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Gewährleistungspflicht bei Autoverkauf mit Standardvertrag? Rechte bei Mängel?

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Gewährleistungspflicht bei Autoverkauf mit Standardvertrag? Rechte bei Mängel?

Nach Übergabe des Autos (privat-privat) und Erhalt des Kaufpreises mit Standard-Kaufvertrag "Das KFZ wird wie besichtigt und probegefahren - unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung (soweit dies gesetzlich zuläßig ist) verkauft", mit Vereinbarung KFZ unverzüglich umzumelden, beklagt der Käufer Mängel am nächsten Tag am PKW und möchte eine WANDLUNG des Vertrages erreichen. Der Käufer verweigert mündlich, das KFZ bei der Zulassungsstelle umzumelden.

Fragen:

1.) Ist es allg. rechtlich möglich bei Standard-Kaufverträgen von privat zu privat s.o. auf "verstecke Mängel" zu berufen oder gelten nur die Ausnahmen "argistige Täuschung" und "zugesicherte Eigenschaften"?

2.) Kann sich der Käufer auf versteckte Mängel berufen, wenn dem Verkäufer keine bekannt waren zum Zeitpunkt des Verkaufs und dies mündlich auch durch eine KFZ-Werkstatt bestätigt wurde?

3.) Ist der Käufer verpflichtet lt. Kaufvertrag das KFZ bei der Zulassungsstelle umzumelden?

4.) Muß der Verkäufer eine WANDLUNG des Vertrages akzeptieren nach der angeblichen Feststellung von versteckten Mängeln oder gibt auch das Recht des Verkäufers auf Minderung oder Reparaturversuche?

Vielen Dank für Ihre kompetente Stellungnahmen!

MfG




von Becker am 20.02.2002 12:40
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Gewährleistungspflicht bei Autoverkauf mit Standardvertrag? Rechte bei Mängel?
ohne die mängel konkret zu kennen, gilt unter privatleuten nach wie vor der ausschluß der gewährleistung, mit ausnahme von "zugesicherten eigenschaften" und "arglist".

der begriff der versteckten mängel ist im kaufrecht eher unüblich und entstammt eher dem baurecht. selbige treten daher meißt auch erst im zusammenhang mit der durchführung anderer arbeiten am objekt zutage. in diesem fall waren sie ihnen wohl auch nicht bekannt.

selbstverständlich ist der käufer zur ummeldung verpflichtet, allerdings handelt es sich hierbei um ein stumpfes schwert, welches nur sehr beschwerlich zivilrechtlich geltend gemacht werden kann.
doch wirkt eine benachrichtigung an zulassungsstelle und versicherung oft wunder, bis hin zur zwangsstillegung. Bis dahin jedoch sind sie zumindest steuerlich zur zahlung verpflichtet.

im falle eines falles handelt es sich grundsätzlich um das wahlrecht des käufers. anderes muß vertraglich vereinbart sein, sonst gelten die gesetzlichen vorschriften.

mit freundlichen grüßen

scharnhorst
rechtsanwalt




von Scharnhorst am 21.02.2002 01:16
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