Gewerkschaften dürfen ihren Forderungen auch mit kleineren Störaktionen Nachdruck verleihen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg billigte am Montag in Berlin so genannte Flash-Mob-Aktionen im Einzelhandel. Dabei lassen Kunden voll gepackte Einkaufswagen im Laden stehen, oder möglichst viele Menschen kaufen gleichzeitig Pfennigartikel, um so die Kassen zu blockieren. (Az: 5 Sa 967/08)
Zu solchen Aktionen hatte die Gewerkschaft Verdi aufgerufen. Dabei wurden an Interessenten kurzfristig SMS verschickt, wann und in welchem Laden Aktionen stattfinden. Die dagegen gerichtete Klage des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg wies das LAG nun ab: Derartige Aktionen seien von dem Recht der Gewerkschaft gedeckt, ihre Kampfmittel frei zu wählen. Auch ein Aufruf an Außenstehende sei dabei zulässig. Die Mitarbeiter in den betroffenen Läden wüssten genau, dass sich die Aktion nicht gegen sie richte, so das LAG weiter; daher würden sie nicht in ihren Rechten oder ihrer Menschenwürde verletzt.
29. September 2008 - 16.12 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2008
