Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit?

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Ein Urteil des BGH vom 24. 4. 2008 (Az.- VII ZR 42/07) hat Klarheit bei der Frage gebracht, ob der Auftraggeber einer Bauleistung auch dann Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer hat, wenn dieser aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede" tätig geworden ist. Das Gericht weist darauf hin, dass eine solche Abrede selbstverständlich gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Die Nichtigkeit einer Abrede würde grundsätzlich dazu führen, dass auch dem Auftraggeber keinerlei Rechte zustehen.

Allerdings könne sich der Bauunternehmer nicht auf eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufen, da dies eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Ist die erbrachte Bauleistung mangelhaft, sei das Eigentum des Auftraggebers mit den hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet, die durch schlichte Rückabwicklung des Bauvertrags regelmäßig nicht wirtschaftlich sinnvoll zu beseitigen sind. Diese Belastungssituation führte zu einem besonderen Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Beseitigung des Mangels gerichteten Gewährleistungsrechten.