Geschwindigkeitsaufhebung nach Kreuzungen?

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Grundsätzlich verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz, dass alle Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden. Allerdings gilt dies nur für den Einbiegevorgang (so u.a. OLG Hamm Beschluss vom 5. Juli 2001 – 2 S Oowi 524/01).

Ein Streckenverbot endet folglich nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.

Thomas  Brunow
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Gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO sollen die Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung), 276 und 277 (Überholverbot) hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.

Damit wird jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass es nicht zwingend ist, hinter jeder Einmündung oder Kreuzung Verkehrszeichen zu wiederholen.

Anders hatte dies das Landgericht Bonn im Rahmen eines Zivilverfahrens nach einem Verkehrsunfall gesehen (Urteil vom 15. Mai 2003 – 2 O 567/02)

Hiernach gelte eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

Begründet wird dies unter anderem damit, dass sofern eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden soll, dies durch Einrichtung einer Tempo 30 Zone gemäß 274.1 zur StVO zu erfolgen habe.

Zwar ist die vorgenannte Problematik nicht neu; jedoch aufgrund häufiger Geschwindigkeitsmessungen hinter Kreuzungs- und Einmündungsbereichen ein immer wieder auftretender Streitpunkt.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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