>Gesetzliche Urlaubsregelung bei Eltern
@murgab
Das mutet schon ziemlich kurios an, wenn Sie fundierte Antworten auf die gestellten Fragen als „nicht hilfreich“ abtun, und selbst gar nichts konkretes zum Thema beitragen.
Lassen Sie das mal ruhig Sorge der/des Fragesteller/in sein, welche Antworten ihr/ihm weiterhelfen!
Und daß Sie glauben, Ihre gefühlten Fakten würden wiederholt, ist nicht nachvollziehbar. Haben Sie den Text gelesen?
Um auf das Thema zurückzukommen:
Der Arbeitgeber behauptet, den Urlaub wg. einer fehlenden Vertretung verweigern zu müssen. Warum eine Vertretung nicht zu bewerkstelligen ist, geht leider nicht aus jerrys Posting hervor. Vermutet werden kann ein Urlaubskonflikt zwischen zwei Arbeitnehmern.
In diesem Fall urteilt die Rechtssprechung überwiegend zu Gunsten der Arbeitnehmer mit Kindern und erlegt den Arbeitgebern hohe Hürden für die Versagung eines Urlaubswunsches auf.
Insofern ergeben sich aus den von mir zitierten Texten die Antworten auf jerrys Fragen:
1.Nein: Der AG muß die Urlaubsregelung aktiv betreiben und kann nicht einfach Arbeitnehmern mit Kindern mit dem Verweis auf eine fehlende Vertretung den Urlaub versagen.
2.Ja: Prinzipiell müssen Arbeitnehmer mit Kindern in Bezug auf die Urlaubsregelung bevorzugt behandelt werden.
3.Die entsprechenden Paragraphen und die Rechtssprechung habe ich oben genannt.
Und da zwei entscheidende Sätze von arbeitsrecht.de, die allgemein Gültigkeit haben, hier anscheinend gerne überlesen werden nochmal:
..Von dringenden betrieblichen Belangen ist nicht bereits dann auszugehen, wenn die Berücksichtigung des vom Arbeitnehmer geäußerten Wunsches zu Störungen im Betriebsablauf führt.
Diese treten regelmäßig bei Fehlen eines Mitarbeiters auf, sie sind hinzunehmen und durch entsprechenden Vorhalt von Personal auszugleichen.
-- Editiert von hamburgerin01 am 20.10.2005 00:57:16
von hamburgerin01 am 20.10.2005 00:52
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