Geschäftlich 15 EUR Rücklastschrift Gebühr

11. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb384068-87
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)
Geschäftlich 15 EUR Rücklastschrift Gebühr

Wir hatten geschäftlich eine Abbuchung welche leider aufgrund mangelnder Deckung fehlgeschlagen ist.

Nun haben wir eine Email mit der Bitte der Überweisung des offenen Betrages bekommen. Soweit so gut -
Allerdings sind hier 15EUR ! aufgeführt für die Lastschrift Gebühr:

Zitat:
15 EUR - Bank-Gebühr für fehlgeschlagene Lastschrift


Laut den AGB:

Zitat:
(2) Bei fehlerhaftem Kontoeinzug / Kreditkarteneinzug (unter anderem möglicherweise verursacht durch Kontoüberzug, fehlerhaften Kontodaten etc.) entstehen für den Provider durch seine Bank und den erhöhten Verwaltungsaufwand weitere Kosten. Für einen fehlerhaften Kontoeinzug / Kreditkarteneinzug wird der Provider dem Kunden deshalb pauschal 15 € in Rechnung stellen. Der Kunde muss die Pauschale nicht bzw. nicht in dieser Höhe entrichten, wenn er nachweist, dass dem Provider kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.


Auch wenn es geschäftlich ist, finde ich 15 EUR schon sehr dreist.
Muss man diese Gebühren zahlen ?

-- Editier von fb384068-87 am 11.05.2015 13:30

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Der Passus in den AGB ist unwirksam, gefordert dürfen nur die tatsächlichen Rücklastschriftgebühren (meist 3,50 - 5 €). Der erhöhte Verwaltungsaufwand darf nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich hierbei um vertragsübliche Kosten handelt.

Das wurde bereits 2009 vom BGH ausgeurteilt.
http://lexetius.com/2009,3095

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blumentopp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 35x hilfreich)

Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden - auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen.
Urteile vom 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97 , Az. XI ZR 296/96 und
vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00

aus dem letzten dieser 3 genannten Urteile:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blumentopp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Der Passus in den AGB ist unwirksam, gefordert dürfen nur die tatsächlichen Rücklastschriftgebühren (meist 3,50 - 5 €). Der erhöhte Verwaltungsaufwand darf nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich hierbei um vertragsübliche Kosten handelt.
Das wurde bereits 2009 vom BGH ausgeurteilt.
http://lexetius.com/2009,3095


Ich kann in dem angegebenen link nichts dazu finden.
Und, dass die Bank eine Gebühr für die Rücklastschrift erheben darf ist m.E. auch nicht richtig.
Denn solche Aufgaben gehören zu den alltagsüblichen Aufgaben einer jeden Bank - vielleicht zum Schmunzeln vergleichbar mit, wenn der Ober eine zweite Gabel bringt u. das am Ende mit 1,- auf die Restaurants-Rechng. setzt.

s. oben angegebene BGH-Urteile

-- Editiert von Blumentopp am 17.07.2015 01:57

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der Passus in den AGB ist unwirksam

Nein ist er nicht. Es geht hier um B2B, nicht um Verbraucher. Solche pauschalen Preislisten sind nur gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Davon abgesehen ist eine Rücklastschrift wegen Widerspruchs bei SEPA-Firmenlastschriften oftmals sowieso unmöglich, weil man normalerweise auf das Widerrufsrecht verzichtet.

Zitat:
Und, dass die Bank eine Gebühr für die Rücklastschrift erheben darf ist m.E. auch nicht richtig.

Doch, das ist es mit der gleichen Begründung wie oben.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen