Hallo zusammen,
ich hab mal ne grundsätzliche Frage:
Kann ich die Gewährleistung als Gewerbetreibender beim Verkauf an einen anderen Gewerbetreibenden immer Ausschließen oder nur an Gewerbetreibende, die auch im Handelsregister eingetragen sind?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Gewährleistung auch an Gewerbetreibende?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Man kann sie verkürzen auf 1 Jahr, wenn es in AGBs steht oder vereinbart wurde.
Gewerbetreibende müssen nicht im HR stehen, nur mit GmbH,etc.
@sad,
wo hast du das denn her?
Viele Grüße, Michael
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Dass nicht alle Gewerbetriebende im HR stehen musste, ist mir bewusst.
Ich möchte nur wissen, ob dieser HR-Eintrag Einfluss auf das Gewährleistungsrecht hat.
Nein, hat er nicht. Zwischen Gewerbetreibenden herrscht Vertragsfreiheit. Es gibt keine gesetzliche Gewährleistungen bei Gewerbetreibenden. Das was sad geschrieben hat ist falsch.
Viele Grüße, Michael
Hallo Michael,
sorry für späte Meldung.
Ich habe mich daran orientiert:
bei Verkauf von "Business to Business" (B2B) kann die Gewährleistung gemäß § 475 Abs.2 BGB
einzelvertraglich oder in den AGB auf 12 Monate verkürzt werden...
sooo falsch kann ich das nicht verstanden haben
@sad
Wo bitteschön hast du das her? In §475 steht folgendes:
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
!!!Es gibt keine gesetztliche Gewährleistung zwischen Gewerbetreibenden!!!
Viele Grüße, Michael
Hallo,
ich sag sad hat recht!!! Siehe folgendes was ich unter Wikipedia (Gewährleistung) gefunden habe:
Deutsches Gewährleistungsrecht
Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB
beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre. Nur bei einem Privatverkauf (privat an privat) kann sie komplett ausgeschlossen werden; für gebrauchte Waren im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB
) sowie bei Verkauf von "Business to Business" (B2B) kann die Gewährleistung gemäß § 475 Abs.2 BGB
einzelvertraglich oder in den AGB auf 12 Monate verkürzt werden. Eine Verkürzung sowie ein Ausschluss (etwa bei Verschleißteilen) bei Neuwaren ist hingegen nicht möglich.
aber hey "micbu" wenn ich den §475 BGB slbst nur so gelesen hätte ohne bei Wikipedia nachzulesen, hätt ichs auch nicht anhand des §-Textes herrausgelesen! Schon merkwürdig!
ERGÄNZEND:
Beim Verkauf Unternehmer - Unternehmer könnten Sie zwar grundsätzlich per Individualvereinbarung die gesetzliche Gewährleistung ausschließen.
Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 444 BGB
:
§ 444. Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf §§ 474 ff. BGB
sind nicht anwendbar, sodass Sie grundsätzlich in der Gestaltung der Regelungen freier als beim Verkauf Unternehmer - Verbraucher sind.
§474 BGB
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
ZU ACHTEN IST BEI §474 BGB
AUF DIE VERTRAGSPARTNER - gelle Daher keine Anwendung bei Unternehmer zu Untenehmer!
@Dice
Was Wikipedia schreibt ist falsch! In Wikipedia kann jeder alles eintragen was er möchte. Wenn du möchtest, dann kannst du dort auch eintragen, daß die Erde eine flache Scheibe ist. Eventuell glaubt das dan ja auch jemand.
§475 regelt den Verbrauchsgüterkauf und das gilt daher nur für Privatpersonen.
Nennt mir und allen anderen hier doch bitte einfach endlich mal den Paragraphen der gewerbetreibenden ein Gewährleistungsrecht einräumen soll. 475 ist es nämlich nicht!
Viele Grüße, Michael
-- Editiert von micbu am 05.03.2008 22:09:27
Na ja ich denk mal, da ich aus mehreren unterschiedlichen Beiträgen (also nicht nur von Wikipedia) die Informationen zusammengetan habe, muss doch irgendetwas dran sein? Du schreibst selbst oben "!!!Es gibt keine gesetztliche Gewährleistung zwischen Gewerbetreibenden!!! Damit haben wir es doch! Der §475 regelt wie du sagst nur Privatpersonen! Also existiert keine Regelung unter Unternehmern und daher kann wie beschrieben aus §444 ein Umkehrschluss gezogen werden oder nicht?
