Gibt es Fristen bei vom Staatsanwalt eingestelltes Strafverfahren

1. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Martin27
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)
Gibt es Fristen bei vom Staatsanwalt eingestelltes Strafverfahren

Hallo zusammen,
ok. also leider ich noch einmal. Ich versuche es jetzt noch einmal und zwar etwas kürzer gefasst und hoffe dabei, dass Ihr mir bei der Beantwortung der Frage helfen könnt.
Was mir passiert ist, kann ja jeder an andere Stelle nachlesen.
Meine konkrete Frage betrifft eigentlich folgendes:

Gibt es irgendwelche Fristen, wenn eine zuvor gestellte (Straf)anzeige wegen Beleidigung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt/eingestellt wegen fehlendem Interesses der Öffentlichkeit abgelehnt/eingestellt bzw. wenn seitens der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen wird. Muss die Person, die die Anzeige erstattet hat in einem bestimmten Zeitraum diese "Klage" erhoben haben?
Und wenn ja, wie sieht dieser zeitliche Rahmen aus? Ab wann würde eine solche Frist beginnen, - ab dem Zeitpunkt der Tat oder ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt?
Ab wann kann ich diese Sache als erledigt ansehen?
Vielen Dank noch mal und lieben Gruß,
Martin

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Martin,

zur Erhebung einer Privatklage muss der Privatkläger in der Regel einen Gebührenvorschuss innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf der gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein im vorigen Satz genanntes Vergehen ist.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Martin27
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo Herr Rönner,
ganz ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort, es beruhigt mich ein wenig.
Kann man "pi mal Daumen" eigentlich sagfen, wie lang solche Fristen sind? So nach dem Motto, wenn man innerhalb der nächsten drei Monate nichts mehr hört, ist die Sache erledigt oder könnten die, nachdem das von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde auch zwei Jahre später noch auf den Gedanken kommen, privat Klage einzureichen?
Aber wie gesagt, vielen Dank erstmal,
Gruß,
Martin

24x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Prinzipiell ist die Privatklage an keine Fristen gebunden. Sie kann bis zum Eintritt der Verfogungsverjährung erhoben werden. Bei einem Privatklagedelikt, daß gleichzeitig auch Antragsdelikt ist, ist allerding die rechtszeitige Stellung des Strafantrages (3 Monate) Voraussetzung. Dies ist hier offenbar geschehen, somit ist die Pribatklage bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich. Es hätte auch ausgereicht innerhalb von 3 Monaten nur die Privatklage zu erheben.
Der Strafantrag wäre dann sozusagen damit inbegriffen gewesen. Aber hier wurde ja -wie gesagt- separat und rechtzeitig Strafantrag gestellt.

Ansonsten ist noch die vom Kollegen Rönner genannte Frist zum Gebührenvorschuß von Bedeutung. Diese Frist ist nicht bestimmt, sie muß lediglich 'angemessen' sein. Was im Einzelfall angemessen ist, entscheidet das Gericht in freiem Ermessen [vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner zu § 379a StPO ]

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Verfolgungsverjährung tritt übrigens für nicht tätlich begangene Beleidigungen nach drei Jahren ein, nachdem sie zum letzten Mal unterbrochen wurde, spätestens aber nach 6 Jahren. Eine Unterbrechung tritt insbesondere durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten ein, der potentielle Privatkläger hat außer der Privatklage keine Möglichkeit die Verjährung zu Verzögern, insbesondere unterbricht ein Sühneversucht nicht die Verjährung. Wenn also drei Jahre nach der Vernehmung (ggf. mit Anhörungsbogen) keine Privatklage erhoben wird, dürfte in aller Regel die Verjährung eintreten (zu möglichen Ausnahmen siehe den §78c StGB ).

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