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Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung ungültig?

Von Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
3.9.2009 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 4440 Aufrufe
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Geschwindigkeitsmessung

Diese Schlussfolgerung könnte sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 ergeben, in dem solche Videokontrollen in Mecklenburg-Vorpommern für unzulässig erklärt worden sind.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Messung, die mit dem bundesweit eingesetzten Verkehrs-Kontroll-System (VKS) durchgeführt wurde. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Problematik dürfte jedoch auch auf alle ähnliche Systeme übertragbar sein.

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Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft folglich alle Fälle, in denen eine Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung erfolgt. Für diese wurde eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen, weil sich Bürger trotz ordnungsgemäßer Fahrweise nicht der Aufnahme entziehen können. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt die verdachtslose Videoüberwachung einen Grundrechtseingriff dar.

Das BVerfG hat die Entscheidungen des Amtsgerichts Güstrow und des Oberlandesgerichts Rostock in dieser Sache aufgehoben. Die Rechtsauffassung der Gerichte, der Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern bilde eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Erforderlich dafür sei aber ein formelles Gesetz, das dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Somit fehlt es an einer vom Verfassungsgericht geforderten gesetzlichen Grundlage, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

Deswegen ist es äußerst fraglich, ob die so gewonnenen Beweise verwertet werden dürfen. 

Denn nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen – die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind – könne aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Mangels gesetzlicher Regelung sei dieses anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Nach Auffassung des BVerfG erscheint es zumindest möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Gerichte und der Gesetzgeber auf die neue Rechtslage reagieren. Nach Auffassung von Datenschützern sowie einer ersten Einschätzung des ADAC sind verdachtslos durchgeführte Video-Verkehrskontrollen vorerst rechtswidrig.

Der Deutsche Anwaltverein hat als Konsequenz bereits in einer Pressemitteilung gefordert, dass alle Video-Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei sofort eingestellt werden müssen. 

Fazit: Bußgeldbescheide, bei denen die umstrittene Videoüberwachung eingesetzt wurde, sollten unbedingt durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bieten sich künftig völlig neue Verteidigungsmöglichkeiten, da fraglich erscheint, ob die verfassungswidrig erworbenen Kenntnisse der Überschreitung überhaupt verwertet werden dürfen.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann sich auf Grundlage dieses Urteils für den Betroffenen sehr lohnen.

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