Gewährleistung - erhalte Artikel nicht zurück

30. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
kleeblatt255
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung - erhalte Artikel nicht zurück

Hallo,

Folgendes Problem:
Im März 2013 habe ich für 214 € eine Grafikkarte online gekauft.
Die Karte lies sporadisch den kompletten Rechner abstürzen. Der Fehler ist im Netz und auch dem Hersteller bekannt, allerdings wurde vom Hersteller die Charge, zu welcher meine Grafikkarte gehörte nicht benannt.
Daraufhin habe ich beim Onlineverkäufer mein Wunsch auf Nachbesserung geäußert und die Karte Anfang September 2014 eingeschickt. 18 Monate, also gilt die Beweislastumkehr, die bei solchen Elektronikartikeln für mich nicht zu erbringen ist.
Der Hersteller bietet offiziell keine Endkundengarantie, daher habe ich davon abgesehen.
Nach vielen Nachfragen wurde ich 7 Wochen immer wieder hinweggetröstet, dass die Karte zu einem Vorlieferanten gesendet wurde und derzeit noch keine Antwort vorliege.
Nachdem es mir zu bunt wurde, den 7 Wochen ist für mich kein mehr zu akzeptierender Zeitraum, habe ich um die Rückgabe des Artikels oder der vollständigen Erstattung gebeten.

Prompt wurde mir eine Zeitwertgutschrift von 107 € erstellt. Diese Gutschrift habe ich nicht akzeptiert, da
a) Eine Karte mit der gleichen Leistung/ Eigenschaft im Mittel bei 160-170 € liegt und
b) zu vermuten ist, dass der Fehler wie bei anderen Chargen von Anbeginn vorlag.

Nun habe ich doch den Hersteller kontaktiert, welcher bereit wäre die Karte aus Kulanz auszutauschen, allerdings ist das problematisch, wenn der Verkäufer mir die Karte nicht zurück sendet.

Der Verkäufer bzw. dessen Rechtsabteilung ruht sich nun darauf aus, dass ich keinen Nachweis für den vorhandenen Defekt erbringen kann.
Zitat: „Sie haben uns die Reklamation zur Bearbeitung übergeben. Ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht und im Wege der Kulanz haben wir Ihrer Reklamation an
unseren Vorlieferanten zur Bearbeitung weitergeleitet. Unser Vorlieferant hat
die Reklamation bearbeitet und die Gutschrift erstellt.

Wir sind daher vom Vertrag zurückgetreten und haben Ihnen die Gutschrift
übersendet. Damit steht Ihnen kein Anspruch auf die Herausgabe der
reklamierten Ware zu."
Ist es Richtig, dass ich bei Übergabe wegen einer Reklamation die Eigentumsrechte an der Karte verliere, somit kein Recht mehr auf Rückgabe habe?
Habe ich die Möglichkeit, einen Nachweis für die Gutschrift vom Vorliefertanten einzusehen? Ich vermute, die Gutschrift wurde nur erstellt um einen nervigen Kunden ruhig zu stellen.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)


Natürlich hat der Händler nicht ganz Unrecht, schließlich hast du um Erstattung gebeten. Strittig wäre nun, ob der Händler zu wenig erstattet hat oder ob die 100€ angemessen waren.



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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)


Aber der Händler macht es sich schon etwas zu einfach.

Zurücktreten darf er, wenn ein Mangel vorliegt und Nachlieferung oder Nachbesserung nicht möglich oder unverhältnismäßig sind.
Wenn kein Mangel vorliegt, würde auch kein Rücktrittsrecht bestehen.
Einerseits den Mangel bestreiten und andererseits deswegen zurückzutreten, das ist schon frech.

Außerdem müsste bei einem Rücktritt ja der Kaufvertrag komplett rückgängig gemacht werden (Karte zurück an Verkäufer, kompletter(!) Kaufpreis zurück an Käufer, für verschleißbedingten Abzug ist kein Raum wegen §346(3) Nr.3 BGB ).

Man sollte den Verkäufer vor die Wahl stellen:
- Er akzeptiert den Mangel, dann steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, er muss aber den kompletten Kaufpreis zurückzahlen
- Er bestreitet weiterhin den Mangel, dann steht dem Verkäufer auch kein Rücktrittsrecht zu, sondern er muss die Karte zurückgeben (evtl. gegen Portoerstattung)





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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Hier geht es nicht um einen Wertersatz, sondern um die Herausgabe des gezogenen Nutzens nach §346 Abs. 1 BGB . Und da wird gerne die Abschreibungstabelle herangezogen, wodurch man tatsächlich auf 50% nach 18 Monaten Nutzung kommt.

Und einen Rücktritt erklärt der Händler gar nicht selbständig, er entspricht aus Kulanz dem Wunsch des Kunden nach einem Rücktritt.

