Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

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2. Verbrauchsgüterkauf

Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

Beim Gebrauchtwagenkauf ist danach zu differenzieren, ob ( 1 ) das Kfz unter Privatpersonen verkauft wird, oder ob ( 2 ) ein Privater das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler kauft. Im letztgenannten Fall greifen zusätzliche Verbraucherschutzrechte.

1. Kauf unter Privatpersonen

Wird ein Kfz von einem Privaten verkauft, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass erschöpfende Angaben über das Fahrzeug nur für die Zeit gemacht werden können, in denen der Verkäufer das Fahrzeug besessen hat.

Gewöhnlich wird beim Verkauf von Privat an Privat die Gewährleistung ausgeschlossen. Hierbei sollte auf die genaue Formulierung geachtet werden. Die Formulierung

„ohne Garantie"

bedeutet keinen Haftungsausschluss.

Auch die Klausel

„gekauft wie besichtigt"

führt nicht zu einem vollständigen Gewährleistungsausschluss, da in diesem Fall allenfalls solche Mängel ausgeschlossen wären, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar waren.

Auch wenn der Kaufvertrag unter Ausschluss der Gewährleistung geschlossen wurde, so ist in diesem Fall ergänzend zu prüfen, ob der Verkäufer eine Beschaffenheits – oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat und sich deshalb nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann. Einzelheiten hierzu sind oft umstritten.

Jedenfalls bei Nichtnennung eines dem Verkäufer bekannten Unfallschadens, der nicht nur einen Bagatellschaden darstellt, können auf Grund von Arglist sämtliche Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

Wer sein Auto für private Zwecke vom Gebrauchtwagenhändler kauft, hat immer gesetzlich verbriefte Gewährleistungsrechte. Dieses Recht kann nach §§ 474 ff. BGB nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann beim Kauf eines Gebrauchten die Gewährleistung unter bestimmten Umständen auf ein Jahr verkürzt werden. Sollte jedoch der Händler seinen Informations – und Aufklärungspflichten beim Verkaufsgespräch nicht nachgekommen sein, so greift die Verkürzung der Gewährleistung nicht.

In der Beratungspraxis ist allerdings oft fraglich, ob überhaupt ein die Gewährleistung rechtfertigender Mangel vorliegt und wie das Vorliegen dieses Mangels bei Fahrzeugübergabe bewiesen werden kann.

Nach § 476 BGB gilt zwar zu Gunsten des privaten Käufers eine sogenannte Beweislastumkehr, soll heißen dass beim Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten gesetzlich vermutet wird, dass das Kfz bereits bei Übergabe mangelhaft war. Allerdings greift die Beweislastumkehr nur, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels vereinbar ist. Insbesondere beim Kauf gebrauchter Sachen, also auch beim Gebrauchtwagenkauf, kann eine von vornherein vom Käufer anzunehmende Abnutzung der Sache zu berücksichtigen sein. So stellen beispielsweise abgenutzte Dichtungen bzw. Dichtringe bei einem Gebrauchten keinen Mangel dar. Es besteht auch keine Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer auf normale Verschleiß – und Alterserscheinungen hinzuweisen. Als Faustformel gilt, je älter das Fahrzeug, desto mehr muss der Käufer hinnehmen.

3. Ausübung der Gewährleistung

Greift die gesetzliche Gewährleistung, so kann der Käufer grundsätzlich nicht einfach den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Meist muss er nämlich gegenüber dem Verkäufer erst den Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen.

Nacherfüllung bedeutet gemäß § 439 BGB, dass der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Sinn und Zweck des Nacherfüllungsanspruches ist es, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben den Fehler zu beheben. Beim Gebrauchtwagenkauf wird es daher ratsam sein, dem Verkäufer den Mangel schriftlich mitzuteilen und zugleich eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen.

Erst wenn der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wurde, stehen dem Käufer weitergehende Rechte wie der Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung ( angemessen Kaufpreisherabsetzung ), und manchmal auch Schadensersatz – oder Aufwendungsersatzansprüche zu. Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung kann ab dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen sein.

4. Zusammenfassung und Ausblick

Oftmals greifen vertragliche Gewährleistungsausschlüsse wegen besonderer Umstände beim Gebrauchtwagenkauf nicht. Dies gilt insbesondere beim Kauf des Gebrauchten vom gewerblichen Händler, da dort auch verbraucherschutzrechtliche Gesichtspunkte greifen.

Grundsätzlich sollte der Gebrauchte vor dem Kauf gründlich in Augenschein genommen werden. Zwar müssen gewerbliche Händler vor dem Verkauf bestimmte Untersuchungen an dem Fahrzeug vornehmen und dürfen dabei entdeckte Mängel nicht verschweigen, doch ist es immer besser, das Auto vor einem Kauf von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Bei der Prüfung des Fahrzeugzustandes sollte insbesondere auf versteckte Lackschäden, die Abnutzung der Reifen und die Glaubhaftigkeit des angegebenen Kilometerstandes geachtet werden. So sind nämlich Rostschäden schwer zu erkennen, wenn die betroffenen Stellen verspachtelt wurden. Die Reifen sollten mindestens 2,5 Millimeter Profiltiefe aufweisen und gleichmäßig abgefahren sein. Ungleichmäßigkeiten können an einem falschen Luftdruck liegen, aber auch an einer verstellten Spur der Achse, was wiederum auf einen Unfallschaden hindeutet. Indizien für einen gefälschten Tachostand können stark abgenutzte oder ganz neue Pedalgummis, ein verloren gegangenes Serviceheft, ein abgegriffenes Lenkrad und ein abgegriffener Schalterknopf sein.

In jedem Fall gilt, dass ein sauberer Wagen zwar auf eine gute Pflege hindeutet. Aussagekräftiger ist jedoch das Inspektionsheft mit ordentlichen Stempeln und Unterschriften der Werkstätten.


Dipl. – Jur. Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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