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Getrennt lebende Eltern können Freibetrag besser nutzen - 1/1
AFP vom 28.07.2010   |   1601 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Getrennt lebende Eltern können Freibetrag besser nutzen

BFH-Urteil zum "Entlastungsbetrag" für Alleinerziehende

Getrennt lebende Eltern, die sich annähernd gleichwertig um ein gemeinsames Kind kümmern, können künftig selbst entscheiden, wer die steuerliche Entlastung für Alleinerziehende in Anspruch nimmt. Eine entsprechende Erklärung ist gegebenenfalls auch rückwirkend möglich, heißt es in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. (Az: III R 79/08)

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Zum Ausgleich ihrer höheren Belastung können Alleinerziehende steuerlich einen Freibetrag von 1308 Euro geltend machen. Der BFH bestätigte, dass dieser sogenannte Entlastungsbetrag nicht teilbar ist, also nur einem Elternteil angerechnet werden kann. Bislang war dies allerdings automatisch derjenige, der auch das Kindergeld bekam. Bei fehlenden oder geringen Einkünften wirkte sich der Freibetrag dann nicht aus.

Mit seinem neuen Leitsatzurteil hob der BFH die generelle Koppelung des Entlastungsbetrags an das Kindergeld auf: Wenn das Kind sich bei beiden Eltern annähernd gleich aufhält und bei beiden gemeldet ist, können danach die Eltern selbst entscheiden, wer den steuerlichen Freibetrag geltend macht. Dies ist für noch offene Steuerjahre auch rückwirkend möglich, wenn der Entlastungsbetrag nicht in eine Lohnsteuerkarte eingetragen war. Den Freibetrag abzugeben kann sich für beide Seiten lohnen, weil dies beim Ex-Partner zu einem höheren Nettoeinkommen und damit gegebenenfalls zu höheren Unterhaltszahlungen führt.

28. Juli 2010 - 13.00 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010



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