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Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen

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Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen

Hallo,

wir räumen grade unser Büro auf und ich bin auf sämtliche ausgefüllte Gewinnspielkarten gestoßen. Gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen? Wenn ja, wie lange muss man diese aufbewahren?

Es wäre sehr lieb, wenn mir jemand helfen könnte!

Liebe Grüße
C.


von Hilfesuchende25 am 17.08.2012 15:50
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


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>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
Aus Gründen der Sicherheit (Finanzamt) würe ich diese 10 Jahre aufbewahren, beginnend mit dem ablauf des Jahres in dem das Gewinnspiel stattfand.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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von Harry van Sell am 17.08.2012 22:26
Status: Tao (21053 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
quote:
Aus Gründen der Sicherheit (Finanzamt)

Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren? Es sind keine Vertragspartner, also ist es auch keine Kundenkommunikation. Geld floß auch keines. Sonst müßte ich mit der gleichen Begründung auch jede Spam-Mail aufheben.

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von Sheldon_Cooper am 20.08.2012 12:32
Status: Unsterblich (1101 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 22 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
quote:
Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren?

Weil die sich für alles interessieren. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen.



quote:
Es sind keine Vertragspartner, also ist es auch keine Kundenkommunikation.

Auch die Übergabe eines Gewinns stellt juristisch einen vertraglichen Vorgang dar.
Desweiteren wird - für das FA interessanter - Vermögen aus dem Betrieb transferiert.
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind da schnell relevant.

Meine - perdönliche - Erfahrung mit dem FA: lieber einen Beleg zuviel als zu wenig.



quote:
Geld floß auch keines.

Welche Form der Gewinn hatte ist nicht relevant.





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von Harry van Sell am 20.08.2012 23:01
Status: Tao (21053 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
quote:
Weil die sich für alles interessieren. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Für Gewinnspieleinsendungen von Leuten, die gar nichts gewonnen haben? So viel überschüssige Zeit haben die Betriebsprüfer nun auch nicht.

quote:
Auch die Übergabe eines Gewinns stellt juristisch einen vertraglichen Vorgang dar.

Harry, die Eingangsfrage bezog sich nicht nur auf die drölf Gewinner, sondern auf sämtliche Einsendungen. Warum soll eine Firma 50.000 Postkarten 10 Jahre aufheben, wenn sie 3 Gewinne ausgespielt hat?



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von Sheldon_Cooper am 21.08.2012 10:38
Status: Unsterblich (1101 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 22 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
quote:
Warum soll eine Firma 50.000 Postkarten 10 Jahre aufheben, wenn sie 3 Gewinne ausgespielt hat?

- Wenn mit der Gewinnspielkarte auch das Einverständnis zur werblichen Kontaktaufnahme erklärt wurde, sogar länger als 10 Jahre - um im Bedarfsfalle den Nachweis zu haben.

- Weil man nie weis, was so ein Betriebsprüfer sehen will. Sei es nur stichporbenartig.

- Die Regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB auf jeden Fall





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von Harry van Sell am 21.08.2012 23:04
Status: Tao (21053 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
quote:
Wenn mit der Gewinnspielkarte auch das Einverständnis zur werblichen Kontaktaufnahme erklärt wurde, sogar länger als 10 Jahre - um im Bedarfsfalle den Nachweis zu haben.

Der TE will doch gar keinen werblichen Kontakt aufnehmen, er will das Zeug wegwerfen.

quote:
Weil man nie weis, was so ein Betriebsprüfer sehen will. Sei es nur stichporbenartig.

Es ist völlig wurst, was er sehen *will*, es ist nur interessant, worauf er ein tatsächliches Anrecht hat. Wenn er mein Tagebuch lesen will, sage ich auch "f... you!".
Ich sehe keine Grundlage, wieso dies überhaupt für eine Prüfung relevant sein sollte.
Bei echter Geschäftskommunikation, ja. Aber das ganze Gesetz hat ja auch einen Sinn (und ist nicht nur Selbstzweck oder ein Instrument zum Ärgern von Unternehmern), nämlich den, für das Finanzamt relevante Geschäftstransaktionen transparent zu halten. Welche Transparenz durch das Vorhalten einer Gewinnspieleinsendung, die nicht gewonnen hat, erlangt wird, erschließt sich mir nicht.

Ich sage ja, dann muß ich auch jede Spam-Mail, jede Werbepost und jedes unverlangt eingesandte 5000-Seiten-Drehbuch aufheben.

quote:
Die Regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB auf jeden Fall

Was hat die denn damit zu tun? Wer sollte denn hier innerhalb der Verjährungsfrist welchen Anspruch erheben, den man nur durch Vorhalten der Gewinnspielkarte widerlegen kann? Glaubst du, eine Klage der Form "ich hatte als einziger die richtige Lösung und hätte gewinnen müssen" hätte auch nur irgendeine Aussicht auf Erfolg?

-- Editiert Sheldon_Cooper am 22.08.2012 11:17


von Sheldon_Cooper am 22.08.2012 11:15
Status: Unsterblich (1101 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 22 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
quote:
Der TE will doch gar keinen werblichen Kontakt aufnehmen,

Das wissen wir ja nicht, eventuell sind die schon längst im Computer, werden regelmäßig verwendet und er hat es nur nicht bedacht?



quote:
Ich sage ja, dann muß ich auch jede Spam-Mail, jede Werbepost und jedes unverlangt eingesandte 5000-Seiten-Drehbuch aufheben.

Stimmt, die sind aber auch unverlangt zugesendet worden.
Die Karten waren ja eine 'verlangte' Zusendung.



quote:
Welche Transparenz durch das Vorhalten einer Gewinnspieleinsendung, die nicht gewonnen hat, erlangt wird, erschließt sich mir nicht.

Mir auch nicht, eventuell habe ich auch immer nur die Irren als Prüfer gehabt ... das lässt einen dann vorsichtig werden.





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von Harry van Sell am 22.08.2012 23:22
Status: Tao (21053 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
Hallo,

vielen lieben Dank schon mal für eure Antworten.
Wenn ich mir eure Beiträge so durchlese, sollte ich wohl dazu sagen, dass auf den Gewinnspielkarten auch eine Option ist, unseren Newsletter zu erhalten. Laut Harry macht das ja einen Unterschied. Sorry, das hätte ich wohl schon eher erwähnen sollen.

Liebe Grüße
C.

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von Hilfesuchende25 am 23.08.2012 11:10
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
Ja, es kommt schon auf den genauen Inhalt an.


Irgendetwas das neben Werbe-/Newsletterzustimmung und Geinnspiel daruf steht?





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von Harry van Sell am 24.08.2012 20:44
Status: Tao (21053 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Gewinnspielen
Hallo,

nein, neben Werbe-/Newsletterzustimmung und Gewinnspiel steht nichts anderes mit drauf.

Liebste Grüße
C.

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von Hilfesuchende25 am 30.08.2012 11:17
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


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