Gez Forderung trotz abgemeldeter Wohnung

26. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb410973-69
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gez Forderung trotz abgemeldeter Wohnung

Hallo,
Ich bin am 15.02. mit meiner Freundin zusammen gezogen.
Unsere jeweiligen Wohnungen wurden zum 28.02. Gekündigt.
Meine Freundin hat ende Februar, bzw. evt. Erst Anfang märz das kündigungsschreiben abgesendet Und läuft dann über meinen "Vertrag.

Jetzt fordert die gez für den Monat märz 18 € obwohl die Wohnungen gar nicht mehr vorhanden sind.

Können die überhaupt Geld fordern, obwohl die wohnung gar nicht mehr vorhanden war, unabhängig davon ob die kündigung rechtzeitig kam?

Bitte keine Kommentare, dass man die gar nicht mehr zahlen muss und dass da gar nichts rechtens ist.

Danke für die antworten


-- Editier von fb410973-69 am 26.03.2015 18:18

-- Editier von fb410973-69 am 26.03.2015 18:19

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

"Bitte keine Kommentare, dass man die gar nicht mehr zahlen muss und dass da gar nichts rechtens ist." Keine Sorge - derlei Unfug hält sich hier nicht lange. Zu Ihrer Frage: Man zahlt für eine Wohnung, bis man sie BEIM BEITRAGSSERVICE abmeldet. Das ist hier nicht rechtzeitig erfolgt - insofern ist die Forderung rechtens.

-- Editiert von muemmel am 26.03.2015 18:56

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Wenn man für den März nicht zahlen wollte, hätte die Abmeldung dem Beitragsservice noch im Februar zugehen müssen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
erbe1953
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Ist nicht zu verstehen.
Abmeldung ab Folgemonat.
Anmeldung ab sofort.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

"Ist nicht zu verstehen." Doch, ist es.
"Abmeldung ab Folgemonat." Richtig.
"Anmeldung ab sofort." Falsch.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb414260-89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 9x hilfreich)

Zahlung nicht gerechtfertigt! Widerspruch einlegen! Aber so wie ich sie kenne, stellen sie sich quer!

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat:
Zahlung nicht gerechtfertigt!

Gibt es auch etwas belastbares worauf sich diese These stützt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Nein, gibt es nicht, ist Unsinn.

2x Hilfreiche Antwort

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