Gewerblich vermietet, nun Bauamt mit Nutzungsänderung

25. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)
Gewerblich vermietet, nun Bauamt mit Nutzungsänderung

Hallo,

wir haben einen Mietvertrag über eine Etage eines alten Gebäudes mit dem Vermieter abgeschlossen.
Besprochen wurde, dass wir dort ein Fotomietstudio aufbauen.
Im Mietvertrag steht auch "Nutzung als Fotostudio und Lagerraum".
Nun bekomme ich heute Post von der Bauaufsicht, da dieses Gebäude wohl nur für Lagerräume angemeldet ist.
Ich habe nun zwei Wochen Zeit mich zu äußern.
Ist hier nicht der Vermieter (kein kleiner Vermieter, sondern eine Firma, die viel vermietet) in der Pflicht?

Verbaut?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Da Sie ja nun das Schreiben erhalten haben wäre sicher nicht falsch, mit diesem Schreiben den Vermieter aufzusuchen. Von dem haben Sie Räume gemietet, die Sie als Fotolabor nutzen dürfen. Wenn da nichts kommt, senden Sie den Vertrag in Kopie zum Amt. Die wissen dann schon, an wen sie sich wenden.
Am Ende haftet der Vermieter.


-- Editiert von altona01 am 25.11.2016 18:02

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von User_1235):
Ist hier nicht der Vermieter (kein kleiner Vermieter, sondern eine Firma, die viel vermietet) in der Pflicht?

Woher sollen wir das wissen?
Einfach mal in dem vertraglichen Vereinbarungen schauen, was da zu dem Thema drinsteht.
Und wenn das dann hier gepostet wird, dann könnte man darüber diskutieren, ob das gültig wäre.



Zitat (von altona01):
Am Ende haftet der Vermieter.

Nö.

Das stehen nämlich haüfiger so schöne Sachen im Vertrag wie z.B. das dem Mieter der notwendige Papierkrieg mit den Behörden auferlegt wird, das der Vermieter die Geeignetheit/Genehmigungsfähigkeit für dne Mietzweck nicht geprüft hat/nicht zusichert, ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für Ihre Antworten. In dem Mietvertrag steht zu diesen Punkten gar nichts.
Ich habe ihn anonymisiert hier hochgeladen:
Seite 1: http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/seite1laqn589scw.jpg
Seite 2: http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/seite2hmxufviq7g.jpg

Das Schreiben vom Bauamt an mich ist "durchschriftlich" auch an den Vermieter gegangen.
Natürlich werden wir am Montag zum Vermieter ins Büro fahren und nachfragen, wie es weiter geht.
Ich wollte mich nur vorher informieren, ob wir oder der Vermieter handeln müssten.

Da nichts dazu im Vertrag steht gehe ich also davon aus, dass der Vermieter sich darum kümmern muss, ist das richtig?

-- Editiert von User_1235 am 25.11.2016 23:06

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von User_1235):
Da nichts dazu im Vertrag steht gehe ich also davon aus, dass der Vermieter sich darum kümmern muss, ist das richtig?

Ja, das wäre dann Sache des Vermieters.

Wobei er sich diese Problems recht einfach durch Kündigung entledigen kann, wenn er sich nicht kümmern mag.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Ok, das hoffe ich natürlich nicht, dass er das macht.
Aber im Fall der Fälle, dass er doch kündigt, könnten wir die Miete für die 8 Wochen Kündigungsfrist wohl einbehalten, da wir das gemietete Objekt ja nicht mehr nutzen dürften vom Bauamt aus?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von User_1235):
da wir das gemietete Objekt ja nicht mehr nutzen dürften vom Bauamt aus?

Woraus genau soll sich das ergeben?



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Ausschnitt aus dem Brief des Bauamts:

Zitat:
Im Rahmen der Bauüberwachung wurde festgestellt, dass Lagerräume als Aufenthaltsräume (Büro etc) genutzt werden. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.

Bevor wir eine entsprechende Verfügung erlassen, geben wir Ihnen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die Nutzung der Lagerräume zu Aufenthaltszwecken zu unterlassen und/oder zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Sollte nach Ablauf der Frist der rechtswidrige Zustand fortbestehen, beabsichtigen wir, Ihnen die Nutzung der Lagerräume als Aufenthaltsräume durch Sie oder Dritte zu untersagen, bis die Nutzungsänderung durch uns geprüft und genehmigt werden konnte.

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#8
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):




Zitat (von altona01):
Am Ende haftet der Vermieter.

Nö.

