Zum Beispiel:
Jetzt mal angenommen ein Mieter muss ausziehen, weil der Mietvertrag
endet. Das tut er auch brav, lässt jedoch Sachen dort. Da der Eigentümer/ Vermieter krank wird usw. kann er sich monatelang nicht drum kümmern. Erst 8 Monate später ist er wieder fit genug, sich damit auseinandersetzen. Er fragt sich, ob er nach so langer Zeit die Sachen entsorgen darf oder den ehemaligen Mieter ausfindig machen muss, um ihn Fristen zu setzen. Es dürfte schwierig sein, den Mieter noch zu finden. Wie ist das rechtlich geregelt. Ist irgendwann die Zeit auch von alleine um, selbst wenn keine Fristen gesetzt werden. Es handelt sich offensichtlich um wertlosen Sperrmüll, doch sowas ist vor Gericht ja schnell mal streitig.
Gibt es eine gesetzliche Räumungsfrist oder nur eine vereinbarte?
24. Mai 2017
Thema abonnieren
Frage vom 24. Mai 2017 | 22:01
Von
Status: Beginner (97 Beiträge, 17x hilfreich)
Gibt es eine gesetzliche Räumungsfrist oder nur eine vereinbarte?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 24. Mai 2017 | 23:07
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatIst irgendwann die Zeit auch von alleine um, selbst wenn keine Fristen gesetzt werden. :
Wenn der Auszug in 2016 war, dann wäre das wohl am 01.01.2020 verjährt.
ZitatEs handelt sich offensichtlich um wertlosen Sperrmüll, :
Die eigene einordnugn ist nicht relevant.
Zumal bei einer "Kalten Räumng" die volle Beweislast beim "Räumer" liegt.
Man hat die 2 Goldbarren unter den Zeitungen halt nicht gesehen ... und schon hat der Ex-Vermieter ein Problem ...
#2
Antwort vom 25. Mai 2017 | 00:39
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
Eine "kalte Räumung" lässt die Schilderung nicht erkennen > "der Mieter ist brav ausgezogen" - dabei hat er allerdings seine Räumpflicht je nach Umfang der zurückgelassenen Gegenstände schlecht oder nicht erfüllt.ZitatZumal bei einer "Kalten Räumng" die volle Beweislast beim "Räumer" liegt. :
Na, so einfach ist es ja glücklicherweise nicht und so leicht lässt sich auch kein Richter für dumm verkaufen.ZitatMan hat die 2 Goldbarren unter den Zeitungen halt nicht gesehen ... und schon hat der Ex-Vermieter ein Problem ... :
Ggf. müsste der Mieter beweisen, dass er behauptete Wertsachen auch tatsächlich in der Wohnung zurückgelassen hatte. Außerdem müsste er einem Richter glaubhaft machen, dass er auch nach 8 Monaten noch immer Abholwillen hatte - obwohl er sich in dieser Zeit nicht meldete und dem Vermieter seine neue Anschrift nicht mitteilte.
Zudem wären ggf. Lagerkosten gegenzurechnen (für einen Raum, der ausgereicht hätte, die Sachen zu lagern).
Nichtsdestotrotz wäre der Vermieter erst in Sicherheit, wenn ein Gericht seinen Einzelfall "beurteilt" hätte.
- dabei wäre es ggf. ein Thema ob/wie er beweisen könnte, dass es sich hier tatsächlich um "Müll" (auch in Augen des Mieters) handelt oder ob hier eine Besitzaufgabe vorliegt. Bei 8 vollen Monaten "zurücklassen" ohne jegliche Abholversuche, ohne Hinterlassen einer aktuellen Anschrift dürfte der Abholwille nicht allzugroß sein.
Ansonsten gilt es eben für den Vermieter sich bestmöglichst vor etwaigen "Kontern" zu schützen - d.h.
> EWM-Anfrage bezüglich der aktuellen Meldeanschrift - ggf. beweisbar Abholaufforderung mit Fristsetzung zustellen
> erste Sichtung, erstes Betreten erst danach (oder nach entsprechender Negativauskunft) und nur mit Zeugen und Fotodokumentation
Falls der Mieter dem Vermieter aber gar nicht die Sachherrschaft über die Mieträume durch Schlüsselrückgabe eingeräumt hat, dann dürfte der Vermieter die Wohnung erst nach entsprechendem Räumungsurteil öffnen und auf den Mieter kämen dann noch größere Rechnungen für die Verfahrenskosten und die Nutzungsentschädigung zu ... falls der Vermieter den Mieter jemals wiederfindet.
Geht es denn nun wirklich um ein (beendetes) Mietverhältnis oder um jemand der aus anderen Gründen Eigentumsrecht an den dort befindlichen Sachen hat? Oder hast du gleich 2 verschiedene "Schlachtfelder"? Jedenfalls sind das 2 unterschiedliche Rechtsgebiete
http://www.123recht.net/Wer-hat-in-ug-Fall-die-Beweislast-__f520468.html
"Kalte Räumung" ist übrigens ein feststehender Begriff im Mietrecht = verbotene Eigenmacht des Vermieters - Räumung ohne Räumungstitel (der Mieter hat ein Nutzungsrecht durch das Mietverhältnis und der Vermieter kann selbst bei beendetem Nutzungsrecht nur per Rechtsmitteln wieder die Sachherrschaft über die seine Mieträume zurückerlangen - wird halt teurer für den Mieter, aber das ist eben "recht")
https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-mietrecht--pachtrecht/kuendigung-raeumung/raeumung-ii
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 25. Mai 2017 | 06:55
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
Zitatein Mieter muss ausziehen, weil der Mietvertrag. Das tut er auch brav, lässt jedoch Sachen dort. :
Wie sah denn dieses "brav" ausziehen aus? Wurden alle Schlüssel übergeben, einschließlich der Wohnung?
Wurden alle Schlüssel übergeben und die Wohnung auch: Würde ich mit einem Fachmann (Zeugen oder GV) einen Bestandsaufnahme machen, alles verpacken und irgendwo einlagern. Ist es wertlos, entsorgen.
Nach einem 1/2 Jahr, hat der Mieter kein Recht mehr, etwas aus der Wohnung zu fordern. (§ 548 (2) BGB
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts).
Oder hat der Mieter noch einen Schlüssel, weil er ja das Geraffel abholen möchte? Dann muss der Mieter eigentlich noch Nutzungsentschädigung zahlen. Dann wird es allerdings lustig. Dann braucht man tatsächlich ein Räumungsurteil, sonst ist es eine Kalte Räumung.
#4
Antwort vom 25. Mai 2017 | 07:26
Von
Status: Unbeschreiblich (38476 Beiträge, 14009x hilfreich)
Grundsätzlich muss derjenige, der letztlich etwas wie hier für einen Dritten aufbewahrt, nicht mehr Sorgfalt auf die Sachen aufwenden als auf eigene Sachen. Wenn das Gerümpel mit eigenen Sachen irgendwo in einer Scheune eingelagert ist, dort abhanden kommt, dann wäre das vom Aufbewahrer nicht zu vertreten.
wirdwerden
Und jetzt?
Schon
268.229
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
13 Antworten
-
5 Antworten
-
11 Antworten
-
6 Antworten
-
17 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten