Geschwindigkeitsverstoß: Nach Verjährung plötzlich Besuch von Polizei. Wie verhalten?

25. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
cl0wn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschwindigkeitsverstoß: Nach Verjährung plötzlich Besuch von Polizei. Wie verhalten?

Folgender Sachverhalt:

Tochter T wird am 21.7.2016 mit dem Fahrzeug von Vater/Halter V mit 23 km/h zu viel geblitzt, weshalb ein Punkt im Verkehrszentralregister droht. Halter und Tochter wohnen in der selben Stadt aber nicht an der selben Adresse.

Am 12.09.2016 erhält V einen Zeugenfragebogen. Um nicht gleich den Verdacht auf ein Familienmitglied zu lenken, wird nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht auf dem Bogen Gebrauch gemacht, sondern der Fragebogen überhaupt nicht zurückgeschickt.

Am 20.10.2016 ist der Fall meiner Ansicht nach verjährt, weil die Behörden in diesen drei Monaten nach der Tat nicht begonnen haben, gegen Tochter T zu ermitteln. Weder hat sie in dieser Zeit einen Anhörungsbogen erhalten, noch hat sie Besuch von der Exekutive für einen Fotovergleich bekommen.

Am 25.10.2016 klingeln zwei Polizeibeamte bei V, V ist nicht zuhause und seine anwesende Frau ignoriert die Klingel. Die Polizei hinterlässt eine handgeschriebene Notiz im Briefkasten von V, dass er sich telefonisch melden soll.

Wie sollte V weiterverfahren? Warum stochert die Polizei in einem verjährten Fall herum? Dass V eine Fahrtenbuchauflage droht, ist ihm bewusst und wird in Kauf genommen, da dies der erste Verstoß mit seinem Fahrzeug war und aufgrund der geringen Schwere des Falls nicht damit gerechnet werden kann, dass die Auflage länger als 6 Monate dauern wird.

-- Editier von cl0wn am 25.11.2016 18:02

-- Editier von cl0wn am 25.11.2016 18:02

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32 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von cl0wn):
weil die Behörden in diesen drei Monaten nach der Tat nicht begonnen haben, gegen Tochter T zu ermitteln.

Und das weis man jetzt woher genau?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Au-dee
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von cl0wn):
Folgender Sachverhalt:

Tochter T wird am 21.7.2016 mit dem Fahrzeug von Vater/Halter V mit 23 km/h zu viel geblitzt, weshalb ein Punkt im Verkehrszentralregister droht. Halter und Tochter wohnen in der selben Stadt aber nicht an der selben Adresse.

Am 12.09.2016 erhält V einen Zeugenfragebogen. Um nicht gleich den Verdacht auf ein Familienmitglied zu lenken, wird nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht auf dem Bogen Gebrauch gemacht, sondern der Fragebogen überhaupt nicht zurückgeschickt.

Am 20.10.2016 ist der Fall meiner Ansicht nach verjährt, weil die Behörden in diesen drei Monaten nach der Tat nicht begonnen haben, gegen Tochter T zu ermitteln. Weder hat sie in dieser Zeit einen Anhörungsbogen erhalten, noch hat sie Besuch von der Exekutive für einen Fotovergleich bekommen.

Am 25.10.2016 klingeln zwei Polizeibeamte bei V, V ist nicht zuhause und seine anwesende Frau ignoriert die Klingel. Die Polizei hinterlässt eine handgeschriebene Notiz im Briefkasten von V, dass er sich telefonisch melden soll.

Wie sollte V weiterverfahren? Warum stochert die Polizei in einem verjährten Fall herum? Dass V eine Fahrtenbuchauflage droht, ist ihm bewusst und wird in Kauf genommen, da dies der erste Verstoß mit seinem Fahrzeug war und aufgrund der geringen Schwere des Falls nicht damit gerechnet werden kann, dass die Auflage länger als 6 Monate dauern wird.

-- Editier von cl0wn am 25.11.2016 18:02

-- Editier von cl0wn am 25.11.2016 18:02

War es ein Zeugefragebogen oder ein Anhörungsbogen?
Im ersten Fall erhält der Fahrzeughalter in der Regel dann Zeugefragebogen, wenn bereits geklärt ist, dass er nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.
Im zweiten Fall, mit einem Anhörungsbogen beginnt die Verjährung ab der Zustellung von vorn.
Ich gehe hier von zwei aus, nach der Beschreibung.

-- Editiert von Au-dee am 26.11.2016 20:52

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
War es ein Zeugefragebogen oder ein Anhörungsbogen?

Steht doch im Ausgangsbeitrag, dass V einen Zeugefragebogen bekommen hat.
Da es sich bei T (geblitze Person) um eine Frau handelt, während der Halter V männlich ist, wäre es auch sehr ungewöhnlich wenn der Halter einen Anhörungsbogen als Betroffener bekommen hätte.

Zitat:
Am 20.10.2016 ist der Fall meiner Ansicht nach verjährt, weil die Behörden in diesen drei Monaten nach der Tat nicht begonnen haben, gegen Tochter T zu ermitteln

Aber die Ermittlungen beginnen ja nicht erst mit dem Besuch der Polizeibeamten. Ermittlungen können beginnen, ohne dass man das nach außen wahrnimmt. Ein "Hausbesuch" durch die Polizei ist ja im Regelfall auch nicht der erste Ermittlungsschritt (vorher kommen meist noch so Sachen wie Abgleich des Blitzerfotos mit dem bei der Stadt hinterlegten Personalausweis-Foto o.ä.).
Wenn es am 25.10.16 zu einem Hausbesuch bei T kam, dann ist fast sicher, dass die Ermittlungen gegen T bereits einige Tage vor dem 25.10.16 angefangen haben, also sehr wahrscheinlich gerade noch rechtzeitig vor der Verjährung.

Von daher rifft Harry es in Antwort #1 ganz gut ...

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von drkabo):
Aber die Ermittlungen beginnen ja nicht erst mit dem Besuch der Polizeibeamten.



Ermittlungen unterbrechen oder hemmen die Verjährung aber nicht.

Auch mit einem Zeugenfragebogen läuft die Frist weiter.




gruß charly

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Gruß Charly

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Ermittlungen unterbrechen oder hemmen die Verjährung aber nicht.

Aber
- die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
was in der Praxis gleichbeutent mit "Ermittlungen" ist.

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von drkabo):
Aber
- die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
was in der Praxis gleichbeutent mit "Ermittlungen" ist.



Das Problem ist aber, dass der Betroffene (Fahrer) nicht bekannt ist und die Befragung eines
Zeugen (Halter) die Verjährung nicht unterbricht.
Also kann dem Betroffenen gar nicht bekannt gegeben werden dass gegen ihn ermittelt wird.

Eine Halterhaftung wie bei Parkverstößen gibt es hier nicht.


Keine Unterbrechnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bei Anhörung als Zeuge




§ 33 Abs. 4 OWiG


(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.





gruß charly

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Gruß Charly

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Drücke ich mich unklar aus?
Die Bußgeldstelle kommt vor Verjährungsende auf die Idee, dass T wahrscheinlich die Fahrerin ist. Sachbearbeiter der Bußgeldstelle sagt sich vor Verjährungsende "wir müssen bei T mal einen Hausbesuch machen". Dann ist damit die Verjährung unterbrochen, ohne das T was davon mitbekommt. Dass der Hausbesuch erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist stattfindet (und T damit erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist von den Ermittlungen erfährt), ist nicht relevant. Bereits die Notiz des Sachbearbeiters "wir müssen bei T mal einen Hausbesuch machen" hat die Verjährung unterbrochen.

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#8
 Von 
cl0wn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten.

