Gewährleistung Nacherfüllung Kosten

16. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
B.Mue
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung Nacherfüllung Kosten

Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,

folgender Fall:
Kauf einer Armbanduhr 83,81€ (UVP 169€) am 17.12.2016 und zu Weihnachten verschenkt.
Nach 12 Tagen Tragezeit (04.01.2016) löste sich bereits die oberste Schicht des Lederarmbands im Bereich der Schließe.
Daraufhin wurde der Händler nach §437 BGB um kostenfreie Reparatur gebeten.
Dieser verwies darauf, dass für das Armband keine Garantie besteht und begründete dies mit einer normalen Abnutzungserscheinung.
Da ich 12 Tage Tragezeit jedoch keinesfalls als normale Abnutzungserscheinung eines Lederarmbandes erachte verwies ich in einer weiteren E-Mail (09.01.2017) auf §434 BGB sowie auf die Beweislastumkehr nach §476 BGB .
Leider wurde mir auch nach einer Woche keine Antwort geschickt, geschweige denn eine Reparatur angeboten.

Wie sollte ich nun weiter vorgehen und wer übernimmt die Kosten falls sich ein Rechtsanwalt der Sache annimmt?

Vielen Dank.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Zunächst solltest du dich dahingehend absichern, ob es sich bei der Erscheinung wirklich um einen Mangel oder eine erwartbare Abnutzung handelt.

Wenn es sich um einen Mangel handelt, kann man so eine kleine Sache notfalls allein durchziehen. Ansonsten klärt über die Kosten der potenzielle Anwalt auf. Grundsätzlich sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersatzfähig. Ab wann dies der Fall ist, kann ich nicht einschätzen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von B.Mue):
Dieser verwies darauf, dass für das Armband keine Garantie besteht
Hat doch mit Gewährleistung nichts zu tun.

Zitat (von B.Mue):
verwies ich in einer weiteren E-Mail (09.01.2017)
Die kam nie an.

Zitat (von B.Mue):
Leider wurde mir auch nach einer Woche keine Antwort geschickt, geschweige denn eine Reparatur angeboten.
Weil deine Email nie ankam. Einwurfeinschreiben mit einer Frist von 14 Tagen...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
B.Mue
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antworten.
Dann werde ich die Aufforderung nochmals per Einschreiben versenden.

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Je nach persönlichem Geschmack würde ich auch rabiater vorgehen und bereits den Rücktritt erklären. Der Verkäufer hat meinetwegen Pech, wenn er sich damit herausredet, E-Mails nicht empfangen zu haben. Der Defekt ist ihm mitgeteilt worden und er hatte lange genug Gelegenheit zur Nacherfüllung.

Wenn du aber noch "sanfter" bleiben möchtest, würde ich zumindest keine 14 Tage mehr als Frist setzen; das dauert nun ja alles schon ziemlich lang.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Je nach persönlichem Geschmack würde ich auch rabiater vorgehen und bereits den Rücktritt erklären
Macht das Sinn? Man bekommt die Uhr zum halben Preis und verschenkt die dann auch noch um den Rücktritt zu erklären? Nein. Nacherfüllung ist hier das Wort der Wahl....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Ich würde selbstverständlich auch Ersatz der Mehrkosten für einen Deckungskauf verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich würde selbstverständlich auch Ersatz der Mehrkosten für einen Deckungskauf verlangen.
Ohne wirksamen Verzug ist das sinnlos... Da kann man so viel verlangen und toben wie man will. Die Rechtsgrundlage fehlt.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Die Frage stellt sich doch aber unabhängig von der Sinnhaftigkeit, welche du zuerst angezweifelt hast. Ich behaupte eben, dass der Käufer zurücktreten und Schadensersatz verlangen darf, nachdem der Verkäufer sich direkt querstellte und gleichwohl eine angemessene Frist abgelaufen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von radfahrer999):
Ohne wirksamen Verzug ist das sinnlos... Da kann man so viel verlangen und toben wie man will. Die Rechtsgrundlage fehlt.



Verzug ist doch gar nicht nötig wenn der VK die Nacherfüllung von Anfang an schon verweigert. Eine Fristsetzung ist
dann nicht nötig.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Und selbst eine ausdrückliche Fristsetzung wäre nicht nötig, sondern es genügte der Fristablauf, nachdem der Gewährleistungsschuldner Kenntnis und Gelegenheit hatte.

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#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Verzug ist doch gar nicht nötig wenn der VK die Nacherfüllung von Anfang an schon verweigert. Eine Fristsetzung ist dann nicht nötig.
Ist doch gar nicht der Fall...

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von radfahrer999):
Ist doch gar nicht der Fall...



Du willst jetzt aber nicht wirklich auf den Wörtchen Garantie vs Gewährleistung rumreiten!?




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Du willst jetzt aber nicht wirklich auf den Wörtchen Garantie vs Gewährleistung rumreiten!?
Doch, natürlich, was dachtest du denn?

Ich spinn den Fall mal weiter:
Im Zweifel kann das nach hinten los gehen. Der Anwalt schreibt im Auftrag des Käufers sein Briefchen und möchte von der Bude Geld für sein Einschreiten sehen. Und die sagen "Gewährleistung? Davon wurde nie gesprochen. Die Gewährleistung haben wir nie verweigert, lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass das nicht in der Garantie enthalten ist." und "Eine Mail vom 09.01.? Nie erhalten"
Deshalb um Nummer sicher zu gehen, damit die Sache eindeutig ist. Gewährleistung per Einwurfeinschreiben mit angemessener Frist fordern. Erst wenn das verweigert wurde, dann liegt eine endgültige Weigerung vor und der Verzug tritt sofort ein...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Nach meiner Einschätzung läuft die Frist bereits aufgrund der ersten Mail. Auf Nummer Sicher gehen kann man natürlich trotzdem.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119388 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Nach meiner Einschätzung läuft die Frist bereits aufgrund der ersten Mail.

1. Welche Frist? Es gibt keine gesetzliche Frist.
2. Ohne gerichtsfesten Zustellnachweis ist die Mail nutzlos



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

1. Na von derselben Frist, die der Radfahrer anspricht: die angemessene Frist zur Nacherfüllung. Warum soll es die auf einmal nicht mehr geben, wenn ich sie aufgreife?

2. Die Mail, welche ich meine, hat der Verkäufer beantwortet. Diesbezüglich wird es also keine Nachweisschwierigkeiten geben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119388 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Na von derselben Frist, die der Radfahrer anspricht: die angemessene Frist zur Nacherfüllung.

Die wurde aber nicht gesetzt. Von alleine kommt die nicht ...



Zitat (von Droitteur):
Die Mail, welche ich meine, hat der Verkäufer beantwortet.

Das steht nichts von Mail. Wenn das per Telefon war (insbeondere die Antwort), hat man ein Problem ...
Zitat (von B.Mue):
Daraufhin wurde der Händler nach §437 BGB um kostenfreie Reparatur gebeten.
Dieser verwies darauf, dass für das Armband keine Garantie besteht und begründete dies mit einer normalen Abnutzungserscheinung.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Er schreibt von einer "weiteren" Mail, deshalb gehe ich bislang davon aus, dass zuvor aus einer Mail sich plausibel ergibt, dass der Käufer den Verkäufer über alles in Kenntnis setzte. Da mag ich mich irren; das gilt aber für entgegenstehende Annahmen hier nicht weniger, bis der Fragende darüber aufgeklärt.

Das Setzen einer Frist habe ich oben bereits angesprochen: ist hier für den Käufer als Verbraucher entbehrlich.

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