Gilt die Bezeichnung Schwarzmarkthändler als Verleumdung?

1. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)
Gilt die Bezeichnung Schwarzmarkthändler als Verleumdung?

Hallo zusammen,

ich hätte gerne eine Einschätzung von euch, ob es (unter Umständen) strafbar ist, wenn mich jemand (öffentlich) als Schwarzmarkthändler bezeichnet.

Kurze Schilderung des Falls:
Ich wollte Tickets für ein "Fussballspiel A" (in deren Besitz ich war) gegen Tickets für ein anderes "Fussballsspiel B" tauschen.
Ich antwortete deshalb auf eine Kleinanzeige von jemanden im Internet (der Tickets für das Spiel A suchte) und bot ihm meine Tickets zum Tausch an.
Da der Angeschriebene aber nicht die passenden Karten zum Tauschen hatte, meine aber haben wollte, bot er mir deshalb mehr als das doppelte des Kaufpreises für meine Tickets an (Nochmal: ich habe keinen Preis genannt. Das Angebot kam von ihm)
Nach kurzer Überlegung erklärte ich mich damit einverstanden und er bezahlte die Tickets. Kurz darauf wollte er die Tickets nicht mehr haben und verlangte Rückabwicklung.
Da ich nicht wusste was er mit den Tickets (zum Selbstausdrucken) anstellen würde (z..B. trotzdem nutzen, da ja leicht vervielfältigbar), lehnte ich dies ab.
Daraufhin drohte er, dies dem Verein XY (bei dem ich Mitglied bin) zu melden, was er jetzt auch tatsächlich wahr gemacht hat.
Er hat eine Mail an den Verein geschrieben (mich als CC aufgeführt) und mich in seiner Mail als einen "Schwarzmarkthändler" bezeichnet, was ich als ungeheuerlich empfinde (abgesehen davon, dass es auch noch jeglicher Grundlage entbehrt).

Ich würde nun gerne (wenn möglich) gegen diesen Menschen vorgehen und hätte dazu gerne die Einschätzung von Fachleuten.
Oder muss ich eine solche Titulierung hinnehmen?
Über Antworten zu diesem Thema würde ich mich sehr freuen.
Danke.

-- Editier von FrankIstKrank am 01.09.2017 11:47

-- Editier von FrankIstKrank am 01.09.2017 11:48

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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Solange er den Vorgang ggü. dem Verein so geschildert hat wie er tatschsächlich stattgefunden hat, ist das keine Verleumdung.

Es käme allenfalls Beleidigung in Frage. Dafür interessiert sich die Strafjustiz in der Praxis allerdings nicht, d.h. eine entspr. Anzeige, bzw. Strafantrag würde mangels öffentlichem Interesse eingestellt werden.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.09.2017 11:59

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#2
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Das heißt also, nur weil ich auf ein Kaufangebot eines Interessenten eingegangen bin, darf ich als Schwarzmarkthändler bezeichnet werden?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wie bereits gesagt:

Für eine Verleumdung braucht es eine unwahre Tatsachenbehauptung. Solange nichts unwahres behauptet wird, ist es keine Verleumdung.

Zitat:
darf ich als Schwarzmarkthändler bezeichnet werden?


Wie auch bereits gesagt .... käme Beleidigung in Betracht. Beleidigung ist eine Straftat. Man "darf" keine Straftaten begehen. Nur ist es in der Praxis eben so, dass sich die Justiz für solche "Kinkerlitzchen" nicht weiter interessiert und entsprechende Strafverfahren mangels öffentlichem Interesse einstellt und auf den Privatklageweg verweist.

Der Beleidigte kann also Privatklage erheben, wenn er die Beleidigung unbedingt "verfolgt" haben will. Voraussetzung für die Privatklage ist ein vorhergehender Schlichtungstermin bei einem Schiedsmann. Nur wenn der erfolglos bleibt, kann die eigentliche Privatklage erhoben werden, wobei der Privatkläger dann das komplette Kostenrisiko trägt, falls er mit seiner Privatklage scheitert, also Gerichtskosten, eigene Anwaltskosten und Anwaltskosten des Gegners. Wenn es einem das Wert ist, kann man diesen Weg gehen.

Da die meisten Fussballvereine (bzw. deren Ticketvermarkter) aber in ihren AGB verbieten, die Karten zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten weiterzuverkaufen, würde ich mir das gut überlegen. Denn IMHO würde ein Gericht in einem solchen Fall die Bezeichnung Schwarzmarkthändler nicht als Beleidigung werten.

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#4
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok, verstanden. Danke.

Nur soviel noch zu den AGBs der Vereine: Wie wir alle wissen, halten diese AGBs auch vor keinem Gericht stand, da sie den (privaten) Verkäufer in unangemessener Weise einschränken und Wirtschaftsgüter beweglich bleiben müssen. Dazu gibt es ja auch Gerichtsurteile.
Wären diese AGB mit dem BGB vereinbar, so wären private Verkäufer doch bereits mit einer Flut von Klagen überzogen worden.



-- Editiert von FrankIstKrank am 01.09.2017 12:35

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