Der Hausbesuch war aber bei bei V (Vater / Halter) und nicht bei T (Tochter / Fahrzeugführerin). Steht so im Eingangstext. Daher auch meine Vermutung, dass die Behörde immer noch keine Ahnung hat, wer gefahren ist, sonst hätten sie ja T einen Besuch abgestattet, was sie aber nicht haben.

-- Editiert von cl0wn am 27.11.2016 16:17

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Dann wird es kniffelig, weil es darauf ankommt, ob sich die Ermittlung schon gegen T gerichtet hat.
Wenn der Hausbesuch den Auftrag hatte "schaut euch mal bei V um, ob ihr da wen findert, der dem Blitzerfoto ähnlich sieht", dann war die Verjährung nicht unterbrochen und es ist Verjährung eingetreten.
Wenn der Hausbesuch den Auftrag hatte "schaut euch mal bei V um, ob ihr da die T trefft und befragt die T", dann war die Verjährung dadurch unterbrochen und es ist keine Verjährung eingetreten.

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#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von drkabo):
Drücke ich mich unklar aus?



Drücke ich mich unklar aus?



Zitat (von drkabo):
Die Bußgeldstelle kommt vor Verjährungsende auf die Idee, dass T wahrscheinlich die Fahrerin ist. Sachbearbeiter der Bußgeldstelle sagt sich vor Verjährungsende "wir müssen bei T mal einen Hausbesuch machen". Dann ist damit die Verjährung unterbrochen, ohne das T was davon mitbekommt.



Nein, damit ist die Verjährung nicht unterbrochen.


Zitat (von drkabo):
Dass der Hausbesuch erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist stattfindet (und T damit erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist von den Ermittlungen erfährt), ist nicht relevant.



Doch, das ist sogar sehr relevant.



Zitat (von drkabo):
Bereits die Notiz des Sachbearbeiters "wir müssen bei T mal einen Hausbesuch machen" hat die Verjährung unterbrochen.



Falsch, eine Notiz des Sachbearbeiters mit "wir müssen bei T mal einen Hausbesuch machen" kann
keine Verjährung unterbrechen.



Zitat (von drkabo):
Wenn der Hausbesuch den Auftrag hatte "schaut euch mal bei V um, ob ihr da die T trefft und befragt die T", dann war die Verjährung dadurch unterbrochen und es ist keine Verjährung eingetreten.



Das ist falsch. Die Verjährung wäre nur unterbrochen worden, wenn sie die T dort angetroffen hätten und ihr
erklärt hätten, dass und warum gegen sie ermittelt wird.

Die selbe Geschichte beim Sachbearbeiter. Hätte er statt einer Notiz einen Anhörungsbogen rausgeschickt,
wäre die Verjährung unterbrochen.



gruß charly

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Gruß Charly

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#11
 Von 
cl0wn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Charly: Da bin ich aber auch völlig anderer Meinung. Nach meinen Recherchen wird die Verjährung gegen den Täter unterbrochen, sobald der Täter bei den Behörden intern als verdächtig eingestuft wird und deshalb die Ermittlungen intern beginnen, das ist ja das Heikle und Undurchsichtige an der Geschichte. Was IMHO nicht ausreicht, ist die bloße Vermutung: "War sicherlich die Tochter!" ohne deren Namen zu kennen.

-- Editiert von cl0wn am 27.11.2016 17:46

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

@weil man man schauen wollte, wer da sonst noch so wohnt).


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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ohne Akteneinsicht wird man nicht herausbekommen, ob dieVerjährung unterbrochen wurde.



Zitat (von cl0wn):
Wie sollte V weiterverfahren?

Ich würde mich ruhig verhalten.
Akteneinsicht kann man auch später noch nehmen.



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#14
 Von 
cl0wn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann man ohne Rechtsbeistand Akteneinsicht verlangen?

