>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
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Wenn mit der Gewinnspielkarte auch das Einverständnis zur werblichen Kontaktaufnahme erklärt wurde, sogar länger als 10 Jahre - um im Bedarfsfalle den Nachweis zu haben.
Der TE will doch gar keinen werblichen Kontakt aufnehmen, er will das Zeug wegwerfen.
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Weil man nie weis, was so ein Betriebsprüfer sehen will. Sei es nur stichporbenartig.
Es ist völlig wurst, was er sehen *will*, es ist nur interessant, worauf er ein tatsächliches Anrecht hat. Wenn er mein Tagebuch lesen will, sage ich auch "f... you!".
Ich sehe keine Grundlage, wieso dies überhaupt für eine Prüfung relevant sein sollte.
Bei echter Geschäftskommunikation, ja. Aber das ganze Gesetz hat ja auch einen Sinn (und ist nicht nur Selbstzweck oder ein Instrument zum Ärgern von Unternehmern), nämlich den, für das Finanzamt relevante Geschäftstransaktionen transparent zu halten. Welche Transparenz durch das Vorhalten einer Gewinnspieleinsendung, die nicht gewonnen hat, erlangt wird, erschließt sich mir nicht.
Ich sage ja, dann muß ich auch jede Spam-Mail, jede Werbepost und jedes unverlangt eingesandte 5000-Seiten-Drehbuch aufheben.
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Die Regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB auf jeden Fall
Was hat die denn damit zu tun? Wer sollte denn hier innerhalb der Verjährungsfrist welchen Anspruch erheben, den man nur durch Vorhalten der Gewinnspielkarte widerlegen kann? Glaubst du, eine Klage der Form "ich hatte als einziger die richtige Lösung und hätte gewinnen müssen" hätte auch nur irgendeine Aussicht auf Erfolg?
-- Editiert Sheldon_Cooper am 22.08.2012 11:17
von Sheldon_Cooper am 22.08.2012 11:15
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