Nein!
Es gibt keine gesetzliche Gewährleistung zwischen Gewerbetreibenden bedeuted schlicht und einfach, daß es das nicht gibt. Es kann natürlich freiwillig eine Gewährleistung vereinbart werden, aber wenn nichts vereinbart wird, dann gibt es das halt nicht. Und wenn jemand deine Beiträge hier liest, dann wird er genauso wie du argumentieren... "Ich hab da mal was im Netz gefunden".
Was hat nun bitteschön §444 damit zu tun? Dieser regelt die Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses bei arglistiger Täuschung und im Garantiefall.
Viele Grüße, Michael
--- editiert vom Admin
@hanibal2102@web.de
Das stimmt so nicht.
Wir reden hier von einer Gewährleistung wie es zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Privatperson besteht.
So etwas gibt es im Geschäftsverkehr nun mal nicht.
Das was zwischen Gewerbetreibenden gilt, hat nichts mit dem zu tun was zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Privatperson gilt.
Daß niemand verpflichtet ist für eine defekte Ware zu zahlen sollte ja wohl klar sein.
§475 scheidet aber aus, da in §474 ganz klar geregelt ist, daß das nur bei einem Kauf einer Privatperson von einem Gewerblichen zutrifft!
§433 besagt lediglich, daß die Sache beim Kauf frei von Mängeln sein muß.
Eine Beweislastumkehr wie bei Privatkäufen gibt es nicht.
Viele Grüße, Michael
Micbu - was meinst du denn nun eigentlich? Du sagst also Gewährleistung und somit Gewährleitungsansprüche/-pflichten existieren nicht zwischen Gewerbetreibenden? Richtig ?
Bei Handelsleuten gilt §377HGB.
Eine Warenuntersuchung und Mängelrüge hat unverzüglich nach der Lieferung zu erfolgen!
-- Editiert von micbu am 06.03.2008 12:21:55
-- Editiert von micbu am 06.03.2008 12:31:29
--- editiert vom Admin
@hanibal2102@web.de
lies dir einfach mal den §377HGB durch
Viele Grüße, Michael
--- editiert vom Admin
Das HGB unterscheidet sich nun einmal vom BGB.
Wieso sollte der VK nicht für die sofort gerügten Mängel einstehen müssen? Wie kommst du denn darauf?
Viele Grüße, Michael
--- editiert vom Admin
Nicht so wie es einer Privatperson zustehen würde.
Gewährleistung ist nicht gleich Mängelhaftung, du verwendest das aber synonym, das ist falsch.
Hast du dir meine Postings überhaupt mal durchgelesen oder immer nur den ersten Satz?
Lies die einfach noch einmal mein Posting nach deinem ersten durch.
Ich habe nie behauptet, daß eine Fehlerhafte Ware nicht ersetzt werden muß. Im Gegenteil, ich habe sogar geschrieben, daß die Sache beim Kauf frei von Mängeln sein muß, aber wenn man nur den ersten Satz liest und dann aufhört, dann kann man das schon mal überlesen.
Viele Grüße, Michael
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
http://www.jurawiki.de/VRI/MaengelHaftung#head-825d83b5580d3863a1d0d0a7d9fcf0b276c1357b
Die Gewährleistung bezeichnet die Ansprüche die sich aus der alten Gesetzeslage herleiten liessen.
Viele Grüße, Michael
-- Editiert von micbu am 06.03.2008 14:17:47
--- editiert vom Admin
Keine Angst, ich verstehe das schon, aber viele andere eben nicht.
Auch hast du richtig bemerkt, daß die Mängelhaftung ausgeschlossen werden kann (B2B).
Umkehrschluss: Es gibt kein RECHT auf Mängelhaftung.
Worüber diskutieren wir also?
Viele Grüße, Michael
--- editiert vom Admin
quote:
....die Mängelhaftung zwischen Gewerbetreibenden ausgeschlossen werden kann.... Das ist zutreffend.
Du schreibst es selber, aber anscheinend hast du es nicht verstanden.
Ein RECHT kann nicht ausgeschlossen werden, allein schon deshalb, weil es ein RECHT ist.
Wenn ich etwas ausschließen kann, dann kann es also kein RECHT darauf geben.
Viele Grüße, Michael
--- editiert vom Admin
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