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Gesetzlich Versicherte können die Erstellung eines Gutachtens durch den MDK ihrer Krankenkasse einfordern - 1/1
30.6.2009   1148 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht

Gesetzlich Versicherte können die Erstellung eines Gutachtens durch den MDK ihrer Krankenkasse einfordern

Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 10.06.2009 entschieden, dass Versicherte einen Anspruch auf Hilfe bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegenüber ihrer Krankenkasse durch die Erstellung eines für sie kostenlosen Gutachtens nach § 66 SGB V haben.

In dem entschiedenen Fall hatte die blinde Klägerin während des Aufenthalts in einem Berliner Krankenhaus eine in Aluminium – Folie verpackte Tablette eingenommen. Die Metallfolie hatte den Dünndarm perforiert und eine schwere Infektion verursacht. Die Klägerin konnte nur durch eine Notoperation in einem anderen Berliner Krankenhaus gerettet werden. Das Sozialgericht führt zur möglichen Verantwortung des Krankenhauses aus: „Zu der Einnahme kam es, in dem der (blinden) Klägerin diese Tablette in einem Becher auf den Nachtisch gestellt wurde und dabei offenbar nicht bedacht wurde, dass sie aufgrund ihrer Teilamaurosis die Umverpackung nicht erkennen konnte.“ (vgl. Beschluss des SG Berlin vom 10.06.2009 – S 28 KR 1511/08).

Die Klägerin hatte sich an ihre Krankenkasse gewandt und um die Erstellung eines Gutachtens durch den MDK zur Haftungsfrage gebeten. Die Krankenkasse hatte dies abgelehnt. Das Sozialgericht führt zum Anspruch auf Hilfe nach § 66 SGB V aus: „Die Bescheide der (beklagten) Krankenkasse sind somit in grob fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen, sodass die Klägerin einen Anspruch auf erneute Bescheidung hat“.

Da ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde, kommt weiterhin insbesondere eine Begutachtung durch den MDK als Unterstützung in Betracht, etwa zu der Frage, inwieweit die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen dazu in der Lage war, eine umverpackte Tablette zu erkennen und sachgerecht einzunehmen und ob dieses für das Klinikpersonal erkennbar war.“ (vgl. SG Berlin, a.a.O.).

Da die gesetzlichen Krankenkassen zunehmend Ansprüche auf Unterstützung nach § 66 SGB V unter Hinweis auf angeblich nicht erkennbare Pflichtverletzungen verweigern, sollten gesetzlich Versicherte sich in derartigen Fällen direkt mit einer auf das Medizin- und Sozialrecht spezialisierten Kanzlei in Verbindung setzen und über diese die Unterstützung nach § 66 SGB V einfordern.

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