Das stehen nämlich haüfiger so schöne Sachen im Vertrag wie z.B. das dem Mieter der notwendige Papierkrieg mit den Behörden auferlegt wird, das der Vermieter die Geeignetheit/Genehmigungsfähigkeit für dne Mietzweck nicht geprüft hat/nicht zusichert, ...


Wie wäre es, wenn du - wie so oft - nicht etwas hineininterpretierst? Oder hast du zwischenzeitlich eine Glaskugel gekauft... :devil:

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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Auch wenn häufiger "so schöne Sachen" (sehr weit reichender Gewährleistungsausschluss des Vermieters) in Verträgen drinstehen, so sind sie auch bei Gewerbevermietung als Formularklausel nicht immer wirksam.

Unwirksam ist eine Formularklausel, die die Haftung des Vermieters auch dann ausschließt, wenn die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung für den vereinbarten Nutzungszweck aus Gründen versagt wird, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder Lage des Mietobjektes beruhen (hier: Änderung der genehmigten Nutzung). BGH,U. v. 24.10.2007- XII ZR 24/06
http://www.info-m.de/node/29882
http://www.iww.de/mk/archiv/kuendigung-fehlen-der-behoerdlichen-nutzungsgenehmigung-mangel-der-mietsache-f17310
[link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bfd453e816282bb8f2cf4dab8c7f864a&nr=42012&pos=0&anz=1]BGH 24.10.2007 XII ZR 24/06 [/link]


TomRohwer: Wenn er Räume zwecks Nutzung als Fotostudio vermietet, muss er sie liefern. Wie, ist allein sein Problem.
Das sehe ich ebenso - ggf. ist der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt und damit verbunden wäre der Vermieter dann auch schadenersatzpflichtig.

Allerdings wurde im eingestellten Mietvertrag auch nur eine sehr kurze Kündigungsfrist vereinbart > 8 Wochen zum Monatsende. Der Vermieter könnte also seinerseits ganz normal, ohne Angabe von Gründen = ordentlich/fristgerecht kündigen. In diesem Fall trifft den Vermieter keine Schadenersatzpflicht.

Warum ein Gewerbemieter, der Räume erst schön für seinen Nutzungszweck herrichtet, da keinen längerfristigen Mietvertrag abschliesst, verstehe ich nicht.

In jedem Fall wäre abzugrenzen, ob das derzeit vorliegende Schreiben des Bauamts den Mieter bereits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt - vergleiche [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c86b66177ca5bb7cbe2b2be12dbc7847&nr=66232&pos=0&anz=1]BGH 20.11.2013 XII ZR 77/12 [/link]
M.E. geht es auch hier vorerst lediglich um Anhörung/Stellungnahme - d.h. hier liegt derzeit noch kein Mangel vor, weil der Eigentümer/Vermieter immer noch die Nutzung zum vereinbarten Vertragszweck sicherstellen kann.

Falls der Eigentümer/Vermieter nicht einfach das Mietverhältnis beenden will, dann muss er nach solch einem Schrieb zu einem Architekt/sonstigen Bauvorlageberechtigten um prüfen zu lassen, ob die Nutzungsänderung grundsätzlich genehmigungsfähig ist und welche baulichen Voraussetzungen umzusetzen sind (sicher kommt dann auch der Kosten-/Nutzen-Faktor für den Eigentümer/Vermieter ins Spiel). Dann wird dem Bauamt ggf. eine erste Stellungnahme zugesandt, evtl. die Einreichung des Nutzungsänderungsantrags angekündigt und um Fristverlängerung gebeten. Bis zu einem entsprechenden Bescheid kann sich die Angelegenheit dann noch etliche Wochen/Monate hinziehen - mit ungewissem Ausgang. Ggf. müssen danach erst noch die baulichen Änderungen vorgenommen werden ... (z.B. die Brandschutztechnische Ertüchtigung des Gebäudes)

Ich meine: zum derzeitigen Zeitpunkt kann der Mieter seinen Vermieter lediglich zu einer Stellungnahme auffordern, was er denn aufgrund des Schreibens zu tun gedenkt um die weitere Nutzung zum vereinbarten Vertragszweck sicher zu stellen ... und sich ggf. eben neue Räume suchen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#11
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Vermieter ist informiert und kümmert sich drum, die Nutzungsänderung ist wohl schon lange durch aber so eine Überprüfung kommt wohl alle zwei Jahre mal.
Sollte sich doch noch etwas Anderes ergeben, werde ich es schreiben.
Danke für eure Hilfe und Antworten.

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