Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsmessung, Nachfahren, Hinterherfahren, Anforderungen, Rechtsprechung
4,6 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

An die Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren werden von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt

Eine Geschwindigkeitsmessung kann auch ohne Messgerät durch bloßes Verfolgen und Ablesen des Tachometers erfolgen. Da die Beamten in einem solchen Fall nicht auf ein geeichtes Messgerät zurückgreifen (wie zum Beispiel Provida), sind die Voraussetzungen für eine solche Feststellung sehr hoch. Das OLG Düsseldorf hat sich mit Entscheidung vom 22. November 2013 zu den Anforderungen für die ordnungsgemäße Ermittlung der Geschwindigkeitsmessung bei Nacht ausgelassen (2 RBS 122/13).

...In der Regel bedarf es bei schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibende Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch soweit das AG die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigten haben...

Thomas  Brunow
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Eichendorffstraße 14
10115 Berlin
Tel: 030/226357113
Tel: 0177/4077335
Web: http://www.in-brandenburg-geblitzt.de
E-Mail:
Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Mit sehr ähnlicher Argumentation hat sich bereits 2011 das OLG Hamm zu dieser Art und Weise der Geschwindigkeitsmessung geäußert. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich sehr konsequent und wird entsprechend fortgesetzt.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

Eichendorffstraße 14
10115 Berlin Mitte

Tel: 030 226 35 71 13
Fax 030 226 35 71 50

Brunow@streich-partner.de
www.verkehrsrecht-24.de
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Der Nachweis des Vorsatz beim Geschwindigkeitsverstoß
Verkehrsrecht Qualität des Radarfotos
Verkehrsrecht Geblitzt in der Probezeit