Gewerbe Mietvertrag gekündigt - Nutzungsgebühr - Räumung

16. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Pauli456
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbe Mietvertrag gekündigt - Nutzungsgebühr - Räumung

Guten Tag!

Folgendes Szenario:

Gewerbeobjekt im landwirtschaftlichen Bereich.

-Vermieter kündigt Mieter aufgrund Zahlungsrückständen über 4 fortlaufende Monate.

-Mieter widerspricht der Kündigung nicht und bietet Rückzahlungsmodalitäten mit der Bedingung "neuer Mietvertrag" an.

-Vermieter erklärt sich einverstanden, sofern die Rückstände beglichen werden.

-Mieter erfüllt die vereinbarten Bedingungen nicht und bittet um weitere Zeit für die Geldbeschaffung/Rückzahlung.

-Mieter zahlt weiterhin eine Nutzungsgebühr für 6 Monate

-Mieter zahlt ab dem 7. Monat keine Nutzungsgebühr mehr.

-Mieter begründet die Einstellung der Zahlungen nicht.

-Mieter verweigert Annahme der per EInschreiben zugestellten Mahnungen und Räumungsaufforderung.


Fragen:

1. Muss der Vermieter die Zustellung der Mahnungen/Räumungsaufforderung nach Annahmeverweigerung der Einschreiben per Email/Fax wiederholen?

2. Muss der Vermieter erneut eine Kündigung zustellen, um eine Räumungsklage einleiten zu können?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Pauli456):
Mieter verweigert Annahme der per EInschreiben

Und das muss man sich jetzt wie genau vorstellen?



Zitat (von Pauli456):
1. Muss der Vermieter die Zustellung der Mahnungen/Räumungsaufforderung nach Annahmeverweigerung der Einschreiben per Email/Fax wiederholen?

Wenn schon die Zustellung mit Zustellnachweis Probleme macht, wird eine Zustellung ohne Zustellnachweis diese nicht verringern.



Ich würde hier eine Zustellung per Gerichtsvollzieher empfehlen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Pauli456):
Muss der Vermieter die Zustellung der Mahnungen/Räumungsaufforderung nach Annahmeverweigerung der Einschreiben per Email/Fax wiederholen?


Nein nicht per Email/Fax, per Boten oder Gerichtsvollzieher. Oder noch mal per Einwurfeinschreiben. Der Bote sollte den Inhalt kennen.



Zitat (von Pauli456):
Muss der Vermieter erneut eine Kündigung zustellen, um eine Räumungsklage einleiten zu können?


Nein, Mieter in Verzug setzen und dann die Räumungsklage einreichen. Hier empfehle ich einen Fachanwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pauli456
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

Bzgl. erneuter Kündigung:

Verhält es sich nicht so, dass aufgrud der weiteren Nutzung des Gewerbeobjekts und gleichzeitiger Zahlung einer Nutzungsgebühr ein erneutes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Pauli456):
Verhält es sich nicht so, dass aufgrud der weiteren Nutzung des Gewerbeobjekts und gleichzeitiger Zahlung einer Nutzungsgebühr ein erneutes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist?

Landespachtverträge haben andere Regeln, also sollte es ein Fachanwalt prüfen.
Ersatzweise sollte man jetzt schon eine ordentliche Kündigung nachreichen, entweder Zustellung per Gerichtsvollzieher, oder eben auch per Einwurf in den Briefkasten mittels einem Boten, welchem der Inhalt des Schreibens bekannt ist.

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