Gesamtstrafenbildung und Härtenausgleich

12. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lehrlihng123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesamtstrafenbildung und Härtenausgleich

Hallo,

hier ein Fall zur Gesamtstrafenbildung und Härtenausgleich:

Ein Täter (nicht vorbestraft) wurde wie folgt verurteilt:

1. Am 01.05.2016: Tat A: 30 TS Geldstrafe á 20 Euro (600 Euro) (Strafbefehl im Juli 2016 rechtskräftig)
2. Am 01.04.2016: Tatmehrheit: Tat B 60 TS Geldstrafe + Tat C 40 TS Geldstrafe = 80TS Geldstrafe (Gesamtstrafenbildung aus Tat B + Tat C) á 40 Euro (3200 Euro) (Urteil September 2016, rechtskräftig)

Der Täter leistet folgende Zahlungen:

- Tat A: Ratenzahlungen à 50 Euro
- Tat B + Tat C: Ratenzahlung a 1000 Euro

Am 28.12.2016 erhält der Täter ein Mitteilung zur Stellungsnahmen für nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Da die Bedingungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorliegen:
- Geldstrafe A noch nicht vollständig bezahlt (an diesem Datum wurde nur insgesamt 150 Euro schon bezahlt)
- Geldstrafen B und C noch nicht vollstreckt (an diesem Datum wurde nur insgesamt 1000 Euro schon bezahlt).

Durch Beschluss des Amtsgericht vom 10.01.2017 wird eine Gesamtstrafenbildung aus den Geldstrafen A, B und C von insgesamt 95 TS á 40 Euro gebildet (Also die höchste Strafe (B) + Hälfte von Strafe (A) + Hälfte von Strafe (C) = 60+15+20=95TS).

- Der Täter legt eine sofortige Beschwerde ein.

Da die Gesamtstrafenbildung noch nicht Rechtskräftig ist, bezahlt er nach der Einlegung der sofortigen Beschwerde die verbleibende 450 Euro aus der Strafe A.

- Der Täter zieht wieder seine sofortige Beschwerde zurück.

- Der Beschluss für die Gesamtstrafe wird rechtskräftig.

- Der Täter nimmt seine schon vollständige bezahlte Geldstrafe A (30TS) zur Kenntnis.

Meine Hypothese(richtig oder falsch?):

--> Strafbefehl mit Strafe A (30TS) bleibt aufrecht erhalten, da schon bezahlt und hindert diese somit nach §53 bis §55 eine Gesamtstrafenbildung mit B und C

--> Urteil mit Strafe B und C wird Anhang des neuen Erkenntnisse (Bereit bezahlte Strafe A) erneuert wie folgt korrigiert:
Eine Härte wäre hier: Die Gesamtstrafe nur aus B+C (60+20=80TS) zu bilden, so dass man aus der Summe beider Urteile bzw. Strafbefehle zu (60+20)+30=110TS kommt und somit deutlich über die 95TS der Gesamtstrafenbildung nach §53 wenn alle Voraussetzungen lagen (Strafe vollständiger nicht vollständig bezahlt). Um solche Härte zu vermeiden, wird ein Härteausgleich durch Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe aus A+B+C und Abzug der schon bezahlten Strafe A geführt. Also etwa: Gesamtstrafe (60+15+20)-30= 65TS


Also am Ende bekommt der Täter zwei Verurteilungen bzw. Eintragungen von 30TS und 65TS, die bei der Summe genau groß wie die zuvor vom AG zurückgeführte einzige Gesamtstrafe von 95TS. Aber mit dem Vorteil, dass die Tilgungsfrist im BZRG bei zwei Verurteilungen von 30TS und 65TS 5 Jahren beträgt gegen 10 Jahren für die Gesamtstrafe von 95TS.

Ist das richtig?

Vielen Dank



-- Editier von Lehrlihng123 am 12.01.2017 02:29

-- Editier von Lehrlihng123 am 12.01.2017 02:42

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
--> Strafbefehl mit Strafe A (30TS) bleibt aufrecht erhalten, da schon bezahlt und hindert diese somit nach §53 bis §55 eine Gesamtstrafenbildung mit B und C


Falsch (m.E.), da zum Zeitpunkt des Beschlusses die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (i.Ü. nach § 460 StPO ) noch vorlagen und der Beschluss durch die Rücknahme des Rechtsmittels rechtskräftig wurde.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.01.2017 18:36

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
--> Strafbefehl mit Strafe A (30TS) bleibt aufrecht erhalten, da schon bezahlt und hindert diese somit nach §53 bis §55 eine Gesamtstrafenbildung mit B und C


Falsch (m.E.), da zum Zeitpunkt des Beschlusses die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (i.Ü. nach § 460 StPO ) noch vorlagen und der Beschluss durch die Rücknahme des Rechtsmittels rechtskräftig wurde.