Da es sich ja eher um ein minder schweres Delikt handelt, welches mit einem überschaubaren Bußgeld und "nur" einem Punkt geahndet würde, würde man die Strafe im Zweifel halt akzeptieren und keinen Anwalt hinzuziehen.

-- Editiert von cl0wn am 27.11.2016 18:53

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#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von cl0wn):
@ Charly: Da bin ich aber auch völlig anderer Meinung. Nach meinen Recherchen wird die Verjährung gegen den Täter unterbrochen, sobald der Täter bei den Behörden intern als verdächtig eingestuft wird und deshalb die Ermittlungen intern beginnen, das ist ja das Heikle und Undurchsichtige an der Geschichte.



Nein, intern als verdächtig eingestuft reicht nicht. Da lacht sich jeder Richter kaputt.

Der Täter muß der Person nach bekannt und identifiziert sein.

Frage; wie wurde deine Tochter als Fahrer identifiziert?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cl0wn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Frage; wie wurde deine Tochter als Fahrer identifiziert?


Meiner Ansicht nach noch gar nicht, sonst hätten die Polizeibeamten gleich bei T vorbeigeschaut und nicht beim Halter. Ist aber alles Mutmaßung.

Es wird vielleicht das Beste sein, wenn V sich auf die Notiz der Polizei telefonisch meldet und sich einfach mal anhört, was sie zu sagen haben bzw. warum sie ihn aufsuchen wollten. Auch, damit der Unmut der Behörden nach dem Ignorieren des Zeugenfragebogens nicht noch weiter steigt. Er hat ja im Zweifel nach wie vor das Recht, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von cl0wn):
Es wird vielleicht das Beste sein, wenn V sich auf die Notiz der Polizei telefonisch meldet und sich einfach mal anhört, was sie zu sagen haben bzw. warum sie ihn aufsuchen wollten. Auch, damit der Unmut der Behörden nach dem Ignorieren des Zeugenfragebogens nicht noch weiter steigt. Er hat ja im Zweifel nach wie vor das Recht, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.


Das würde ich an seiner Stelle genau NICHT tun. Die Beamten sind darauf geschult, jemanden in ein Gespräch zu verwickeln, so dass er sich möglicherweise verplappert. Und wenn die Polizei die Tochter noch gar nicht auf dem Radar hat, braucht man sie nicht auch noch mit der Nase darauf stoßen.

Ich würde daher der Empfehlung von Harry van Sell folgen, schön still halten und mich definitiv nicht bei der Polizei melden. Zumal dazu keine Verpflichtung besteht.

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#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn sich der Sachbearbeiter in Notiz in die Akte macht "Hausbesuch bei T durchführen" dann ist das eine Anordnung der Vernehmung. Und die unterbricht die Verjährung.



Ich weiss nicht was du immer mit " Notiz " und " Hausbesuch " meinst!?
Gibt es für deine Aussagen irgendeine Grundlage?

Wenn der Täter der Bußgeldbehörde bekannt ist und indentifiziert ist und das muß er für ein Ermittlungsverfahren sein,
ist ein " Hausbesuch " der Polizei im Wege der Amtshilfe bei einer OWI einfach unsinnig.

Dann gibt es einfach einen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen der die Verjährung unterbricht und der Behörde
weiter Zeit zum ermitteln gibt.
Sollte er nicht bekannt und nicht identifiziert sein, wäre es ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
und würde die Verjährung nicht unterbrechen.


Zitat (von drkabo):
Wenn der Hausbesuch dann tatsächlich stattfindet, wird die Verjährung nochmal unterbrochen.



Auch hier; gibt es dafür eine Grundlage!?



gruß charly


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Gruß Charly

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#19
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Wie sollte V weiterverfahren?
KOmmt zu einem gewissen Teil auch darauf an, was V evtl sein Ansehen in der Nachbarschaft etc wert ist.

