Gesetzesänderungen zu Graffiti weiter umkämpft
22.5.2003 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 3866 Aufrufe Mehr zum Thema:Graffiti, Sachbeschädigung, Verunstalten
Unterschiedliche Positionen im Rechtsausschuss
Die Ausweitung der Straftatbestände im Zusammenhang mit Graffiti bleibt unter Juristen sehr umstritten. Die seit längerem diskutierte Thematik wurde jetzt im Rechtsausschuss des Bundestags erörtert, wobei von den Sachverständigen die unterschiedlichsten Positionen vertreten wurden. Über die einzelnen Argumente teilte der Bundestag diesen Donnerstag mit.
Generalstaatsanwalt Norbert Weise aus Koblenz, Detlef Manger vom Zentralverband der Hauseigentümer, der Tübinger Rechtsprofessor Kristian Kühl und Regierungsdirektor Markus Jäger vom sächsischen Justizministerium unterstützten demnach die Forderung von CDU/CSU und FDP, neben tatsächlichen Sachbeschädigungen und Substanzverletzungen durch Graffiti auch das bloße "Verunstalten" oder die Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds von Eigentum unter Strafe zu stellen.
Vertreter der Polizei und der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin bezeichneten hingegen die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen als ausreichend, die Probleme lägen vielmehr bei der Ermittlung der Täter und bei der Beweisführung.
Auf deutlichen Widerspruch stießen die Gesetzentwürfe der Liberalen, der Union und des Bundesrats bei Stefan Braum, Kriminologe an der Universität Frankfurt. Unter Verweis auf detaillierte Auswertungen der Kriminalstatistiken im Blick auf Tatverdächtige bestritt Braum die Thesen, dass sich in den Städten Graffiti während der vergangenen Jahre massiv ausgeweitet habe. Auch der Behauptung, dass so der Beginn einer "kriminellen Karriere" markiert werde, widersprach Braum. Man sollte die Verletzung fremden Eigentums durch Graffiti nicht dramatisieren. Das Sprayen sei, so Braum, meist eine "episodenhafte jugendspezifische Erscheinung". Erst die Anwendung des Strafrechts degradiere in solchen Fällen junge Leute und könne so den Beginn einer kriminellen Karriere vorzeichnen. Braum plädierte dafür, die Möglichkeiten zivilrechtlicher Regelungen zu erweitern, um Täter verstärkt persönlich zur Beseitigung der angerichteten Schäden heranzuziehen.
Oberstaatsanwalt Karl-Georg Ernst und Kriminaloberrat Mario Hein aus Berlin sowie Markus Moritz als Leiter der inzwischen 33-köpfigen Graffiti-Ermittlungsgruppe in der Hauptstadt betonten übereinstimmend, dass das Sprayen ein massives Problem darstelle. Besorgniserregend sei vor allem, dass einzelne organisierte Gruppen mittlerweile den Großteil der Schäden verursachten. Diese effizient organisierten Gruppen vermarkteten sogar ihre Gemälde über Bildbände und Videofilme. Jedes Jahr, so Moritz, gebe es in Berlin 7.000 Ermittlungsvorgänge, die Schadenssumme in diesem Bundesland belaufe sich jährlich auf rund 25 Millionen Euro. Ernst erwähnte, dass praktisch jede Graffiti-Aktion auch zu einer Sachbeschädigung am betroffenen Eigentum führe, was bei Gericht anerkannte Gutachten bestätigten. Insofern biete die gegenwärtige Gesetzeslage eine ausreichende Handhabe für Polizei und Justiz. Moritz erklärte, der vor allem nachts anfallende Ermittlungsaufwand wäre sehr groß, wenn alles durchgeprüft werden müsste, was in den Gesetzentwürfen stehe.
Hintergrund der Gesetzesinitiative ist die derzeitige Fassung des § 303 StGB und somit des Tatbestands der Sachbeschädigung. Das Delikt erfasst nämlich nur die "Beschädigung oder Zerstörung" einer Sache. Seit langem gibt es in der Rechtswissenschaft einen Streit, ob Beschmieren, Bemalen oder Besprühen von Wänden etc. darunter fallen. Denn zerstört oder beschädigt wird eine Hauswand durch die Farbe in der Regel nicht, eine Beschädigung der Wand erfolgt höchstens durch deren spätere Beseitigung.


