Gesinnungsfragen zu verlängerter Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig
AFP VOM 8.10.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2144 Aufrufe Mehr zum Thema:Aufenthaltserlaubnis
Gericht moniert fehlenden Hinweis auf Grund für Datenerhebung
Der Fragebogen zu seiner Gesinnung, den ein marokkanischer Student in Münster zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ausfüllen musste, war rechtswidrig. Dies entschied am Donnerstag das Verwaltungsgericht Münster. Es verurteilte die städtische Ausländerbehörde, den vom Kläger ausgefüllten "Sicherheits-Fragebogen" zu vernichten. Dieser war nach Angaben eines Gerichtssprechers aus formalem Grund rechtswidrig, da darin der Hinweis auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung fehlte. Der Student sei somit nicht informiert worden, warum er den Fragebogen ausfüllen und was mit den Daten passieren sollte (Az: 8 K 1498/08).
Der 32-jährige Student aus Marokko lebt seit zehn Jahren in Deutschland und studiert Islamwissenschaften, Geschichte und Philosophie an der Uni Münster. Um seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hatte er im März 2008 in dem Formular unter anderem Fragen nach Kontakten zu Unterstützern von Terrororganisationen oder zur möglichen eigenen Beteiligung an religiös oder politisch motivierten Gewalttaten zu beantworten. Der Fragebogen wird gemäß eines Erlasses des nordrhein-westfälischen Innenministeriums von den Behörden denjenigen Ausländern vorgelegt, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und aus bestimmten, vorwiegend islamisch geprägten Staaten stammen.
In einem anderen Punkt wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage des marokkanischen Studenten am Donnerstag hingegen ab. Der 32-Jährige hatte sich auch dagegen gewandt, dass seine sogenannten Grunddaten wie Name, Herkunft, Adresse und Einreisedatum von der Behörde aufgrund seiner Staatsangehörigkeit routinemäßig an Verfassungsschutz und Landeskriminalamt übermittelt worden waren: Dies sei ebenso wie das Vorlegen des Fragebogens "diskriminierend und unverhältnismäßig", da in seinem Fall keinerlei Anfangsverdacht bestehe. Das Gericht hatte dem Sprecher zufolge an dieser Stelle jedoch keine rechtlichen Bedenken, da die Übermittlung der Grunddaten gesetzlich vorgesehen sei. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.
8. Oktober 2009 - 15.45 Uhr
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