Gewährleistung : Streit um Mitschuld des Käufers

29. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)
Gewährleistung : Streit um Mitschuld des Käufers

Guten Tag,

... wenn eine Gewährleistung eingeschränkt wird seitens des Verkäufers weil bspw. dem Kunden eine gewisse Mitschuld an einem Schaden unterstellt wird, gibt es normalerweise richtig Ärger.

Wenn der Käufer dann das Angebot eines Abschlages von der Gewährleistung nicht sofort annimmt weil er sich Bedenkzeit bittet stellt sich die Frage ob der Käufer dann mit einem Ultimatium arbeiten darf.

Juristisch bewegen wir uns hier vermutlich nicht mehr auf der Ebene der außergerichtlichen Einigung, weil in dem Beispiel der Gewährleistungsanspruch ja nachweisbar vorliegt und auch in Anspruch genommen wurde.

Eine Variante der außergerichtlichen Einigung wäre übrigens folgende: Der Verkäufer bietet eine Ersatzbatterie an, jedoch ohne neue Gewährleistung : darf er das ?!

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-- Editiert Kreutzberg am 29.04.2014 11:58

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8 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
stellt sich die Frage ob der Käufer dann mit einem Ultimatium arbeiten darf


In Bezug auf was? Die Konstellation hinter der Frage ist unklar.

quote:
Juristisch bewegen wir uns hier vermutlich nicht mehr auf der Ebene der außergerichtlichen Einigung


Wieso nicht?

quote:
weil in dem Beispiel der Gewährleistungsanspruch ja nachweisbar vorliegt und auch in Anspruch genommen wurde


Auch bei unstrittigen Ansprüchen kann man sich außergerichtlich einigen.

quote:
Der Verkäufer bietet eine Ersatzbatterie an, jedoch ohne neue Gewährleistung : darf er das ?!


Wenn es sich um eine reine Kulanzleistung handelt, dann wohl ja. Wenn der Gewährleistungsanspruch des K aber berechtigt war, hat er auch bzgl. der Mängelbeseitigungshandlung (Reparatur, Ersatz) einen Gewährleistungsanspruch, auf den er auch nicht verzichten kann.


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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>stellt sich die Frage ob der Käufer dann mit einem Ultimatium arbeiten darf <hr size=1 noshade>

Ja, Fristsetzungen sind nicht unüblich. Irgendwann muss die Sache ja mal zum Ende kommen.



quote:<hr size=1 noshade>Juristisch bewegen wir uns hier vermutlich nicht mehr auf der Ebene der außergerichtlichen Einigung <hr size=1 noshade>

Jede Einigung ohne Gericht ist eine außergerichtliche Einigung.



quote:<hr size=1 noshade>Eine Variante der außergerichtlichen Einigung wäre übrigens folgende: Der Verkäufer bietet eine Ersatzbatterie an, jedoch ohne neue Gewährleistung : darf er das ?! <hr size=1 noshade>

Im Rahmen der Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre das möglich.



quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Gewährleistungsanspruch des K aber berechtigt war, hat er auch bzgl. der Mängelbeseitigungshandlung (Reparatur, Ersatz) einen Gewährleistungsanspruch, auf den er auch nicht verzichten kann. <hr size=1 noshade>

Doch, der Käufer kann auf die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs verzichten. :)
Der Verkäufer jedoch kann diesen jeoch gegüber Endverbrauchern nicht ausschließen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine Variante der außergerichtlichen Einigung wäre übrigens folgende: Der Verkäufer bietet eine Ersatzbatterie an, jedoch ohne neue Gewährleistung : darf er das ?! <hr size=1 noshade>



Was ist damit gemeint? Der Verkäufer kann quasi bestimmen, daß für die neue Batterie die Verjährung nicht neu zu laufen beginnt. Also nicht weitere 2 Jahre, sondern Verjährung der Gewährleistung 2 Jahre nach kauf, trotz Umtausch.

Gefährlich wird es, wenn auf die Gewährleistung generell verzichtet werden soll. Wenn der mangel bereits vorhanden ist, ist das nach § 475 BGB auch beim Verbraucherkauf wirksam möglich.

Da das 1/2 Jahr des § 476 BGB aber um ist, kann man das vernachlässigen, weitere Gewährleistungsansprüche sind hier sowieso kaum noch durchsetzbar.

Ergo: Man sollte die angebotene neue Batterie nehmen.

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#4
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Wie soll ich das verstehen ? - Bei Waren unter einem bestimmten Warenwert, also bei einem niedrigwertigem Artikel verjährt ein in Anspruch genommener Gewährleistungszeitraum nach einem halben Jahr!

> so jedenfalls ist das bei mir angekommen.

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Immerhin wurde aber in dem von mir angeführten zeitraum um die Sache kontiniuierlich gestritten ; zuletzt mit dem Hersteller der wegen einer unterstellten Tiefenentladung die volle Gewährleistung nicht anerkannt wurde. So gesehen handelt es sich hier keineswegs um eine rein vertrödelte Zeit durch den Käufer.

-- Editiert Kreutzberg am 30.04.2014 10:15

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>> so jedenfalls ist das bei mir angekommen. <hr size=1 noshade>



Das steht aber nicht im zitierten § 476 BGB :

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, ...


Ich würde da wie gesagt die Sache nicht überproblematisieren und - egal wie - die neue Batterie nehmen.

Wenn der Hersteller involviert ist, kann es nämlich sehr gut sein, daß der per Sachverständigem die Tiefentladung nachweisen kann. Dann bringt auch § 476 nichts.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Danke für die recht ausführliche Lagebewertung.

Im Prinzip deckt die Aussage auch meine Einschätzung. Für mich ist in diesem Zusammenhang interessant, das die Gewährleistung an der Überprüfung des Herstellers gekoppelt ist. Es scheint also so zu sein, dass der Hersteller im erfolgreichen Reklamationsfall den Schaden an den Fachhändler rückerstattet.

Das kannte ich so noch nicht : wahrscheinlich hat dies aber mit den spezifischen Problematiken des Artikels AUTOBATTERIE zu tun.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es scheint also so zu sein, dass der Hersteller im erfolgreichen Reklamationsfall den Schaden an den Fachhändler rückerstattet.

Das kannte ich so noch nicht : wahrscheinlich hat dies aber mit den spezifischen Problematiken des Artikels AUTOBATTERIE zu tun. <hr size=1 noshade>



Nein, wie ich dir schon im anderen thread geschrieben habe folgt das aus § 478 BGB . Generell, nicht nur bei Akkus, der Händler kann sich grundsätzlich an seinem Lieferanten schadlos halten, wenn er Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers bedient.

Jetzt hol dir die neue Batterie, morgen ist der 1. Mai, wenn der Händler auch in X-Berg sitzt, wer weiss, ob es ihn übermorgen noch gibt. Und auch gut überlegen, wo das Auto geparkt wird.

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-- Editiert asap am 30.04.2014 11:42

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wahrscheinlich hat dies aber mit den spezifischen Problematiken des Artikels AUTOBATTERIE zu tun <hr size=1 noshade>

Nein, das ist normal und bei allen Artikeln so.


Der Händler hat das Recht zu prüfen, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt und darf sich dabei selbstverständlich externer Hilfe bedienen.

Im Falle des Falles kann der Händler den Lieferanten in Regress nehmen. Oder der Lieferant gewährt bereits im Vorfeld eine entsprechende Kompensation.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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