Vo sollte bedenken, die netten Beamten können besagtes Blitzerfoto auch allen Nachbarn zeigen und mal fragen, ob diese darauf Jemanden erkennen können. Kan auch gut sein, dass die netten Herren der Polizei genau dies schon gemacht haben, dann wäre es so oder so egal, was V weiter machen würde, denn dann werden die Nachbarn ja bestimmt die Tochter benannt haben...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

@ entweder durch einen Anhörungsbogen oder durch eine persönliche Befragung mittels Polizei vor Ort = Hausbesuch), ist der erste Punkt meiner obigen Aufzählung erfüllt und Verjährungsunterbrechung tritt ein weiteres Mal ein.

@Fragesteller
V sollte überhaupt nichts tun. Er ist ja nur Zeuge. V sollte auch an das Sprichwort mit den schlafenden Hunden denken.
T sollte warten, ob überhaupt ein Bußgeldberscheid kommt. Wenn einer kommt, kann T Einspruch einlegen und sich auf Verjährung berufen. Wird dem nicht stattgegeben, kann man immer noch einen Anwalt mit Akteneinsicht beauftragen.

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#21
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Bußgeldstelle kommt vor Verjährungsende auf die Idee, dass T wahrscheinlich die Fahrerin ist. Sachbearbeiter der Bußgeldstelle sagt sich vor Verjährungsende "wir müssen bei T mal einen Hausbesuch machen". Dann ist damit die Verjährung unterbrochen, ohne das T was davon mitbekommt.
Das ist falsch! Das würde die Verjährung nicht hemmen! §33OWiG regelt was die Verjährung hemmt. Der von dir geschilderte Fall ist kein Hemmnis. Erst eine richterliche Anordnung der Vernehmung (punkt 3) würde die Frist hemmen. Die Idee des Sachbearbeiters mit anschliessender polizeilicher Ermittlung aber nicht.

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#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
- Vernehmung des Betroffenen
- Bekanngabe, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren läuft
- Anordnung der Bußgeldstelle, dass der Betroffene vernommen werden soll
- Anordnung der Bußgeldstelle, dass dem Betroffenen das Ermittlungsverfahren bekannt gemacht werden soll
Und wo ist hier nur einer dieser Punkte erfüllt? Überall heißt es "der Betroffene", und der ist gerade nicht bekannt. Abstrakt gegen Unbekannt ermitteln hemmt keine Verjährung.

Zitat:
Die Bußgeldstelle kommt vor Verjährungsende auf die Idee, dass T wahrscheinlich die Fahrerin ist.
Auch das ist offensichtlich nicht der Fall. Denn sonst wäre man bei der T aufgetaucht, nicht beim V. [ich setzte mal voraus, dass die T ordentlich gemeldet ist, und auch nicht erst letzten Monat bei den Eltern ausgezogen ist]

Zitat:
Vo sollte bedenken, die netten Beamten können besagtes Blitzerfoto auch allen Nachbarn zeigen und mal fragen, ob diese darauf Jemanden erkennen können.
Na und?
Wenn sie einen Mörder suchen würden, oder einen Steuerhinterzieher - OK. Aber bei so einer Kleinigkeit lachen die Nachbarn eher über die Behörden, und zwar weil die es in über 3 Monaten nicht geschafft haben, so ein einfaches Bilderrätsel zu lösen. :grins:
Außerdem könnte das öffentliche Zeigen eines solchen Fotos bereits gegen den Datenschutz verstoßen (wenn/weil die Tat verjährt ist).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Außerdem könnte das öffentliche Zeigen eines solchen Fotos bereits gegen den Datenschutz verstoßen (wenn/weil die Tat verjährt ist).
Nö, das ganz sicherlich nicht, denn es liegt nicht an der Polizei zu entscheiden ob eine Tat verjährt ist oder nicht. Solch ein Vorgehen wäre völlig in Ordnung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Und wo ist hier nur einer dieser Punkte erfüllt? Überall heißt es "der Betroffene", und der ist gerade nicht bekannt. Abstrakt gegen Unbekannt ermitteln hemmt keine Verjährung.

