Guten Tag!
Folgendes Szenario:
Gewerbeobjekt im landwirtschaftlichen Bereich.
-Vermieter kündigt Mieter aufgrund Zahlungsrückständen über 4 fortlaufende Monate.
-Mieter widerspricht der Kündigung nicht und bietet Rückzahlungsmodalitäten mit der Bedingung "neuer Mietvertrag" an.
-Vermieter erklärt sich einverstanden, sofern die Rückstände beglichen werden.
-Mieter erfüllt die vereinbarten Bedingungen nicht und bittet um weitere Zeit für die Geldbeschaffung/Rückzahlung.
-Mieter zahlt weiterhin eine Nutzungsgebühr für 6 Monate
-Mieter zahlt ab dem 7. Monat keine Nutzungsgebühr mehr.
-Mieter begründet die Einstellung der Zahlungen nicht.
-Mieter verweigert Annahme der per EInschreiben zugestellten Mahnungen und Räumungsaufforderung.
Fragen:
1. Muss der Vermieter die Zustellung der Mahnungen/Räumungsaufforderung nach Annahmeverweigerung der Einschreiben per Email/Fax wiederholen?
2. Muss der Vermieter erneut eine Kündigung zustellen, um eine Räumungsklage einleiten zu können?
Gewerbe Mietvertrag gekündigt - Nutzungsgebühr - Räumung
16. Dezember 2016
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Frage vom 16. Dezember 2016 | 15:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbe Mietvertrag gekündigt - Nutzungsgebühr - Räumung
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#1
Antwort vom 16. Dezember 2016 | 20:07
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatMieter verweigert Annahme der per EInschreiben :
Und das muss man sich jetzt wie genau vorstellen?
Zitat1. Muss der Vermieter die Zustellung der Mahnungen/Räumungsaufforderung nach Annahmeverweigerung der Einschreiben per Email/Fax wiederholen? :
Wenn schon die Zustellung mit Zustellnachweis Probleme macht, wird eine Zustellung ohne Zustellnachweis diese nicht verringern.
Ich würde hier eine Zustellung per Gerichtsvollzieher empfehlen.
#2
Antwort vom 16. Dezember 2016 | 20:30
Von
Status: Master (4360 Beiträge, 2284x hilfreich)
ZitatMuss der Vermieter die Zustellung der Mahnungen/Räumungsaufforderung nach Annahmeverweigerung der Einschreiben per Email/Fax wiederholen? :
Nein nicht per Email/Fax, per Boten oder Gerichtsvollzieher. Oder noch mal per Einwurfeinschreiben. Der Bote sollte den Inhalt kennen.
ZitatMuss der Vermieter erneut eine Kündigung zustellen, um eine Räumungsklage einleiten zu können? :
Nein, Mieter in Verzug setzen und dann die Räumungsklage einreichen. Hier empfehle ich einen Fachanwalt.
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#3
Antwort vom 16. Dezember 2016 | 22:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für eure Antworten.
Bzgl. erneuter Kündigung:
Verhält es sich nicht so, dass aufgrud der weiteren Nutzung des Gewerbeobjekts und gleichzeitiger Zahlung einer Nutzungsgebühr ein erneutes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist?
#4
Antwort vom 17. Dezember 2016 | 09:07
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatVerhält es sich nicht so, dass aufgrud der weiteren Nutzung des Gewerbeobjekts und gleichzeitiger Zahlung einer Nutzungsgebühr ein erneutes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist? :
Landespachtverträge haben andere Regeln, also sollte es ein Fachanwalt prüfen.
Ersatzweise sollte man jetzt schon eine ordentliche Kündigung nachreichen, entweder Zustellung per Gerichtsvollzieher, oder eben auch per Einwurf in den Briefkasten mittels einem Boten, welchem der Inhalt des Schreibens bekannt ist.
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