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Gewohnheitsrecht vor Gemeinschaftsordnung?

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Gewohnheitsrecht vor Gemeinschaftsordnung?

Beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung standen nur die Informationen aus der Gemeinschaftsordnung zur Verfügung. Erst nach dem Bezug der Wohnung war festzustellen, inwieweit sich die Bewohner an diese Ordnung halten.

Wenn dann das Verhalten einiger in einigen Punkten konträr zu den Regeln der Gemeinschaftsordnung steht: haben diese dann eine Art von Gewohnheitsrecht, das Vorrang vor der Gemeinschaftsordnung hat?

Beispiel 1: Nach einer Fassadensanierung wurde von einer Partei wieder wilder Wein auf dem Balkon angepflanzt, dazu Holzgitter auf die frisch sanierte Fassade angedübelt. Eine Begrünung der Fassade wurde niemals vereinbart, der Hausverwalter hatte in einem Schreiben an alle Bewohner darauf hingewiesen, dass die sanierte Fassade zu schonen und dass auch das Anbringen von Pflanzen nicht zulässig sei.

Beispiel 2: Nach der Hausordnung soll Wäsche nicht sichtbar zum Trocknen auf den Balkonen ausgehängt werden. Für Bewohner, die keinen Wäschetrockner benutzen wollen, stehen Trockenräume zur Verfügung, und gegen die Nutzung einer Wäschespinne, welche die Balkonbrüstungen nicht übersteigt, ist auch nichts zu sagen. 2 von 24 Bewohnern ignorieren dies und hängen (vorzugsweise sonntags) ihre gesamte Wäsche hoch über der Balkonbrüstung unter dem darüberliegenden Balkon auf – worunter der Eindruck (und damit auch der Wert) der gesamten Wohnanlage leiden.

Wenn man solches Verhalten in der Eigentümerversammlung anspricht, dann wird von einzelnen die Meinung vertreten, das sei Gewohnheitsrecht, weil der eine Bewohner schon immer wilden Wein auf seinem Balkon und die anderen ihre Wäsche schon immer sonntags hoch über allem aufgehängt hatten. Als neu hinzugekommener Eigentümer müsse man sich dem beugen.

Gibt es wirklich ein derartiges Gewohnheitsrecht, und wenn ja: geht dieses wirklich den Regeln der Gemeinschaftsordnung vor?


-- Editiert Gaudiwurm am 07.07.2012 12:04


von Gaudiwurm am 07.07.2012 12:02
Status: Stift (31 Beiträge)
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>Gewohnheitsrecht vor Gemeinschaftsordnung?
Die beiden Fälle sind unterschiedlich zu betrachten:

In Fall 1 wird die Außenwand beschädigt. Die Außenwand ist Gemeinschaftseigentum, und hier kann sich die Gemeinschaft gegen die Beschädigung wehren, notfalls per Gerichtsbeschluß.

In Fall 2 gibt es nur einen Verstoß gegen die Hausordnung. Dadurch wird kein Gemeinschaftseigentum beschädigt.
Eine Wertminderung der Anlage sehe ich nicht. Falls dies doch der Fall sein sollte, dann habt ihr als neues Mitglied der Gemeinschaft aber keinen Nachteil, da dieses Verhalten auch schon zum Zeitpunkt eures Kaufes vorhanden war.

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von joebeuel am 07.07.2012 20:52
Status: Unsterblich (1287 Beiträge)
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>Gewohnheitsrecht vor Gemeinschaftsordnung?
Ergänzend:

ein wie auch immer geartetes Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Allenfalls kann der Anspruch, Unterlassung eines bestimmten Verhaltens zu verlangen, verwirkt sein. Als neuer Eigentümer ist man da aber durchaus in der besseren Position.

zu 1. Die Entfernung des Weins und der Holzkonstruktion kann man verlangen und nötigenfalls auch bei gericht durchfechten. Erfolgschancen sehe ich als sehr gut. Wenn Reden mit dem Nachbarn nicht hilft, sich Verbündete in der WEG suchen. Das Argument einer alsbaldigen sehr teuren Wiederholung der Renovierung kann da sehr hilfreich sein.

zu 2. Hausordnung gegenüber Miteigentümern durchsetzen ist schon schwieriger, erst recht, wenn es um das Wäschetrocknen oberhalb Balkonbrüstung geht. Das greift dann schon in die Nutzung der Wohnung ein und ist nicht überall gleichermaßen durchsetzbar. In stark kirchlich geprägten Gegenden sind da die Chancen größer als anderswo.

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"lg.
R.M. "


von R.M. am 09.07.2012 09:31
Status: Unsterblich (2128 Beiträge)
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>Gewohnheitsrecht vor Gemeinschaftsordnung?
Für beide Antworten besten Dank, sind ja sehr interessant und etwas anders, als ich gedacht hatte. Habe ich die Antworten dann so richtig verstanden,

a) dass es ein Gewohnheitsrecht generell nicht gibt,

b) dass ein Anspruch auf Unterlassung verwirkt werden kann, und

c) dass Regeln der Hausordnung (obwohl von allen unterschrieben) nicht verbindlich sind, und deshalb nicht durchgesetzt werden können?

Für Fall b) würde mich noch interessieren, wie lange man als neuer Eigentümer mit wachsendem Unmut ein Fehlverhalten dulden darf, bevor der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden muss, um ihn nicht zu verwirken.


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von Gaudiwurm am 09.07.2012 14:24
Status: Stift (31 Beiträge)
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>Gewohnheitsrecht vor Gemeinschaftsordnung?

quote:
c) dass Regeln der Hausordnung (obwohl von allen unterschrieben) nicht verbindlich sind, und deshalb nicht durchgesetzt werden können?

Nein, so kann man das auch wieder nicht sehen. Die Hausordnung ist zunächst einmal verbindlich. Ansprüche die sich daraus ergeben, sind auch prinzipiell durchsetzbar. Allerdings ist nicht immer vorhersehbar, wie ein Richter entscheidet, wenn es letztlich vor Gericht geht. So manche Entscheidung ist überraschend.

quote:
Für Fall b) würde mich noch interessieren, wie lange man als neuer Eigentümer mit wachsendem Unmut ein Fehlverhalten dulden darf, bevor der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden muss, um ihn nicht zu verwirken.
Letztlich wird auch dies eine Einzelfallentscheidung des Tatrichters sein. Das "wie lange" ist da nicht vorhersehbar. Letztlich versucht der Richter zu klären, ab wann der Anspruchsgegner darauf vertrauen durfte, dass das Fehlverhalten nicht mehr geahndet wird. Dies dürfte aber in Sachen Wäschetrocknen keine Rolle spielen. Bei dem Wein an der Fassade kann das aber irgendwann mal zum Tragen kommen.



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"lg.
R.M. "


von R.M. am 09.07.2012 22:58
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