Gibt es recht auf ordentlichen Briefkasten ?

19. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Muffi67
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Gibt es recht auf ordentlichen Briefkasten ?

Der Briefkasten der zu meiner Mietwohnung gehört befindet sich im Treppenhaus wo jeder Zugang hat .Er ist viel kleiner als ein DIN A 4 Umachlag . Habe ich Recht auf einen größeren und muss der Vermieter einen größeren anbringen wo nicht jeder drin rum Fingern kann und meine Briefe entnehmen kann die oben rausstehen ?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

m.M.n nein. Hier gilt, gemietet wie gesehen.

Im übrigen sind viele Briefkästen so klein, dass ein Din A4 Brief nicht komplett hineinpasst.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Schau mal hier https://www.mieterbund.de/index.php?id=342 oder http://www.vermieter-ratgeber.de/mieter-haben-anspruch-auf-briefkasten-nach-din-norm oder https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/briefkasten-muss-grosse-und-dicke-umschlaege-aufnehmen-koennen_258_369156.html. Die dort verlinkten Urteile habe ich jedoch nicht gelesen. Mir scheint jedoch nach der Besprechungen im 2. und 3. Link ein entscheidener Punkt der fehlende Entnahmeschutz gewesen zu sein. Den muss der Vermieter offenbar sicherstellen. Der bei Vermietern so beliebte Spruch "gemietet wie gesehen" greift nicht, da sich die Mietsache ohne ausreichenden Briefkasten nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet (siehe § 535 BGB ).

-- Editiert von cauchy am 19.08.2017 15:31

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Muffi67):
Der Briefkasten der zu meiner Mietwohnung gehört befindet sich im Treppenhaus wo jeder Zugang hat .Er ist viel kleiner als ein DIN A 4 Umachlag . Habe ich Recht auf einen größeren und muss der Vermieter einen größeren anbringen wo nicht jeder drin rum Fingern kann und meine Briefe entnehmen kann die oben rausstehen ?


Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass der Briefkasten schon im Treppenhaus hing, als Sie die Wohnung angemietet haben, ebenso wwurde die Größe desselben während der MIetzeit wohl kaum verändert. Damit müssen Sie wohl leben.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass der Briefkasten schon im Treppenhaus hing, als Sie die Wohnung angemietet haben, ebenso wwurde die Größe desselben während der MIetzeit wohl kaum verändert. Damit müssen Sie wohl leben.
Warum? Ich habe oben einige relevante Links mit Urteilen gepostet, die dies anders sehen. Begründigung ist an der Stelle wie oben schon geschrieben § 535 BGB , Wenn die Mietsache sich nicht ín einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet, dann ist der Zustand bei Anmietung nämlich egal.

Man muss die Arguemente der unterschiedlichen Gerichte nicht teilen. Aber ein stures wiederholen von "gemietet wie gesehen" ist einigermaßen sinnbefreit. Da wäre es schon interessanter zu wissen, warum man anderer Meinung ist als die Richter.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Zitat (von Muffi67):
. Habe ich Recht auf einen größeren und muss der Vermieter einen größeren anbringen wo nicht jeder drin rum Fingern kann und meine Briefe entnehmen kann die oben rausstehen ?


Ja, seit 2003 gilt die DIN EN13724
Der Vermieter muss bei Bedarf nachrüsten.

-- Editiert von altona01 am 20.08.2017 04:00

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Der Vermieter muss bei Bedarf nachrüsten.

Seit wann steht denn bei einer Normenänderung eine Nachrüstpflicht drin?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Seit wann steht denn bei einer Normenänderung eine Nachrüstpflicht drin?
Eine Änderung einer Norm führt nicht direkt zu einer Nachrüstpflicht des Vermieters. Aber der Vermieter hat nunmal die Pflicht, eine ordnungsgemäße und sichere Postzustellung zu ermöglichen. Dies scheint schon seit Jahrzehnten einhellige Rechtsmeinung zu sein und wird im neuerlichen Urteil des AG Frankfurt aus 2016 immernoch so gesehen. Das AG Frankfurt hat so entschieden, dass der Mieter einen Anspruch auf Briefkästen dieser Norm unabhängig vom Zustand bei Anmietung hat.

Frühere Urteile lassen dem Vermieter übrigens die Wahlfreiheit, wie er das Ziel "ordnungsgemäße Postzustellung für den Mieter" sicherstellt. Letztlich kann es dem Mieter egal sein. Der geschilderte aktuelle Zustand verstösst gegen § 535 BGB , da eine sicherere Postzustellung nicht gewährleistet ist. Also hat er ein Recht darauf, dass der Vermieter den Zustand ändert.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Muffi67):
Der Briefkasten der zu meiner Mietwohnung gehört befindet sich im Treppenhaus wo jeder Zugang hat


Meistens befinden sich die Briefkästen ausserhalb des Hauses wo jeder Zugang hat, sogar der Postzusteller. Dürfte kein Problem sein.

Zitat (von Muffi67):
.Er ist viel kleiner als ein DIN A 4 Umachlag . Habe ich Recht auf einen größeren und muss der Vermieter einen größeren anbringen wo nicht jeder drin rum Fingern kann und meine Briefe entnehmen kann die oben rausstehen ?


In älteren Häusern sind die Briefkästen tatsächlich -für heutige Verhältnisse- zu klein. Sind halt so die Nachteile bei Altbau. Anspruch auf einen entsprechend grossen Briefkasten hat der Mieter in so einem Fall wohl nicht. Es gibt die Möglichkeit sich ein Postfach anzumieten, ist vielfach kostenlos.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
ind halt so die Nachteile bei Altbau. Anspruch auf einen entsprechend grossen Briefkasten hat der Mieter in so einem Fall wohl nicht. Es gibt die Möglichkeit sich ein Postfach anzumieten, ist vielfach kostenlos.
Post Nummer 3 mit "gemietet wie gesehen". Das Gerichte dies seit Jahren anders sehen, interessiert die Antwortenden offenbar überhaupt nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Post Nummer 3 mit "gemietet wie gesehen". Das Gerichte dies seit Jahren anders sehen, interessiert die Antwortenden offenbar überhaupt nicht.


