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Gewerbeauskunft-Zentrale

Von Rechtsanwalt Guido Matthes
8.7.2011 | Ratgeber - Vertragsrecht | 1624 Aufrufe
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Gewerbeauskunft-Zentrale, Branchenbucheintrag, Schreiben, Täuschung, Irrtum

Aktuelle Mahnungen mit Urteil vom AG Köln

Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf übersendet aktuell ein Schreiben, das als „Letzte außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung“ überschrieben ist. Diese Aufforderung betrifft die Branchenbucheinträge auf www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Sie stammt unmittelbar von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH und wird nicht mehr über einen Rechtsanwalt versandt.

Der Aufforderung ist ein Urteil des AG Köln mit geschwärztem Aktenzeichen und teilweise geschwärztem Rubrum vom 06.06.2011 beigefügt. Dabei handelt es sich um einen Prozess auf Zahlung der Kosten für einen Branchenbucheintrag, der durch den Anbieter gewonnen wurde

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Das AG Köln führt aus, dass „nach sorgfältiger Lektüre des Schreibens (…) für den Empfänger kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines Dienstleistungsvertrages handelt. Die äußere Gestaltung des Schreibens der Gewerbeauskunft-Zentrale war auch nicht so prägend, dass der Beklagte veranlasst gewesen wäre, sich mit dem Text und dem Inhalt nicht genauer zu befassen. Soweit also bei diesem ein Irrtum über Art und Umfang des streitgegenständlichen Schreibens entstanden sein sollte, beruht dieser jedenfalls nicht auf einer Täuschungshandlung der Klägerin.“

Andere Gericht haben dies anders gesehen. Das Kölner Urteil ist eine Entscheidung in einem Einzelfall und bindet andere Gericht nicht. Interessant und sicherlich näher an der täglichen Praxis im Betrieb ist die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf vom 15.04.2011, Aktenzeichen 38 O 148/10. Das Landgericht Düsseldorf stellt fest, dass die Adressaten mehrfach in die Irre geführt werden und bewertet auch besondere Situation des Gewerbetreibenden:

„Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach „Reklame“ und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingen vertraut zu machen.“

Andere Gerichte sehen dies ähnlich. Mit der Einzelfallentscheidung des AG Köln ist sicherlich das letzte Wort noch nicht gesprochen.

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