Ich sehe hier eigentlich keinen Ansatzpunkt, gegen den Händler vorzugehen. Das ist schon deutlich mehr, als im Normalfall zu erwarten ist - im Endeffekt hätte er auch die Gewährleistung einfach ablehnen können.

Dass jetzt der Hersteller wieder kulant ist, ist natürlich dumm gelaufen, aber das sollte man abklären, bevor man dem Händer den Vorschlag eines Rücktritts macht.

quote:<hr size=1 noshade>Eine Karte mit der gleichen Leistung/ Eigenschaft im Mittel bei 160-170 € liegt <hr size=1 noshade>

Die ist dann aber neu und nicht 18 Monate alt.


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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 31.10.2014 16:57

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)


Aber der gezogene Nutzen kann nicht herausgegeben werden.
Wie will man "500 Stunden 3D-Ballerspiel gespielt" auch zurückgeben?

§346(2) BGB : Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist ...

Also tritt an Stelle des gezogenen Nutzens der Wertersatz.

Wertersatz für bestimmungsgemäße Nutzung eines mangelhaften Geräts ist aber ausgeschlossen.
http://www.internet-handel.org/2008/11/28/bgh-entscheidet-backofen-fall-umtausch-defekter-gerate-muss-kostenlos-sein.html



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich kenne das BGH-Urteil, da ging es aber nicht um einen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Ist also hier nicht anwendbar.

Mal der Wortlaut der für das BGH-Urteil wichtigen Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie durch den EuGH:

quote:<hr size=1 noshade>Art. 3 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. <hr size=1 noshade>

Es geht explizit um den Austausch, zu Frage des Rücktritts äußern die sich nicht.

Wir könnten jetzt lange diskutieren, wie der BGH/EuGH das beim Rücktritt sehen würden. Die Argumentation mit §346 Abs. 3 BGB ist meiner Ansicht nach falsch, da dies explizit auf die Verschlechterung oder den Untergang bezogen ist, nicht aber auf die Herausgabe des Nutzens (ja, ich weiß, ich hab mein voriges Posting war in dem Punkt auch extrem unklar formuliert, deswegen die Klarstellung).

Das führt im konkreten Fall aber ohnehin zu nichts, da hier gar kein Rücktrittsrecht, weder im Rahmen der Sachmangelhaftung noch sonstwie, bestand. Der Kunde hat um den Rücktritt gebeten, der Verkäufer ist auf Kulanz darauf eingegangen. Damit ist es vollkommen ausreichend, wenn der Verkäufer die üblichen Regelungen zum Rücktritt beachtet und nicht etwaige strengere Regelungen, die sich aus der Sachmangelhaftung ergeben können.

Allerdings muss ich doch meine vorige Ansicht bezüglich des "Pech gehabt" etwas revidieren. Man kann es natürlich durchaus so sehen, dass mit der Forderung des Kunden nach "vollständiger Erstattung" und einer dann folgenden Erstattung von 50% des Kaufpreises noch keine Einigung über die Rücknahmebedingungen existiert. Da kommt es aber auf die genaue Formulierung an.

Der Händler hat sich mit seiner Formulierung auch nicht unbedingt einen Gefallen getan, denn ein Rücktrittsrecht von seiner Seite sehe ich jetzt spontan mal überhaupt nicht. Selbst bei Unmöglichkeit einer Nacherfüllung (Unwirtschaftlichkeit ist bei der Sachmangelhaftung kein Argument, diese komplett abzulehnen) wäre es der Kunde, der vom Vertrag zurücktreten müsste. Und dazu - wie schon bemerkt wurde - müssten auch erst einmal vom Händler eingestanden werden, dass er zur Nacherfüllung verpflichtet ist - was er ja aber explizit nicht tut.

Nehmen wir mal an, eine Prüfung ergibt nun, dass der Händler den Untergang der Ware schuldhaft verursacht hat. Dann sind wir aber von der Sachmangelhaftung weg beim Schadenersatz. Da gäbe es nun zwei Ansätze: Der eine wäre, was für eine gleichwertige (also gebrauchte) Karte zu zahlen wäre. Wobei man hier noch argumentieren könnte, dass die im konkreten Fall ja defekt war, so dass man damit wohl auf weniger als die 50% kommt. Der andere Ansatz wäre, dass der Kunde ja über den Hersteller ja eine neue Karte hätte bekommen können. Dann wäre die Basis für den Schadenersatz der Neupreis abzgl. der Aufwendungen für den Umtausch (1x Versand muss man da in der Regel selbst bezahlen... und der ist nicht immer innerhalb Deutschlands). Hier kommt es nun darauf an, wie sich der Neupreis der Karte entwickelt hat. Auf Basis des Preises und Kaufzeitpunktes könnte es eine GTX 760 sein, die sind nicht allzu viel günstiger geworden. In dem Fall muss der Händler wohl noch drauflegen.