Der Ansicht "gemietet wie gesehen" bin ich längst nicht mehr. Es gibt Situationen/Positionen die vom Mieter vor Einzug in die Wohnung nicht geprüft werden müssen, wie z.B. Steckdoen. Der Mieter kann davon ausgehen, dass aus einer Steckdose auch Strom fliesst, das muss er vor Einzug nicht prüfen.
Bei Briefkästen, die grosse Briefsendungen nicht völlig aufnehmen, wäre ich mir nicht so sicher ob eine Umrüstung nur deshalb durch den VM gefordert werden kann. Lt. Deinem Beitrag #7 wohl schon.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das Gerichte dies seit Jahren anders sehen, interessiert die Antwortenden offenbar überhaupt nicht.

Es sind immer Einzelurteile, wobei man nach dem AG Schöneberg vom 28.7.2010 – 6 C 134/10 wo es um den Austausch einer intakten Briefkastenanlage ging, wo die Richter deshalb keine Wohnwerverbesserung sahen, um Umkehrschluss daraus deuten, das eine Erneuerung in dem Falle den Wohnwert erhöht, also wie üblich die Mieter mit 11% jährlich an den Kosten beteiligt.
Was auch wie man in Netz lesen kann gängige Praxis ist.
http://www.mietrecht.org/modernisierung/beispiele-umlegbare-modernisierungen/
Jetzt muss der TE eben nachdenken, wie es wäre wenn die anderen Mieter der Hausgemeinschaft hier erst mal dann sich vielleicht aufregen, wenn die Modernisierung eben auch von den anderen Mietern mit getragen werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Es sind immer Einzelurteile, wobei man nach dem AG Schöneberg vom 28.7.2010 – 6 C 134/10 wo es um den Austausch einer intakten Briefkastenanlage ging, wo die Richter deshalb keine Wohnwerverbesserung sahen, um Umkehrschluss daraus deuten, das eine Erneuerung in dem Falle den Wohnwert erhöht, also wie üblich die Mieter mit 11% jährlich an den Kosten beteiligt.


Ist wieder 0815 Märchenstunde??

Oder kann und will man wieder nicht lesen?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Seit wann steht denn bei einer Normenänderung eine Nachrüstpflicht drin?


... da fällt mir direkt "Bestandsschutz" ein

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
... da fällt mir direkt "Bestandsschutz" ein

Davon haben sich die Gerichte wohle nicht begeistern lassen, sonst gäbe es keine Urteile die den Bestandsschutz verneinen und Anpassungen an die DIN fordern würden.


Das einzige was mir noch als gerichtsfeste Ablehung einfallen würde, wäre der Denkmalschutz. Also einen entsprechendn Bescheid des Amtes für Denkmalschutz, nicht nur den Verweis darauf



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Muffi67):
Der Briefkasten der zu meiner Mietwohnung gehört befindet sich im Treppenhaus wo jeder Zugang hat


Auf dem Gelände stehend hätten noch mehr mutmaßliche Posträuber Zugriff.

Zitat (von Muffi67):
Er ist viel kleiner als ein DIN A 4 Umachlag


... das zu glauben fällt mir schwer, da selbst in unseren ältesten Liegenschaften ( 1920iger BJ) die Bestandsbriefkästen eine Größe haben, welche den Einwurf eines DIN A 4 Umschlages zulassen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
... das zu glauben fällt mir schwer, da selbst in unseren ältesten Liegenschaften ( 1920iger BJ) die Bestandsbriefkästen eine Größe haben, welche den Einwurf eines DIN A 4 Umschlages zulassen.

Den Wahrheitsgehalt des Eingangsposts habe ich an der Stelle nicht hinterfragt. Wenn man sich die Urteile anschaut, kommt es aber nicht nur auf die Größe des Briefkastens an. Wichtig ist der Entnahmeschutz. Und der wird bei vielen alten Briefkästen vermutlich eher nicht gegeben sein.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Muffi67
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

So ein Quatsch , warum soll ich etwas schreiben was nicht stimmt ? Kann gerne ein Foto schicken !

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Muffi67):
Der Briefkasten der zu meiner Mietwohnung gehört befindet sich im Treppenhaus wo jeder Zugang hat


Auf dem Gelände stehend hätten noch mehr mutmaßliche Posträuber Zugriff.

Zitat (von Muffi67):
Er ist viel kleiner als ein DIN A 4 Umachlag


... das zu glauben fällt mir schwer, da selbst in unseren ältesten Liegenschaften ( 1920iger BJ) die Bestandsbriefkästen eine Größe haben, welche den Einwurf eines DIN A 4 Umschlages zulassen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Muffi67):
So ein Quatsch , warum soll ich etwas schreiben was nicht stimmt ?


Das liegt in der Natur der Sache und ist noch nicht einmal böse gemeint. Die eigene Wahrnehmung ist oft leicht different zur Realität.

Sollte also in der Tat kein normaler DIN A 4 Umschlag eingeworfen werden können, so würde auch ich auf einen adäquaten Briefkasten bestehen, die Dinger kosten 18 -20 € im Baumarkt, das sollte drin sein fü rden VM, kann er ja dann als Modernisierung auf die Miete umlegen ;)

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
kann er ja dann als Modernisierung auf die Miete umlegen ;)


Man darf ja auch mal lachen :)

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