Gibt es Fristen bei vom Staatsanwalt eingestelltes Strafverfahren
Hallo zusammen,
ok. also leider ich noch einmal. Ich versuche es jetzt noch einmal und zwar etwas kürzer gefasst und hoffe dabei, dass Ihr mir bei der Beantwortung der Frage helfen könnt.
Was mir passiert ist, kann ja jeder an andere Stelle nachlesen.
Meine konkrete Frage betrifft eigentlich folgendes:
Gibt es irgendwelche Fristen, wenn eine zuvor gestellte (Straf)anzeige wegen Beleidigung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt/eingestellt wegen fehlendem Interesses der Öffentlichkeit abgelehnt/eingestellt bzw. wenn seitens der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen wird. Muss die Person, die die Anzeige erstattet hat in einem bestimmten Zeitraum diese "Klage" erhoben haben?
Und wenn ja, wie sieht dieser zeitliche Rahmen aus? Ab wann würde eine solche Frist beginnen, - ab dem Zeitpunkt der Tat oder ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt?
Ab wann kann ich diese Sache als erledigt ansehen?
Vielen Dank noch mal und lieben Gruß,
Martin
von Martin27 am 01.03.2007 14:14
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>Gibt es Fristen bei vom Staatsanwalt eingestelltes Strafverfahren
Hallo Herr Rönner,
ganz ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort, es beruhigt mich ein wenig.
Kann man "pi mal Daumen" eigentlich sagfen, wie lang solche Fristen sind? So nach dem Motto, wenn man innerhalb der nächsten drei Monate nichts mehr hört, ist die Sache erledigt oder könnten die, nachdem das von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde auch zwei Jahre später noch auf den Gedanken kommen, privat Klage einzureichen?
Aber wie gesagt, vielen Dank erstmal,
Gruß,
Martin
von Martin27 am 01.03.2007 16:55
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>Gibt es Fristen bei vom Staatsanwalt eingestelltes Strafverfahren
Die Verfolgungsverjährung tritt übrigens für nicht tätlich begangene Beleidigungen nach drei Jahren ein, nachdem sie zum letzten Mal unterbrochen wurde, spätestens aber nach 6 Jahren. Eine Unterbrechung tritt insbesondere durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten ein, der potentielle Privatkläger hat außer der Privatklage keine Möglichkeit die Verjährung zu Verzögern, insbesondere unterbricht ein Sühneversucht nicht die Verjährung. Wenn also drei Jahre nach der Vernehmung (ggf. mit Anhörungsbogen) keine Privatklage erhoben wird, dürfte in aller Regel die Verjährung eintreten (zu möglichen Ausnahmen siehe den
§78c StGB).
von DanielB am 02.03.2007 02:29
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