Geschäftsführerhaftung die Haftung des faktischen Geschäftsführers

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Haftungsrisiken im Insolvenzverfahren treffen nicht nur die "formalen", sondern auch die sog. "faktischen" Geschäftsführer es gibt jedoch geeignete Verteidigungsmöglichkeiten

Vielen Geschäftsführern ist nicht bekannt, wie weitreichend ihre Haftung im Falle einer Insolvenzverschleppung ist (sog.  Geschäftsführerhaftung ). Zu der Haftungsgrundlage aus §§ 15a InsO, 64 GmbHG gibt es eine weitreichende Rechtsprechung und sie ist ein Standard, dessen Prüfung und Durchsetzung von Insolvenzrichtern gefordert und inzwischen auch von den allermeisten Insolvenzverwaltern beherrscht wird.

Bei der prozessualen Verteidigung sind häufig Überraschungen bei der unterschiedlichen richterlichen Bewertung über den Zeitpunkt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) und der Frage der Masseschmälerung zu erleben. Unterschiedlich bewertet wird selbst die Frage, wer überhaupt als Geschäftsführer in Haftung genommen werden kann; das dürfte deshalb für einige Leser überraschend sein, weil die Bestellung zum Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen werden muss (§ 10 GmbHG). Hierzu sollte man wissen, dass sich in der Kasuistik eine Haftung des sog. "faktischen" Geschäftsführers herausgebildet hat. In der Praxis ist es nicht selten zu erleben, dass neben "formalen" Geschäftsführern eine weitere Person wie ein Geschäftsführer leitende Funktionen im Unternehmen und sogar nach außen Vertretungsfunktionen wahrnimmt.

Oliver Gothe-Syren
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Häufig ist die Rechtsprechung – vor allem der unterinstanzlichen Gerichte die naturgemäß auch den Insolvenzgerichten (Amtsgerichte) näher stehen als den betroffenen Unternehmern – eher "verwalterfreundlich", wie ich als Prozessanwalt in Insolvenzverfahren selbst erlebt habe und es ist ein beträchtlicher Einsatz auf Seiten der Verteidigung der Geschäfsführung nötig. Viele gerichtliche Entscheidungen verhindern jedoch die Ausuferung der Haftungsrisiken für die Geschäftsführung bei GmbHs (und natürlich der Vorstände bei AGs): So hat der BGH als höchstes Zivilgericht wiederholt die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife dahingehend beschränkt, dass die Zahlung die Masse verkürzt haben muss. Das ist relevant für quasi "investive" Zahlungen (im Rahmen des Geschäftsbetriebs) mit der Folge dass werthaltige Güter oder Forderungen erlangt werden – diesbezüglich kann dann argumentiert werde, dass keine Masseschmälerung vorliegt.

Eine weitere erfreuliche Entscheidung zur Frage einer Haftung eines faktischen Geschäftführers hat nun jüngst das OLG München mit Urteil vom 8. 9. 2010 (Aktenzeichen 7 U 2568/10) getroffen. Der Verwalter hatte einen vermeintlich "faktischen" Geschäftsführer in Haftung genommen, weil dieser u. a. sich in der Krise der GmbH intern und extern bei Verhandlungen beteiligt hatte. Das OLG München stellte hierzu fest, dass das Institut der faktischen Geschäftsführung und die sich hieraus ergebenden Haftungsfolgen restriktiv anzuwenden seien: Eine faktische Geschäftsführung sei nicht anzunehmen, wenn wenig eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln des Betroffenen vorliegt, welches nur zum Zwecke der Konsolidierung/Rettung eines finanziell angeschlagenen Unternehmens vorgenommen wird.

Eine Revision vor dem BGH wurde nicht zugelassen – es ist daher letztlich nach wie vor nicht gesichert, ob die vom OLG München gesetzten Maßstäbe auch bei anderen Gerichten angewendet werden. Es sind daher  Vorkehrungen  zu treffen, bzw. ist in einem Prozess mit einem hierauf spezialisierten Anwalt die Verteidigung entsprechend aufzubauen, um die Risiken der Unternehmer zu minimieren.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
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