>Gewerbe anmelden trotz negativem Führungszeugnis
§ 34b (4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
Btm-Delikte sind da nicht aufgeführt. Allerdings sind pauschal "Verbrechen" aufgeführt: Gewöhnlicher Btm-Handel und -besitz gehört da nicht dazu, aber Sachen wie Besitz einer nicht geringen Menge Btm oder Btm-Weitergabe an Minderjährige.
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von muemmel am 13.07.2012 14:06
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