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Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung: Einführung eines Wahlrechtsmittels
Seite 1 - vom 15.01.2008

Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung: Einführung eines Wahlrechtsmittels

Der Autor
Johannes Kagerer, Düsseldorf
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Ausländerrecht, Internet und Computerrecht.
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Der Bundesrat hat nach 2003 zum zweiten Mal einen Gesetzentwurf eingebracht, der den Rechtsmittelzug in Strafsachen künftig auf zwei Instanzen beschränken soll.

Der Angeklagte steht danach vor der Wahl, ob er gegen das Urteil des Amtsgerichts mit der Berufung oder Revision vorgehen will. Die Gründe, die der Bundesrat für die Änderung anführt sind u. a. folgende:

1. Erwartende Entlastung der Justiz

2. Beseitigung des Widerspruchs im geltenden Recht, nur bei Strafverfahren, die beim Amtsgericht ihren Ausgang nehmen stehen bisher drei Instanzen zur Verfügung, für solche aber, die erstinstanzlich am Landgericht verhandelt werden, jedoch nur zwei.

3. Entsprechende Regelung im Jugendgerichtsgesetz (§ 55 Abs. 2 JGG), die sich im Jugendgerichtsverfahren bereits bewährt habe.

Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzesentwurf ablehnend Stellung genommen:

Als Argumente führt Sie u. a. ins Feld:

1. Faktischer Wegfall der Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte; denn wegen der Möglichkeit der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung wäre künftig in diesen Fällen die Berufung das Rechtsmittel der Wahl.

2. Effektiver Rechtsschutz, unter diesem Gesichtspunkt sei es auch problematisch, im Bereich der sog. Annahmeberufung die Revision grundsätzlich auszuschließen.

3. Faktischer Wegfall der Revision, als entscheidendes Rechtsmittel für die Wahrung der Einheit der Rechtsprechung und Rechtsfortbildung aber für die in die Strafgewalt des Amtsgerichts fallenden Fälle der leichten und mittleren Kriminalität würde man auf die Revision verzichten.

Es bleibt abzuwarten ob es bei der bisherigen Möglichkeit des Rechtsmittelzugs verbleibt, oder die angestrebte Änderung Gesetz wird.


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