Gewährleistung ausgeschlossen Händler an Privat

18. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
MrLany
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung ausgeschlossen Händler an Privat

Habe bei diesem Thema schon persönlich einen Anwalt hinzugezogen, aber diesen erreiche ich erst Montag wieder...

Sachverhalt: Ende September 2016 kaufte meine Mutter ein Auto bei einem Autohändler und ich fuhr Ihn seitdem. Bei der Probefahrt war alles Super soweit. Direkt nach dem Kauf, beim nach hause fahren, rutschte die Kupplung durch. Seitdem hatte es sich gesteigert und wurde auch sehr störend beim fahren. Im Oktober ging auch die Motorkontrollleuchte an. Eine Reperatur kam durch Ersatzwagenmangel und Privatengründen 2016 nicht mehr zustande, die Kupplung war auch laut Autohändler ok, da Sie im März 2015 dort auch getauscht wurde! Seit Februar ist das Auto nun dort und habe auch direkt die veralteten Teile bemängelt. (Batterie, Fahrertürschloss defekt usw.) Gekauft hat meine Mutter das Auto unter der Aussage "nicht Handeln, da wir uns sonst zweimal überlegen ob wir beim Auto etwas nachbessern/austauschen. TÜV wurde auch Neu gemacht, nur die hinteren Bremsen hat er getauscht wegen dem TÜV. Der Autohändler bestätigte im Februar das rutschen der Kupplung und wollte diese auch erneuern. Er bot mir aus Kulanz die hälte der Rechnung zu zahlen, damit ich nicht alleine auf den Kosten bleiben. Ich war misstrauisch geworden, da meiner Meinung nach das Auto beim Kauf den Mangel schon hatte. Ich ließ ihn aber das Auto reparieren und suchte meinen Rat beim Anwalt. Der Anwalt sah den Vertrag und meinte, dass der Händler dort jegliche Gewährleistung ausschlos und das gegen das Gesetz sei, er sei also verpflichtet mir welche zu gewähren. Ich bekam vom Autohändler einen Ersatzwagen kostenlos und habe nichts unterschrieben... Ich wollte für die Reperatur der Kupplung eine Rechnung haben um nicht Bar bezahlen zu müssen, da ich es vom Anwalt klären lassen wollte. Der Autohändler bestand nur auf Barzahlung, seine Argumente waren "wird sonst viel teurer", "Garantie gibt es eh nicht" und "ist kompliziert sind andere Werkstätten".
Ich habe ihm meine Sorgen mitgeteilt und die Vertragsklausel, somit möchte er nun mit genervten und strengen Ton den Ersatzwagen morgen wiederbekommen und und das Geld bar für die Reperatur bekommen. Sonst behält er das Auto und berechnet mir extra Tage vom Ersatzwagen. Handelt er richtig oder was meint Ihr dazu? Was ist mit dem Pfandrecht? Meine Mutter hat das Auto gekauft und ich habe es sozusagen zur Reperatur gegeben... Bin ja nicht sein erster Kunde, wenn er jedem so einen Gewährleistungslosen Vertrag untermischt ist das doch illegal.

Danke für die Antworten, habe vielleicht etwas vergessen zu erwähnen, also fragt wenn etwas unklar ist.

Tut mir leid habe eine Lese/Rechtschreib schwäche.

-- Editier von MrLany am 18.02.2017 02:59

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

sorry, aber du bemängelst hier einiges, was einfach nicht Aufgabe des Händlers ist.

Die Batterie, Verschleissteil und nicht AUfgabe des Händlers.

Auch die Kupplung an sich ist ein Verschleissteil und somit ebenso nicht von der Gewährleisstung betroffen. Hier finde ich das entgegenkommen des Händlers einen Teil der Rechnung zu übernehmen schonmal recht gut.

Zitat:
Ich wollte für die Reperatur der Kupplung eine Rechnung haben um nicht Bar bezahlen zu müssen
Was sagen denn die AGB des Händlers diesbezüglich? Wen in denen steht, ARbieten sind gleich in BAr zu zahlen, dann ist das so, egal was du willst oder nicht willst. Dann kann er auch den Ersatzwagen in Rechnung stellen, würde ich sagen...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Was sagen denn die AGB des Händlers diesbezüglich? Wen in denen steht, ARbieten sind gleich in BAr zu zahlen, dann ist das so, egal was du willst oder nicht willst.



Da muß nicht mal was in den AGB`s stehen - es gibt keinen Anspruch auf Rechnung zu bezahlen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Die Kupplung hätte man besser direkt im September bemängelt, dann hätte man sich ggf. noch auf die Gewährleistung berufen können. Alles in allem ist man mit 50% Kostenübernahme recht gut bedient. Es sei denn die kommende Rechnung ist aus "unerklärlichen" Gründen jetzt jenseits von Gut und Böse.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Die gesetzliche Sachmängelhaftung gilt nicht für bestimmungsgemäßen Verschleiß.
Man muss also erst mal diesen von den Mängeln trennen die der gesetzliche Sachmängelhaftung unterliegen.
Die gesetzliche Sachmängelhaftung gilt zudem nur für Mängel die bereits Kauf/Übergabe vorlagen bzw.bereits latent angelegt waren.
Nach 6 Monaten trifft den Kunden dafür die volle Beweislast, Behauptungen werden also nicht reichen, wenn der Verläufer sich quer stellt



Zitat (von MrLany):
Der Anwalt sah den Vertrag und meinte, dass der Händler dort jegliche Gewährleistung ausschlos und das gegen das Gesetz sei, er sei also verpflichtet mir welche zu gewähren.

Stimmt



Zitat (von MrLany):
Ich wollte für die Reperatur der Kupplung eine Rechnung haben um nicht Bar bezahlen zu müssen,

Darauf gibt für Verbraucher nur dann ein Recht, wenn es explizit vereinbart wurde.



Zitat (von MrLany):
da ich es vom Anwalt klären lassen wollte.

Das kann man auch bei Barzehlung.



Zitat (von MrLany):
Der Autohändler bestand nur auf Barzahlung,

Sein gutes Recht



Zitat (von MrLany):
seine Argumente waren "wird sonst viel teurer",

Stimmt. Die meisten Kosten der korrekten Beitreibung fallen dem Schuldner zur Last. Aber auf einigen Kosten bleibt der Werkstattbesitzer sitzen, diese Risiken kalkuliert man dann in die normalen Preise mit ein.



Zitat (von MrLany):
"Garantie gibt es eh nicht"

Stimmt, die muss keiner geben.



Zitat (von MrLany):
und "ist kompliziert sind andere Werkstätten".

Er scheint keine komplizierten AGB zu haben, nur ein paar einfache Regeln ...



Zitat (von MrLany):
Handelt er richtig oder was meint Ihr dazu? Was ist mit dem Pfandrecht?

Der Ersatzwagen war Kulanz bis zum Ende der Reparatur. Das Ende ist erreicht, also darf der Wagen bei Überschreiten durchaus berechnet werden.
An dem Auto hat er bis zur Rückgabe des Ersatzwagens und Zahlung der Reparatur ein Pfandrecht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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