Das ist jetzt alles aber ziemlich spekulativ und ohne Anwalt vermutlich kaum durchsetzbar. Evtl. bekommt man es auch selbst hin, aber da muss man schon verdammt hartnäckig sein und die Rechtsgrundlagen einigermaßen im Griff haben.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 31.10.2014 23:09

-- Editiert JogyB am 31.10.2014 23:20

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Allerdings muss ich doch meine vorige Ansicht bezüglich des "Pech gehabt" etwas revidieren. Man kann es natürlich durchaus so sehen, dass mit der Forderung des Kunden nach "vollständiger Erstattung" und einer dann folgenden Erstattung von 50% des Kaufpreises noch keine Einigung über die Rücknahmebedingungen existiert. Da kommt es aber auf die genaue Formulierung an.
Der Händler hat sich mit seiner Formulierung auch nicht unbedingt einen Gefallen getan, denn ein Rücktrittsrecht von seiner Seite sehe ich jetzt spontan mal überhaupt nicht. Selbst bei Unmöglichkeit einer Nacherfüllung (Unwirtschaftlichkeit ist bei der Sachmangelhaftung kein Argument, diese komplett abzulehnen) wäre es der Kunde, der vom Vertrag zurücktreten müsste. Und dazu - wie schon bemerkt wurde - müssten auch erst einmal vom Händler eingestanden werden, dass er zur Nacherfüllung verpflichtet ist - was er ja aber explizit nicht tut. <hr size=1 noshade>

So sehe ich das auch.

quote:<hr size=1 noshade>Nehmen wir mal an, eine Prüfung ergibt nun, dass der Händler den Untergang der Ware schuldhaft verursacht hat. Dann sind wir aber von der Sachmangelhaftung weg beim Schadenersatz. <hr size=1 noshade>

Wenn der Verkäufer ein Schlitzohr ist, behauptet er jetzt, dass er eigentlich ja doch nicht zurücktreten wollte, aber leider, leider die Karte beim Hin- und Her mit dem Vorlieferanten irgendwo rein zufällig und ganz unerklärlich verloren gegangen ist.
Dann müsste er nur den Zeitwert erstatten (also weder die Karte zurückgeben noch den Neuwert erstatten) und der Käufer würde dumm da stehen.



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#7
 Von 
kleeblatt255
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den Händler nun auf den von euch bemängelten Rücktritt hingewiesen. Als Antwort kam dann.


Zitat: "Das Vorliegen eines Mangels wurde von uns nicht bestritten. Es wurde nur
bestritten, dass der von Ihnen gerügte Fehler bereits bei der Ablieferung der
Ware an Sie vorhanden gewesen ist.

Da der von Ihnen gerügte Fehler von unserem Vorlieferanten nicht beseitigt
werden konnte, sind wir vom Kaufvertrag zurückgetreten und haben Ihnen die
Gutschrift übersendet. Bei der Gutschrift haben wir vom Kaufpreis den
Wertersatz für die von Ihnen gezogenen Nutzungen abzogen.

Aufgrund des erklärten Rücktritts steht Ihnen kein Recht auf die Herausgabe
der reklamierten Ware zu."


Wie sollte man auf so eine Antwort reagieren? Langsam habe ich auch keine Lust mehr mich mit dem Händler auseinander zu setzen.

Es handelte sich übrigens um eine Sapphire HD7870. Da die GPUs von AMD in der Nachfolgeserie weiter verwendet wurden, entspricht es nun einer Leistung einer R9 270X, welche zwischen 150 - 170 € verkauft werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich würde den Händler fragen, worauf er denn sein Rücktrittsrecht stützt. Ich kann meilenweit nichts erkennen, was ein solches begründen würde.

Vermutlich wirst Du den Händler aber ohne Anwalt nicht dazu bekommen, noch irgendwas an Dich zu zahlen.

Um es nochmal zu sagen: Grundsätzlich war das ein ausgesprochen kundenfreundliches Verhalten. Die meisten Händler hätten sich auf Deine Beweislast zurückgezogen und Du hättest gar nicht bekommen. Von daher verstehe ich den Händler durchaus, wenn er jetzt mauert... da ist man kulant und macht mehr als nötig, um den Kunden zufrieden zu stellen und dann stellt der noch mehr Forderungen. Dein "Pech" war eben, dass der Hersteller noch kulanter wäre... wenn man da von Pech sprechen kann.

Nimm es doch so: Du hast deutlich mehr bekommen, als Du jemals hättest vor Gericht durchsetzen können.

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