Gewährleistung nach Werkstattreparatur

16. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Phil40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Gewährleistung nach Werkstattreparatur

Guten Tag,

im Januar dieses Jahres wurde in meinem Fahrzeug in einer Fachwerkstatt eine gebrochene Hebemechanik fürs Seitenfenster durch eine neue ersetzt.
Nach 7 Monaten sprang das Fenster aus der Führung, ließ sich also nicht mehr hoch- oder runterfahren, die Werkstatt hat es kostenlos wieder eingesetzt.
Nach weiteren 5 Monaten, also diesen Dezember, ist derselbe Fehler erneut aufgetreten, wieder hat die Werkstatt das Fenster kostenlos in die Führung eingesetzt, jedoch hat die Werkstatt dieses mal auf der Rechnung vermerkt, das ich darüber informiert wurde, das sie nicht garantieren kann, dass der Fehler nicht noch einmal auftritt.
Eigentlich hatte ich nur darum gebeten, mit Datum zu vermerken, dass ich ein weiteres Mal aus demselben Grund zur Reparatur dort war (damit sich die Gewährleistung evtl. verlängert).
Ist so etwas rechtmäßig und kann sich die Werkstatt mit diesem Vermerk von eventuell folgenden weiteren Reparaturen auf Gewährleistung befreien?

Besten Dank,
Phil

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

quote:
Nach weiteren 5 Monaten, also diesen Dezember, ist derselbe Fehler erneut aufgetreten, wieder hat die Werkstatt das Fenster kostenlos in die Führung eingesetzt, jedoch hat die Werkstatt dieses mal auf der Rechnung vermerkt, das ich darüber informiert wurde, das sie nicht garantieren kann, dass der Fehler nicht noch einmal auftritt.

Na das könnte eine ausgeschlagene Führung sein, und da will sich die Werkstatt absichern.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>dass ich ein weiteres Mal aus demselben Grund zur Reparatur dort war (damit sich die Gewährleistung evtl. verlängert). <hr size=1 noshade>

Woraus soll sich ergeben, das der jetzige Fehler mit der reparierten Machanik zu tun hat?

In übrigen hätte man durch das Ende der Beweislastumkehr im Falle des Falles auch ein keleines Problem.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Phil40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Woran es auch immer liegen mag, dass das Fenster jetzt 3x zur Reparatur war - es ist doch so, dass die Werkstatt sowohl bei der ersten, als auch bei den zwei weiteren Reparaturen offensichtlich keinen weiteren Fehler gefunden hat, als die defekte Hebemechanik, die ersetzt und repariert wurde.
Und wenn ich, als Laie, in eine Werkstatt fahre, mit dem Problem, dass das Fenster nicht mehr hoch- und runterfährt, dann weiß ich erst einmal nicht, ob es an einer defekten Hebemechanik oder ausgeschlagenen Führungsschienen liegt. Wenn das Problem dann alle paar Monate erneut auftritt, wurde es nach meinem Empfinden nicht ordentlich repariert.

Meine Frage bezog sich in erster Linie auch darauf, ob sich die Werkstatt mit einem Vermerk (Wir können nicht garantieren, dass das Problem nicht noch einmal auftritt) von weiterer Gewährleistung zurückziehen kann.

Danke und Gruß,
Phil

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Ja, kann sie.

Das man für Kulanz keien Haftung übernehmen will, ist ja logisch.

Derzeit steht nicht fest ob das eine Kulanzhandlung war oder Nachbesserung im Bereich der Gewährleistung.

Die gesetzliche Gewährleistung wird das nicht aushebeln.


Nützt aber nicht wirklich was. Selbst wenn die Hebemechanik jetzt in Brösel zerfallen würde, hätte man immer noch das Problem, das man - wenn sich die Werkstatt querstellt - immer noch beweisen müsste, das das ein Fall von Gewährleistung wäre.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

quote:
Meine Frage bezog sich in erster Linie auch darauf, ob sich die Werkstatt mit einem Vermerk (Wir können nicht garantieren, dass das Problem nicht noch einmal auftritt) von weiterer Gewährleistung zurückziehen kann.

Wenn es der Heber selbst ist, besteht Gewährleistung, bei anderen Sachen sichert sich die Werkstatt verständlicher Weise ab, und das war eben Kulanz.


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