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Getrennte Veranlagung im Trennungsjahr
Seite 1 - vom 11.04.2008

Getrennte Veranlagung im Trennungsjahr

Wenn der/die Ex sich übers Finanzamt rächt

Der Autor
Lars Steinfelder, Remchingen
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Familienrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Mietrecht.
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Die steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr

Wenn Ehepaare steuern sparen wollen, so werden sie häufig im Rahmen einer gemeinsamen Steuerveranlagung die Steuerklassen 3 und 5 wählen. Der besserverdienende Ehegatte zahlt dann deutlich weniger, der schlechterverdienende Ehegatte deutlich mehr Steuern, als das jeweils bei getrennter Veranlagung der Fall wäre. Dabei ist jedoch der Steuervorteil der Steuerklasse 3 größer als der Nachteil der Steuerklasse 5, so dass das Ehepaar insgesamt weniger Steuern zahlen muss.

Trennt sich das Ehepaar, so erfolgt erst im darauffolgenden Kalenderjahr eine getrennte Veranlagung, so daß die Steuerklassen 3 und 5 bis zum Ende des Trennungsjahres nach wie vor genutzt werden können.

Der Ehegatte mit der Steuerklasse 5 fühlt sich dann oft benachteiligt, da er für diese Zeit trotz des geringeren Einkommens einen deutlich höheren Steuersatz bezahlen muss, während der andere ohnehin schon besserverdienende Ehegatte sogar noch weniger Steuer zahlen muss.

In der emotionsgeladenen Zeit der Trennung führt dies häufig dazu, dass der Ehegatte mit der Steuerklasse 5 vorschnell in der Steuererklärung für das Trennungsjahr die getrennte Veranlagung wählt und somit nachträglich die Steuerklassen ändert. Während er sodann vom Finanzamt eine Steuererstattung erhält, muss der andere Ehegatte Steuern nachzahlen, welche schnell einige Tausend Euro betragen können.

Welche Rechte hat ein hiervon Betroffener?

Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der andere Ehegatte einer gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zustimmt. Allerdings muss er ihm in machen Fällen die hierdurch entstehenden Nachteile ersetzen:

Für die Zeit bis zur Trennung besteht in der Regel keine Pflicht zum Nachteilsausgleich. Denn der Steuervorteil wird normalerweise zum gemeinsamen Unterhalt der Familie eingesetzt, so dass auch der andere Ehegatte hiervon profitiert hat. Etwas anderes gilt nur in dem seltenen Fall, dass der Steuervorteil nicht zum Familienunterhalt eingesetzt wurde.

Für die Zeit nach der Trennung besteht eine Pflicht zur Nachteilsausgleichung nur dann, wenn der Ehegatte mit der Steuerklasse 3 in dieser Zeit keinen Unterhalt bezahlt. Bezahlt er beispielsweise den gesetzlichen Trennungsunterhalt, so wird bereits bei der Unterhaltsberechnung der Steuervorteil berücksichtigt, so dass der andere Ehegatte hieran beteiligt wird. In diesem Fall gibt es also keinen Nachteil, der ausgeglichen werden müsste.

Wie kann sich ein Betroffner wehren?

Der Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung besteht nur zwischen den Ehegatten, jedoch nicht gegenüber dem Finanzamt. D.h. das Finanzamt wird in jedem Fall eine getrennte Veranlagung durchführen, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der antragstellende Ehegatte keinerlei Vorteil hieraus ziehen würde, was praktisch nur bei einem einkommenslosen Ehegatten der Fall ist.

In der Regel wird jedoch das Finanzamt einen Steuernachzahlungsbescheid zu Ungunsten des Ehegatten mit der Steuerklasse 3 erlassen. Für diesen empfiehlt sich im allgemeinen folgende Vorgehensweise, wobei die genaue Strategie von einem Rechtsanwalt im Einzelfall festgelegt werden sollte.

1. Zunächst sollte man gegen den Steuerbescheid sofort schriftlich per Einschreiben Einspruch einlegen. Kann man die Steuern nicht auf einmal bezahlen, so sollte man sich unverzüglich persönlich an das Finanzamt wenden und einen Stundungsantrag stellen. Dieser wird zwar nur ausnahmsweise gewährt, aber in der Regel kann man mit dem Finanzamt verhandeln. Reagiert man jedoch überhaupt nicht, fallen teure Zuschläge wegen Verzugs an und es droht die Zwangsvollstreckung.

2. Gleichzeitig sollte man den anderen Ehegatten schriftlich per Einschreiben dazu auffordern, binnen einer bestimmten Frist (z.B. zwei Wochen) die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung im betreffenden Trennungsjahr zu geben.

Reagiert der andere Ehegatte nicht, so sollte man mit der Hilfe eines Rechtsanwalts auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung klagen. Hierüber sollte man auch das Finanzamt informieren.

Solange der Steuerbescheid des Betroffenen noch nicht bestandskräftig ist (was mit einem Einspruch vorläufig verhindert werden kann), kann das Finanzamt nach erfolgreicher Klage die gemeinsame Veranlagung noch nachträglich durchführen und den Steuernachzahlungsbescheid ändern. Ein eventuell schon bestandskräftiger Steuerbescheid des anderen Ehegatten steht dem nicht entgegen.

Wenn jedoch beide Steuerbescheide bestandskräftig sind, kommt der Betroffene nicht um die Bezahlung der Steuern herum. Dann kann er den anderen Ehegatten allerdings auf Schadenersatz verklagen.

Welche Möglichkeiten zur Prävention gibt es?

Die Eheleute sollten bereits zum Zeitpunkt der Trennung sich über dieses Thema verständigen. Da dies oft nicht möglich ist, sollte ein umsichtiger Scheidungsanwalt diese Problematik frühzeitig abklären. Im Rahmen einer Vereinbarung über den zu zahlenden Unterhalt kann beispielsweise aufgenommen werden, dass die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung erteilt wird.


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