Wir wissen doch noch gar nicht, ob noch abstrakt gegen Unbekannt ermittelt wurde. Siehe Beiträge #8 und #9.
Wenn die Ermittlungen immer noch gegen Unbekannt laufen, ist ist Verjährung eingetreten, weil die Verjährung nicht gehemmt wurde. Gegenteiliges habe weder ich noch jemand anders behauptet.
Wenn die Ermittlungen sich aber aber bereits vor Ende der 3-Monatsfrist gegen T gerichtet haben, und T bereits "Betroffene" war. dann hat die Anordnung der Vernehmung von T die Verjährung unterbrochen. Vielleicht war die Polizei ja der Ansicht T bei V antreffen zu können (beispielsweise weil die Polizei erst bei T zu Hause war und dort niemand geöffnet hat). Aus welchem Grund (genauer: aufgrund welcher Anordnung der Bußgeldstelle) die Polizei bei V aufgekreuzt ist, weiß V ja nicht - V hat die Polizei ja nicht hereingelassen. Wenn T Betroffene war und die Polizei den Auftrag (die Anordnung der Bußgeldstelle) hatte T zu vernehmen, dann wäre die Verjährung unterbrochen, auch wenn die Polizei T nicht angetroffen hat. (Gleiche Lage wie beim Anhörungsbogen. Es reicht für die Verjährungsunterbrechung aus, dass die Bußgeldstelle die Anhörung anordnet. Ob der Anhörungsbogen beim Empfänger tatsächlich ankommt, ist nicht relevant.)

Zitat:
Denn sonst wäre man bei der T aufgetaucht, nicht beim V.

Wahrscheinlich schon, siehe Beitrag #8.
Möglicherweise war die Polizei ja schon bei T's Adresse, hat T aber nicht angetroffen und versucht das Glück bei V.
Dass sich Kinder (T) bei Eltern (V) aufhalten oder die Eltern Auskünft über den Aufenthaltsort der Kinder geben können, ist ja nun nicht ganz fernliegend.
Aber sicher weiß man das halt erst nach Akteneinsicht. Aber auch das wurde bereits weiter oben diskutiert.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn T Betroffene war und die Polizei den Auftrag (die Anordnung der Bußgeldstelle) hatte T zu vernehmen, dann wäre die Verjährung unterbrochen, auch wenn die Polizei T nicht angetroffen hat.
Diese Anordnung muss aber von einem Richter gekommen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Diese Anordnung muss aber von einem Richter gekommen sein.

Warum? In Nr. 1 des §33 (1) OWiG steht nichts von "Richter". Eine Anhörung kann auch mündlich (durch die Polizei) stattfinden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö, das ganz sicherlich nicht, denn es liegt nicht an der Polizei zu entscheiden ob eine Tat verjährt ist oder nicht. Solch ein Vorgehen wäre völlig in Ordnung.
Die Polizei nicht, aber die anordnende Behörde durchaus.

Mal ein ganz anderes Beispiel: Auf den allerseits bekannten Steuer-CDs befinden sich sicher auch bereits verjährte Fälle (eindeutig verjährt, und ohne Zweifel, dass es weitere/zukünftige Taten gab). Wenn dann trotzdem Ermittlungen angestrengt werden und dadurch Dritten Daten bekannt werden (dem Arbeitgeber, der Ehefrau etc.), dann wäre das durchaus ein Verstoß gegen den Datenschutz.

