Geschwindigkeitsmessung auf der A9 - ES 3.0 Einheitensensor

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Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen

Seit August / September 2010 besteht auf der A 9 bei Kilometer 32,85 in beide Fahrtrichtungen eine Baustelle (Bau einer Grünbrücke, A9-Bauablauf Grünbrücke ). Im Baustellenbereich wurde seitdem die  zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h reduzierte Geschwindigkeit mit dem Gerät ES 3.0 kontrolliert. An Messtagen werden einige hundert Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit (teilweise bis 2000) gemessen. Die Messung erfolgt in Fahrtrichtung Leipzig bei Kilometer 32,35 (150 Meter hinter dem ersten 80 km/h Schild).

Nach Überprüfung verschiedener Messungen an unterschiedlichen Messtagen kommt der von uns beauftragte Sachverständige jedoch zu dem Ergebnis, dass durchaus Unregelmäßigkeiten bei den Messungen vorliegen. Die Messung des Gerätes ES 3.0 beruht auf dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Hier wird also die Geschwindigkeit aus einer bekannten Weggröße und einer gemessenen Zeit ermittelt. Zur Gewährleistung einer korrekten Messung haben sich die Messbeamten streng an die Vorgaben des Herstellers des Messgerätes zu halten. Hierzu gehört unter anderem die Dokumentation einer Fotolinie, welche quer zum Fahrbahnverlauf projiziert wird. Gemäß der Gebrauchsanweisung ist die so genannte Fotolinie für jede überwachte Fahrtrichtung in mindestens einem Foto zu dokumentieren. Sollte es während des Messvorganges zu einer Veränderung des Bildausschnitts oder der Kameraposition kommen, ist eine erneute Dokumentation notwendig. In den uns vorliegenden Messungen kam es zu diversen Fehlern: Unter anderem wurde bei verschiedenen Messungen der zuvor gewählte Bildausschnitt von Kamera 1 und Kamera 2 verändert, ohne dass es zu einer erneuten Dokumentation kam. Eine weitere Kamera (Funkkamera) war in Einzelfällen gar nicht geeicht, so dass diese nicht geeignet war die Position des Betroffenenfahrzeugs bezüglich der Fotolinie zu dokumentieren. Schwerwiegender war die Aufstellungsart der Kamera 1. Diese war derart tief aufgestellt, dass die Ebene der Fahrbahn nahezu der Horizontallinie entsprach (Bild). Dadurch wurden die Radaufstandspunkte der Vorderachse fast in gleicher Perspektive abgebildet wie die Radaufstandspunkte der Hinterachse. Aus technischer Sicht besaß der in den Fotos der Kamera 1 nachvollziehbare Verlauf der Fotolinie keine Aussagekraft, da sich durch die tiefe Aufstellung der Kamera eine sehr ungünstige Perspektive ergab.

Thomas  Brunow
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Aus sachverständiger Sicht war die Dokumentation der Fotolinie als mangelhaft bzw. nicht aussagekräftig zu bewerten.

Ferner wurde der für die Fotolinie verwendete Leitkegel nicht vollständig auf dem Bildmaterial abgebildet. Dies widerspricht jedoch ebenfalls den Forderungen der Gebrauchsanweisung des Herstellers.

Aufgrund der vorliegenden Unregelmäßigkeiten kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass aus technischer Sicht nicht auszuschließen sei, dass das Betroffenenfahrzeug in einer Position, zu weit vor der Fotolinie, abgebildet wurde, bei welcher die korrekte Funktionsweise des Messgerätes in Frage zu stellen ist.

Messungen sollten zumindest kritisch hinterfragt und bei Zweifeln überprüft werden.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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