Gibt es eine gesetzliche Räumungsfrist oder nur eine vereinbarte?

24. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)
Gibt es eine gesetzliche Räumungsfrist oder nur eine vereinbarte?

Zum Beispiel:
Jetzt mal angenommen ein Mieter muss ausziehen, weil der Mietvertrag endet. Das tut er auch brav, lässt jedoch Sachen dort. Da der Eigentümer/ Vermieter krank wird usw. kann er sich monatelang nicht drum kümmern. Erst 8 Monate später ist er wieder fit genug, sich damit auseinandersetzen. Er fragt sich, ob er nach so langer Zeit die Sachen entsorgen darf oder den ehemaligen Mieter ausfindig machen muss, um ihn Fristen zu setzen. Es dürfte schwierig sein, den Mieter noch zu finden. Wie ist das rechtlich geregelt. Ist irgendwann die Zeit auch von alleine um, selbst wenn keine Fristen gesetzt werden. Es handelt sich offensichtlich um wertlosen Sperrmüll, doch sowas ist vor Gericht ja schnell mal streitig.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von FantaFanta):
Ist irgendwann die Zeit auch von alleine um, selbst wenn keine Fristen gesetzt werden.

Wenn der Auszug in 2016 war, dann wäre das wohl am 01.01.2020 verjährt.



Zitat (von FantaFanta):
Es handelt sich offensichtlich um wertlosen Sperrmüll,

Die eigene einordnugn ist nicht relevant.

Zumal bei einer "Kalten Räumng" die volle Beweislast beim "Räumer" liegt.


Man hat die 2 Goldbarren unter den Zeitungen halt nicht gesehen ... und schon hat der Ex-Vermieter ein Problem ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zumal bei einer "Kalten Räumng" die volle Beweislast beim "Räumer" liegt.
Eine "kalte Räumung" lässt die Schilderung nicht erkennen > "der Mieter ist brav ausgezogen" - dabei hat er allerdings seine Räumpflicht je nach Umfang der zurückgelassenen Gegenstände schlecht oder nicht erfüllt.

Zitat (von Harry van Sell):
Man hat die 2 Goldbarren unter den Zeitungen halt nicht gesehen ... und schon hat der Ex-Vermieter ein Problem ...
Na, so einfach ist es ja glücklicherweise nicht und so leicht lässt sich auch kein Richter für dumm verkaufen.
Ggf. müsste der Mieter beweisen, dass er behauptete Wertsachen auch tatsächlich in der Wohnung zurückgelassen hatte. Außerdem müsste er einem Richter glaubhaft machen, dass er auch nach 8 Monaten noch immer Abholwillen hatte - obwohl er sich in dieser Zeit nicht meldete und dem Vermieter seine neue Anschrift nicht mitteilte.
Zudem wären ggf. Lagerkosten gegenzurechnen (für einen Raum, der ausgereicht hätte, die Sachen zu lagern).

Nichtsdestotrotz wäre der Vermieter erst in Sicherheit, wenn ein Gericht seinen Einzelfall "beurteilt" hätte.
- dabei wäre es ggf. ein Thema ob/wie er beweisen könnte, dass es sich hier tatsächlich um "Müll" (auch in Augen des Mieters) handelt oder ob hier eine Besitzaufgabe vorliegt. Bei 8 vollen Monaten "zurücklassen" ohne jegliche Abholversuche, ohne Hinterlassen einer aktuellen Anschrift dürfte der Abholwille nicht allzugroß sein.

Ansonsten gilt es eben für den Vermieter sich bestmöglichst vor etwaigen "Kontern" zu schützen - d.h.
> EWM-Anfrage bezüglich der aktuellen Meldeanschrift - ggf. beweisbar Abholaufforderung mit Fristsetzung zustellen
> erste Sichtung, erstes Betreten erst danach (oder nach entsprechender Negativauskunft) und nur mit Zeugen und Fotodokumentation

Falls der Mieter dem Vermieter aber gar nicht die Sachherrschaft über die Mieträume durch Schlüsselrückgabe eingeräumt hat, dann dürfte der Vermieter die Wohnung erst nach entsprechendem Räumungsurteil öffnen und auf den Mieter kämen dann noch größere Rechnungen für die Verfahrenskosten und die Nutzungsentschädigung zu ... falls der Vermieter den Mieter jemals wiederfindet.

Geht es denn nun wirklich um ein (beendetes) Mietverhältnis oder um jemand der aus anderen Gründen Eigentumsrecht an den dort befindlichen Sachen hat? Oder hast du gleich 2 verschiedene "Schlachtfelder"? Jedenfalls sind das 2 unterschiedliche Rechtsgebiete
http://www.123recht.net/Wer-hat-in-ug-Fall-die-Beweislast-__f520468.html

"Kalte Räumung" ist übrigens ein feststehender Begriff im Mietrecht = verbotene Eigenmacht des Vermieters - Räumung ohne Räumungstitel (der Mieter hat ein Nutzungsrecht durch das Mietverhältnis und der Vermieter kann selbst bei beendetem Nutzungsrecht nur per Rechtsmitteln wieder die Sachherrschaft über die seine Mieträume zurückerlangen - wird halt teurer für den Mieter, aber das ist eben "recht")
https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-mietrecht--pachtrecht/kuendigung-raeumung/raeumung-ii

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von FantaFanta):
ein Mieter muss ausziehen, weil der Mietvertrag. Das tut er auch brav, lässt jedoch Sachen dort.


Wie sah denn dieses "brav" ausziehen aus? Wurden alle Schlüssel übergeben, einschließlich der Wohnung?

Wurden alle Schlüssel übergeben und die Wohnung auch: Würde ich mit einem Fachmann (Zeugen oder GV) einen Bestandsaufnahme machen, alles verpacken und irgendwo einlagern. Ist es wertlos, entsorgen.

Nach einem 1/2 Jahr, hat der Mieter kein Recht mehr, etwas aus der Wohnung zu fordern. (§ 548 (2) BGB
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts).

Oder hat der Mieter noch einen Schlüssel, weil er ja das Geraffel abholen möchte? Dann muss der Mieter eigentlich noch Nutzungsentschädigung zahlen. Dann wird es allerdings lustig. Dann braucht man tatsächlich ein Räumungsurteil, sonst ist es eine Kalte Räumung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Grundsätzlich muss derjenige, der letztlich etwas wie hier für einen Dritten aufbewahrt, nicht mehr Sorgfalt auf die Sachen aufwenden als auf eigene Sachen. Wenn das Gerümpel mit eigenen Sachen irgendwo in einer Scheune eingelagert ist, dort abhanden kommt, dann wäre das vom Aufbewahrer nicht zu vertreten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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