Bei knapp in der Verjährung liegenden Fällen trifft das aber wohl nicht zu, da kann der Ermittlungsauftrag ja noch rechtzeitig gestellt worden sein, und die - überlastete - Polizei hat dann ein paar Tage länger gebraucht. [ich frage mich aber manchmal, ob da nicht auf die Dringlichkeit hingewiesen wird? und wie kommt es überhaupt dazu, dass 3 Monate nicht reichen? - in der Privatwirtschaft wäre das jedenfalls undenkbar]

Zitat:
Vielleicht war die Polizei ja der Ansicht T bei V antreffen zu können (beispielsweise weil die Polizei erst bei T zu Hause war und dort niemand geöffnet hat).
Das ist ein guter Gedanke. Ich stimme nun zu, wir wissen nicht genau, ob bereits gegen T ermittelt wird.
Die Wahrscheinlichkeit ist aber trotzdem gering, denn wenn dann fangen solche Ermittlungen doch in der Regel auch wieder schriftlich an (Anhörungsbogen), und davon, dass die T etwas erhalten hat hat der TS nichts berichtet.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
@ Außer den persönlichen Daten, aber dies sind ja bekannt)

Das Ermittlungsverfahren läuft und die Verjährung ist nicht unterbrochen!


Die Bußgeldbehörde versucht weiter den Fahrer zu ermitteln. Z.B. durch Fotovergleich der Angehörigen.
Wenn jetzt die Bußgeldbehörde einen Nachweis hätte, indem die Tochter z.B. anhand der Bilder einwandfrei
indentifiziert wurde, gäbe es jetzt ein Bußgeldverfahren gegen Frau XY.

Das Ermittlungsverfahren läuft und die Verjährung ist nicht unterbrochen!


So, und jetzt kommen wir zu § 33 Abs.1 OWiG :

um die Verjährung zu unterbrechen, schickt der Sachbearbeiter einen Anhörungsbogen an den Beschuldigten.
Damit wird dem Beschuldigtem mitgeteilt, dass gegen ihn ermittelt wird, warum gegen ihn ermittelt wird und
er bekommt die Möglichkeit der Stellungnahme.
Das ganze dauert Minuten und kostet einmal Briefporto. Die Verjährung ist sogar mit der Anordnung des
Anhörungsbogen unterbrochen.


Nach deiner Theorie aber, stellt der Sachbearbeiter ein Amtshilfegesuch an die örtliche Polizeidienststelle, nur
damit die Beamten, die ja sonst nichts zu tun haben, einer bekannten Person persönlich mitteilen, dass und
weswegen gegen sie ermittelt wird.
Da sie Beschuldigte ist, müssen sie sie auch noch darauf hinweisen, dass sie sich zur Sache
nicht äußern muß. Also, welchen Sinn hätte diese Vorgehensweise?

Und dafür fahren zwei Beamte zuerst an die Wohnanschrift der Beschuldigten und da sie sie dort nicht antreffen,
sagen die sich " lass uns doch noch zu den Eltern fahren, vielleicht ist sie ja dort zum Kaffetrinke".


Alle anderen Nachforschungen und Nachfragen nach dem Fahrer durch die Polizei wären noch im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens und damit:


Das Ermittlungsverfahren läuft und die Verjährung ist nicht unterbrochen!





gruß charly








-- Editiert von charlyt4 am 28.11.2016 12:42

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
(21.07.2016)

Die ermittelnde Behörde ist die Bußgeldstelle. Da der Fahrer wie in diesem Fall nicht bekannt ist, muß die
Bußgeldbehörde den Fahrer ermitteln.

Das Ermittlungsverfahren läuft und die Verjährung ist nicht unterbrochen!

(12.09.2016)

Aus diesem Grund wird der Halter mit einem Zeugenfragebogen angeschrieben, da der Fahrer weiblich und der
Halter männlich und aus diesem Grund nicht der Täter sein kann.
Der Halter ist nicht verpflichtet zu antworten. (Außer den persönlichen Daten, aber dies sind ja bekannt)

Das Ermittlungsverfahren läuft und die Verjährung ist nicht unterbrochen!


