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Gewerbemiete

Von Rechtsanwalt Elmar Dolscius
3.8.2011 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 574 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Gewerbemietrecht, Pacht, Miete, Kaution, Kündigung

Pacht und Miete von gewerblichen Flächen, Gewerbemietvertrag

Das gewerbliche Mietverhältnis unterscheidet sich zum Teil erheblich von dem privaten Mietverhältnis. Dort, wo das private Mietverhältnis den Schutz des Mieters in den Vordergrund stellt, sucht man im gewerblichen Mietrecht vergeblich nach solchen Regelungen. Beim Abschluss eines Gewerbemietvertrages ist daher Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, diesen von einem Fachmann formulieren, zumindest jedoch prüfen zu lassen.

Nachfolgend sind einige Beispiele aufgelistet, in denen sich der Gewerbemietvertrag von einem privaten Mietvertrag unterscheidet:

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Elmar Dolscius
Kronberg
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Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Handelsrecht
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-          Zeitmietvertrag: Im privaten Mietrecht sind Zeitmietverträge zwar möglich, jedoch nur unter engen Voraussetzungen. Im gewerblichen Mietverhältnis hingegen stellen Zeitmietverträge die Regel dar. Profiteren können davon sowohl der Mieter als auch der Vermieter. Hintergrund ist, dass es im gewerblichen Mietrecht nicht notwendig ist, eine Kündigung zu begründen. So können beide Parteien das Miet- bzw. Pachtverhältnis jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen auflösen. Gerade für den Mieter kann dies den Nachteil haben, dass der Vermieter eine Kündigung ausspricht und so den gesamten Geschäftsbetrieb in Gefahr bringt. Oftmals erfolgt eine Kündigung mit dem Angebot einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bei einer erhöhten Miete. Um diesem Risiko nicht ausgesetzt zu sein, kann sich der Abschluss eines Zeitmietvertrages empfehlen.

Nachteil des Zeitmietvertrags kann sein, dass eine Beendigung des Rechtsverhältnisses auch bei schlechter Geschäftsentwicklung nur sehr schwer möglich ist. Hier sollte daher eine flexible Regelung getroffen werden.

-          Keine Sozialklausel: Anders als im privaten Mietrecht kann der gewerbliche Mieter keine außergewöhnliche Härte geltend machen, um das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn es durch den Vermieter beendet wird.

-          Minderung: Eine Minderung wegen Mängel des Mietobjekts kann in Gewerbemietverträgen wirksam ausgeschlossen werden.

-          Kaution: Anders als im privaten Mietrecht, wo die Höhe der Kaution gesetzlich geregelt ist, hat der Vermieter im gewerblichen Mietrecht die Möglichkeit, die Höhe der Kaution individuell festzulegen.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass vor Abschluss eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrages der Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden sollte. Da bisweilen die gesamte Existenz an einem Geschäft hängen kann, sollten die einzelnen Regelungen gut formuliert beziehungsweise genau geprüft werden.

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