Gewährleistung / keine Nacherfüllung möglich

4. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
NalaTropicana
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 53x hilfreich)
Gewährleistung / keine Nacherfüllung möglich

Was passiert im Gewährleistungsfall, wenn der Händler keine Nacherfüllung gewähren kann? D.h. der Händler kann die Ware selbst nicht reparieren oder eine gleiche, mangelfreie Ware liefern. Hat der Händler mit Rückerstattung des Kaufpreises seine Pflicht erfüllt oder bestehen in diesem Falle noch Schadenersatzansprüche durch den Kunden?

-- Editiert NalaTropicana am 04.01.2012 16:07

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
oder bestehen in diesem Falle noch Schadenersatzansprüche durch den Kunden?


Das Problem ist, daß bei Schadensersatz - im Gegensatz zur Gewährleistung - Verschulden (also zumindest Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden muß. Das könnte im Einzelfall schwierig werden...


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#2
 Von 
NalaTropicana
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 53x hilfreich)

Danke. Die Frage war in meinem Fall eher aus Händlersicht gemeint. Erstattet der Händler statt der Reparatur der Ware oder der Lieferung der gleichen mangelfreien Sache dem Käufer den Kaufpreis zurück, so ist er seinen Pflichten nachgekommen, richtig? Der Kunde kann von ihm keine Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder sonstige Leistungen verlangen?

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-- Editiert NalaTropicana am 04.01.2012 16:53

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Lies bitte mal die §§ 275-284 BGB .
<hr size=1 noshade>



Aber zunächst § 439 III BGB .

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


Der K hat ein Wahlrecht, er kann also auf Nacherfüllung bestehen.

Die "Unverhältnismässigkeit" setzt der BGH dabei sehr hoch an:

VIII ZR 70/08
Nach der weitestgehenden Ansicht ist in dem - hier gegebenen - Fall, dass der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, absolute Unverhältnismäßigkeit anzunehmen, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

quote:
Das Problem ist, daß bei Schadensersatz - im Gegensatz zur Gewährleistung - Verschulden (also zumindest Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden muß.

Nicht nur Verschulden, auch ein Schaden muss nachgewiesen werden ...



quote:
Erstattet der Händler statt der Reparatur der Ware oder der Lieferung der gleichen mangelfreien Sache dem Käufer den Kaufpreis zurück, so ist er seinen Pflichten nachgekommen, richtig?

Zumindest einen Teil seiner vielfältigen Pflichten ...

Der Käufer bestimmt im Rahmen der Gewährleistung was passiert, nicht der Händler.

Wenn der Kunde partout keine Erstattung möchte, hat der Händler ein durchaus kostspiliges Problem (siehe Post von Flawless).





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#6
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Wenn der Kunde partout keine Erstattung möchte, hat der Händler ein durchaus kostspiliges Problem


Nö, der TE beschreibt doch einen Fall der Unmöglichkeit. (Ich gehe davon aus, er meint absolute Unmöglichkeit und nicht, daß es nur für den VK unmöglich ist.)

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

quote:
D.h. der Händler kann die Ware selbst nicht reparieren oder eine gleiche, mangelfreie Ware liefern.

Das impliziert, das andere die Reparatur durchaus duchführen könnten. Und keine Ersatzliferung möglich ist.

Also nur für den VK unmöglich ist und keine absolute Unmöglichkeit vorliegt.

Der TE war eventuell gar nicht bewusst, das man sich als Händler auch fremder Hilfe bedienen muss bevor absolute Unmöglichkeit vorliegt?





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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

quote:
Die Unmöglichkeit wird daher rühren, dass er die Gewährleistung für privat per Gutscheincode gekaufte und dann in die Firma eingebrachte Waren dadurch erbringen will, dass eine Herstellergarantie in Anspruch genommen werden soll.

Das wäre aber eindeutig keine Unmöglichkeit welche vor Gericht standhalten würde ...





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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Erleichternd darf der Verkäufer die Nacherfüllungsleistung auch schon dann verweigern, wenn sie bloß "nur mit unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre. <hr size=1 noshade>


Das ist aber im Fernabsatz eher Theorie. Laut BGH ist ja sogar beim Stückkauf von Gebrauchtware die Ersatzlieferung keineswegs von vornherein ausgeschlossen.

Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann.
VIII ZR 209/05

Wenn die Ware marktgängig ist, wäre die Ersatzbeschaffung unproblematisch möglich. Absolute Unmöglichkeit wird nie vorliegen.

Auch das "grobe Missverhältnis" wird so gut wie nie vorliegen. Es geht um unverhältnismässige Kosten gem § 439 III BGB , das geht über § 275 BGB hinaus, aber auch hier liegt die Messlatte hoch:

VIII ZR 70/08
Nach der weitestgehenden Ansicht ist in dem - hier gegebenen - Fall, dass der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, absolute Unverhältnismäßigkeit anzunehmen, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. Derartige Grenzwerte vermögen zwar eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls nicht zu ersetzen, geben jedoch in Form einer Faustregel einen ersten Anhaltspunkt und wirken damit mangels einer eindeutigen Regelung und einer gefestigten Rechtsprechung der Rechtsunsicherheit entgegen.







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