Die Bußgeldbehörde versucht weiter den Fahrer zu ermitteln. Z.B. durch Fotovergleich der Angehörigen.
Wenn jetzt die Bußgeldbehörde einen Nachweis hätte, indem die Tochter z.B. anhand der Bilder einwandfrei
indentifiziert wurde, gäbe es jetzt ein Bußgeldverfahren gegen Frau XY.

Das Ermittlungsverfahren läuft und die Verjährung ist nicht unterbrochen!


So, und jetzt kommen wir zu § 33 Abs.1 OWiG :

um die Verjährung zu unterbrechen, schickt der Sachbearbeiter einen Anhörungsbogen an den Beschuldigten.
Damit wird dem Beschuldigtem mitgeteilt, dass gegen ihn ermittelt wird, warum gegen ihn ermittelt wird und
er bekommt die Möglichkeit der Stellungnahme.
Das ganze dauert Minuten und kostet einmal Briefporto. Die Verjährung ist sogar mit der Anordnung des
Anhörungsbogen unterbrochen.


Nach deiner Theorie aber, stellt der Sachbearbeiter ein Amtshilfegesuch an die örtliche Polizeidienststelle, nur
damit die Beamten, die ja sonst nichts zu tun haben, einer bekannten Person persönlich mitteilen, dass und
weswegen gegen sie ermittelt wird.


Endlich: Ja - genau das ist meine Theorie. Wenn V schon nicht auf einen Zeugenfragebogen reagiert hat, dann ist es nicht ansatzweise ungewöhnlich, einen Streifenwagen vorbeizuschicken - bei T oder bei V. Und es ist nicht so, dass die Polizei das nicht macht, weil sie wichtigeres zu tun hat. Das wird nämlich dann erledigt, wenn es gerade nichts wichtigeres gibt. Deshalb ist es ja nicht ungewöhnlich, dass zwischen Anordnung (der Bußgeldstelle) und tatsächlicher Durchführung (durch die Polizei) einige Zeit vergeht und auch deshalb hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass bereits die Anordnung die Verjährung unterbricht.

Zitat:
um die Verjährung zu unterbrechen, schickt der Sachbearbeiter einen Anhörungsbogen an den Beschuldigten.
Damit wird dem Beschuldigtem mitgeteilt, dass gegen ihn ermittelt wird, warum gegen ihn ermittelt wird und
er bekommt die Möglichkeit der Stellungnahme.
Das ganze dauert Minuten und kostet einmal Briefporto. Die Verjährung ist sogar mit der Anordnung des
Anhörungsbogen unterbrochen.

Zur Frage ob der Sachbearbeiter einen Anhörungsbogen geschickt hat oder zumindest das Abschicken einen Anhörungsbogens angeordnet hat, liegen doch bislang überhaupt keine Informationen vor.
Sie scheinen fest davon auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Aber warum?

Zitat:
Da sie Beschuldigte ist, müssen sie sie auch noch darauf hinweisen, dass sie sich zur Sache
nicht äußern muß. Also, welchen Sinn hätte diese Vorgehensweise?

Genau den gleichen Sinn wie ein Anhörungsbogen - da muss ja auch darauf hingewiesen werden, dass man sich als Betroffener nicht äußern muss.

Zitat:
Und dafür fahren zwei Beamte zuerst an die Wohnanschrift der Beschuldigten und da sie sie dort nicht antreffen,
sagen die sich " lass uns doch noch zu den Eltern fahren, vielleicht ist sie ja dort zum Kaffetrinke".

... und wenn sie nicht zum Kaffe da ist, können wir die Eltern wenigstens fragen, wann T üblicherweise zu Hause ist.

Endlich werde ich verstanden ... :dance:

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#30
 Von 
cl0wn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Bin begeistert, welch einen Diskurs mein Sachverhalt ausgelöst hat :) Schön, dass alles sachlich bleibt.

Zur Klarstellung: T hat (zumindest wissentlich) noch keinen Besuch von der Polizei bekommen. Auch ein Anhörungsbogen wurde ihr noch nicht zugestellt.

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