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Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrtenbuchauflage zulässig!

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
29.5.2012 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1016 Aufrufe
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Verkehrsverstoß, Fahrtenbuch, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Flensburg, Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage kann schon bei einem Punkt gerechtfertigt sein

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten schon bei einer erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der mit drei Punkten in Flensburg bewertet wird, rechtmäßig (Urt. v. 15.03.2012 - Az.: 2 K 2140/10).

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage muss gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO mehre Voraussetzungen erfüllen:Zunächst muss ein Verkehrsverstoß feststehen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde ein Firmenfahrzeug mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h außerörtlich erwischt - erlaubt waren 60 km/h.

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In der Folge war eine Feststellung des Täters nicht möglich, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte.

Dazu gehört, dass der Halter möglichst umgehend, in der Regel binnen 2 Wochen, von der Behörde über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Erfolgt die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt muss sich der Halter keine Erinnerungslücken mehr zu seinem Nachteil vorwerfen lassen.

Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer der Firma, auf die das Auto zugelassen war, erst nach ca. 6 Wochen angehört und konnte keine Angaben zum Fahrer machen. Die Bußgeldstelle konnte deshalb den Täter nicht ermitteln.

Die Überschreitung der 2-Wochen-Frist ist aber unschädlich, wenn sie für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Das ist der Fall, wenn erkennbar ist, dass der Halter von Anfang nicht bereit dazu bereit gewesen ist, an der Ermittlung des Täters mitzuwirken oder wenn es sich um ein Firmenfahrzeug handelt, mit dem der Verkehrsverstoß im geschäftlichen Zusammenhang begangen wurde. Denn bei solchen Fahrzeugen trifft nach der Rechtsprechung nämlich die Firmenleitung als Halter eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle eines Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Dass die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten wurde, stand also der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.

Letztlich muss die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch ermessenfehlerfrei sein - sie muss verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dabei ist nach höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zurückzugreifen. Eine Fahrtenbuchauflage kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866).

Nach Auffassung des VG Aachen begründete die außerörtliche Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h, welche mit einer Geldbuße von 80 EUR und 3 Punkten bedroht ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für 12 Monate. Das Gericht sah dies als verhältnismäßig an.

Praxishinweis:

Erhalten Sie als Halter eine Fahrzeuges einen Anhörungsbogen und wird von Ihnen verlangt, den Fahrer eines Fahrzeuges im Rahmen der Ermittlung eines Verkehrsverstoßes zu benennen, sollten Sie nicht vorschnell antworten oder eine Antwort verweigern. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, welches Vorgehen im konkreten Einzelfall ratsam ist. Guter Rat ist nicht teuer, kann aber teuere und unangenehme Rechtsfolgen vermeiden helfen.

Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Abmahnhotline: 0800 365 7324
Fax: 0221 801 37206

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