Gewerbeuntersagung wegen altem Verfahren?

13. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
goarto
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbeuntersagung wegen altem Verfahren?

Durch einen länger zurück liegenden Vorfall, bin ich in eine dumme Lage geraten. Es wäre schön, wenn ich hier eine kompetente Meinung zu meiner Angelegenheit bekommen würde.
Hier die Fakten.

Von 2004- 2006 lebte ich im Ausland (Spanien), war aber häufiger in Deutschland zu Besuch und hatte hier auch eine Halle angemietet, in der ich meine Sachen eingelagert hatte.
Einen dieser Besuche nutzte ich , um einen Anwalt aufzusuchen, weil ich eine recht komplexe geschäftliche Idee hatte, welche zukünftig möglicherweise markenrechtlichen Schutzes bedürfte.

Bei dem Termin wies ich ausdrücklich darauf hin, dass ich eine Kostenvereinbarung VOR Beginn der Tätigkeit wünschte. Es wurde auch keine Vollmacht unterschieben, sondern nur ein Mandantenfragebogen ausgefüllt. Auf dem Mandantenfragebogen trug ich die Adresse meiner Halle und teilte dem Anwalt auch mit, dass ich dort nur für begrenzte Zeit zu erreichen wäre.

Der Anwalt teilte mir mit, dass es schwer wäre einen Festbetrag für markenrechtliche Belange zu finden, aber wir einigten uns darauf, dass er mir einen Voranschlag für bestimmte Teile der Arbeit schicken würde. (z.B. Recherche bzgl. der Verwendung des Namens, Geschmacksmusterschutz national und International etc.) gleichzeitig habe auch ich mich kundig gemacht und festgestellt, dass der Aufwand erheblich und der Nutzen recht gering sein dürfte. Nach a. 2 Wochen teilte mir der Anwalt verschiedene Kostenpunkte mit und ich erwiderte, dass die Angelegenheit aus o.g. nicht zur Durchführung kommen würde.

Offensichtlich stellte mir der Herr danach aber eine Rechnung über 2000 EUR aus, leitete dann Mahnverfahren und Vollstreckung ein- alles an die Adresse der Halle , in der ich nie gemeldet war. (Es gab dort auch keinen Briefkasten oder Namen) Da ich einige Monate später die Halle von einem Unternehmen ausräumen ließ, sind mir diese Dokumente nie zu Augen gekommen.

2009 kehrte ich nach Deutschland zurück und eröffnete 2 Geschäfte. Nach einem Einbruch in einem meiner Geschäfte teilte mir die Polizei mit, dass gegen mich ein Strafverfahren läuft- angestrengt von jenem Anwalt.

Nun zu meinen Fragen:

Den Anspruch des Anwalts sehe ich als unbegründet an. Mir ist aber auch klar, dass dadurch, dass ich nicht mehr erreichbar war ein eventuelles Missverständnis nicht ausgeräumt werden konnte. Und auch das der Anwalt, falls er, warum auch immer, angenommen hat, er hätte einen Auftrag erhalten, sich betrogen gefühlt hat. Ich habe die Angelegenheit mit einem befreundeten Jurastudent besprochen und er hat mir empfohlen, mir auf dieser Seite eine erste Einschätzung zu holen, bevor ich einen Anwalt konsultiere.

1. Bei einem Betrugsverfahren, wird ja Meldung an das Ordnungsamt gemacht und ein Gerwerbeuntersagungsverfahren gemäß §35 GEWO droht. Wie wahrscheinlich ist die Möglichkeit, dass mir tatsächlich die Untersagung des Gewerbes droht und…




2. …dass ich die Möglichkeit erhalte den Betrieb durch eine Mitarbeiterin als „…Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.“, bevor ich nach einem Jahr, die Wiedergewährung beantragen kann?

Für mich ist natürlich der wichtigste Aspekt alles zu tun, um eine solche Untersagung zu vermeiden. Darum nun die Frage, welche Verteidigungsstrategie günstig wäre. (ich möchte betonen, dass ich auch bereit bin die Summe zu zahlen, allerdings nur wenn dies faktisch das Strafverfahren beeinflussen würde, was wohl, wie ich es verstanden habe nicht der Fall wäre.

3. Sollte ich, wie es mir mein Gerechtigkeitsgefühl empfiehlt, eine Wiederaufnahme des Zivilverfahrens anstrengen, da die Rechnung, Mahnung und Vollstreckung nicht an eine Adresse zugestellt wurde, bei der ich gemeldet war?

4. Oder sollte ich die Summe zahlen (scheint mir ein Schuldeingeständnis zu sein)


5. Wie schätzen sie die Möglichkeit ein, dass das Strafverfahren gegen Zahlung einer Strafe eingestellt werden könnt?

Da es ja um einen Kollegen geht, möchte ich ausdrücklich betonen, dass ich keinerlei Absicht hatte, jemand zu betrügen. Denn ich vergebe seit 20 Jahren keine Aufträge an Anwälte oder auch Handwerker ohne eine Kostenvereinbarung- darum ist die Möglichkeit, ich hätte diesen Eindruck erweckt, für mich auszuschließen

Vielen dank für ihre Mühe!









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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Du hast jemanden beauftrag eine Dienstleistung zu erbringen und statt deiner Adresse irgend ein Lager angegeben. Das Wort "Adresse" war dir wohl unbekannt, damit meint man immer "DEINE" an der du lebst, nicht die deiner Garage. Das könnte man als Absicht und Betrug auslegen.

Wegen eines "Betrusgverfahrens" gibt es keine Meldungen an irgendjemand. Man bleibt unschuldig bis man verurteilt wird.

Ruf den Anwalt an, der soll dir ne Rechnung senden. Danach zahle die Rechnung, sowie die angelaufenen Vollstreckungskosten. Danach wende dich an den Staatsanwalt der ermittelt und erkläre den Fehler und das du bezahlt hast.

Für einen Betrug braucht es ne Absicht, diese ist weg wenn alles beglichen wurde und es eine einigermaßen logische Geschichte gibt.

Übrigens bekommt keiner eine Gewerbeuntersagung wegen einer unbezahlten Rechnung.

K.



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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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