Gewerbeuntersagung nach strafgerichtlicher Verurteilung
Von Rechtsanwalt Kerem E. Türker 19.7.2012 | Ratgeber - Strafrecht | 927 Aufrufe Mehr zum Thema:Gewerbeuntersagung, Verurteilung, Unzuverlässigkeit, Verurteilung, Strafurteil, Gewerbe
Kann eine strafgerichtliche Verurteilung dazu führen, dass Ihnen untersagt wird, ein Gewerbe auszuüben?
Strafgerichtliche Verurteilungen können neben der eigentlich verhängten Strafe eine ganze Reihe von unangenehmen Nebenfolgen für den Verurteilten mit sich bringen, die unter Umständen sogar existenzgefährdend sein können.
Eine solche ist die Gewerbeuntersagung nach einer strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) durch die zuständige Behörde.
Kerem E. Türker
Berlin
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Die Rechtsgrundlage besagt, dass "die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist".
Die Behörde kann sich die notwendigen Tatsachen, die zu der Annahme der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führen, auf den Tatbestand eines strafgerichtlichen Urteils stützen. Ebenso kann auf der Grundlage einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Rücknahme bzw. der Widerruf einer erteilten Erlaubnis erfolgen.
Auf der Grundlage des Urteils kann die Behörde eine Prognose wagen hinsichtlich des Risiko einer Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Güter.
Wie weit die Bindungswirkung reicht, kann dem § 35 Abs. 3 GewO entnommen werden. Danach kann die Verwaltungsbehörde einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist. Sie darf dabei zum Nachteil des Gewerbetreibenden von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1. die Feststellung des Sachverhalts,
- 2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
- 3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
- Hervorzuheben ist also, dass eine Abweichung zugunsten des Gewerbetreibenden nach dem Wortlaut des Gesetzes möglich ist.
- Dem Strafurteil werden die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, gleichgestellt. Das gleiche gilt für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
- Hinweis: Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat sollte die Bindungswirkung des Urteils für eine eventuelles späteres Verwaltungsverfahren wegen einer Gewerbeuntersagung nicht aus den Augen verloren werden.
- Für einen Strafverteidiger bestehen hier Möglichkeiten ein negatives Urteil und gleichgestellte Entscheidungen zu vermeiden und somit dazu beizutragen, dass dem Beschuldigten die Ausübung eines Gewerbes nicht infolge der strafgerichtlichen Entscheidung untersagt wird.
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