Gewerbeuntersagung -Gebühren- rechtlich korrekt?

9. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
grützi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Gewerbeuntersagung -Gebühren- rechtlich korrekt?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Gewerbeuntersagung erteilt werden kann/darf?
Ich habe vom Landkreis hierzu eine Aufforderung bekommen, womit mir bei einer Nichtabmeldung mit einer Geldstrafe von 2.500EUR "gedroht" wird.
Weitere Gebühren sollen hierbei in Höhe von über 200EUR anfallen. Dürfen solche Gebühren erteilt werden, um eine Gewerbe abzumelden???

Hintergrund ist der, daß ich noch Rückständig beim Finanzamt bez. der Umsatzsteuererklärung bin. Hierzu benötige ich jedoch keinen Komentar sondern meine Frage zielt auf die sog. Gebühren in Höhe von über 200,-EUR und ob dies ohne Gerichtsbeschluß bzw. vorheriger Aufforderungen rechtens ist.

Danke und vielen Dank für eure Beiträge.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Die Gebühren fallen nicht für die Gewerbeabmeldung (durch Dich) an, sondern für die Gewerbeuntersagung durch die Behörde.

Meldest Du dein Gewerbe selbst ab, kostet es irgendwas zwischen 0€ und 20€.

Zitat:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Gewerbeuntersagung erteilt werden kann/darf?

Hintergrund ist der, daß ich noch Rückständig beim Finanzamt bez. der Umsatzsteuererklärung bin.


Alle Voraussetzungen somit erfüllt.

-- Editiert spatenklopper am 09.05.2014 13:06

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
grützi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Aha. Das ist ja interessant.
Das Gewerbe habe ich daraufhin bei der Gemeinde selber abgemeldet und tatsächlich 20,-EUR Gebühren bezahlt.
Trotzdem fordert der Landkreis die diese Gebühren in Höhe von über 200,-EUR an.
Also stimmt hier etwas nicht, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Trotzdem fordert der Landkreis die diese Gebühren in Höhe von über 200,-EUR an. <hr size=1 noshade>

Wurde der Landkreid von Dir bezüglich der Abmeldung in Kenntnis gesetzt?


Im übrigen könnte bereits für das Einleiten des Verfahrens eine entsprechende Gebühr ausgelöst sein.



Die Höhe und der Anfall der Gebühren für das Verfahren Gewerbeuntersagung richtet sich nach der Gebührensatzung der zuständigen Gemeinde, ein Blick in dieselbe offenbart auch, ob die Gebühren gerechtfertigt sind.

Selbstverständlich steht es jedem frei, gegen die Gebührensatzung zu klagen, das hätte im aktuellen Fall jedoch vermutlich keine Aufschiebende Wirkung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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