-- Edbitiert von !!Streetworker!! am 12.01.2017 18:36



Hallo,Ihr allzeit Bemühten,
....nach Vorlagen,...nach Rechtsmittel, ....Beschluss. ...?!

Ich machte mir sogar eine Skizze,um mir diesen Sachverhalt ansatzweise vorstellen zu können.

Vergebens !

Da ich nämlich auch dringend wissen muss,was meine Person XY mit Gesamtstrafenbildung erwarten kann.

Genau ist auch hier die 1. Strafe schon 2014 verurteilt worden und 3 Viertel der insg.1800€ abbezahlt.Ende 2017 sind die Zahlungsraten getilgt.


Ferner ist die 2.Strafe 2016 schon verurteilt,mit insg.1050€ !

Desweiteren die 3.Strafe 2017 verurteilt(Strafbefehl),wo die Tagessätze noch ausstehen.


Wo im Stafbefehl geraten wurde,nur ggf.den TS zu wiedersprechen.

Es wurde auch an unterschiedliche Gerichte verteilt,weil ein Widerspruch falsch verstanden wurde.

Es war ein neuer Verhandlungstermin anberaumt,bis klar wurde,dass nur den TS widersprochen wurde.

Die Gesamt-TS (3.Strafe) kann Person XY also noch gar nicht wissen,da die 1.Strafe (2014) fast getilgt ist und 2.Strafe 70 TS sind .


Wo die 3.Strafe noch nicht ausgerechnet wurde,da Person XY bei der 2.Strafe-(Befehl 2016) schon um Gesamtstrafenbildung bat,wie auch nun bei der letzten & 3. Strafe 2017(Strafbefehl-Eingang).

Unüblich,selbst die Gesamtstrafe zu betonen,aber wenn ein Gericht die eine Ratenzahlung schon ausgehandelt hat und andere Gerichte nicht unbedingt von der 1.Strafe Wind haben,schadet es nie !


Nun danke ich um Antworten für einen völligen Vollidioten !

Also Rechtsmittel weiß ich,aber 3 verschiedene Konstellationen im Antwortsatz,und ich finde nie mehr heim !

Am besten nur in etwa so formulieren,bitte.

Beispiel:
Ja,es wird eine Gesamtstrafenbildung geben,mit dem Rest der 1.Strafe +2.Strafe +3.Strafe zusammen.

Wo dann die 70 TS der 2.Strafe sicher der Mittelwert sind ?!


Beispiel 2:
Nein,die 1.Strafe ist noch unberücksichtigt separat zu tilgen.

Und die Gesamtstrafe bezieht sich nur auf Strafe 1 + Strafe 2.

Dann wäre es nämlich happig,in diesem Fall !

Bis Ende 2017 noch 60-Raten und die 1050€ (70TS) mit ca. 40€-Rate.

Diese 1050€ stehen noch nicht zur Zahlung oder zur Ratenbewiligung an.


Wo ja die TS der 3.Strafe noch nicht bekannt sind.2 Gerichte teilten nit,dass Sie die Gesamtstrafe überlegen müssten.

Ob 2 Srafen oder alle 3, das müsste ich wissen,also der Ausgang der richterlichen Überlegungen !


Danke !







-- Editiert von fb457516-20 am 13.01.2017 16:28

-- Editiert von fb457516-20 am 13.01.2017 16:32

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also sorry, aber durch den Beitrag finde ich nur schwer durch. Macht aber nichts, da es ohnehin darauf hinausläuft erst mal zu ermitteln ob die Strafen überhaupt alle gesamtstafenfähig sind. Nur weil alte Strafen noch nicht bezahlt sind, sind neue Strafen nicht automatisch gesamtstrafenfähig. Um die Frage (egal ob einfach oder kompliziert) beantworten zu können, müßte man folgendes kennen:

Die jeweilgen Tatzeitpunkte aus dem 2016er und dem 2017er Urteil.

Also wann wurden die Tat(en), die 2016 verurteilt wurde(n) begangen und wann wurde(n) die Tat(en) die im 2017er Urteil verurteilt wurde(n) begangen??

Wenn man das weiß kann man weitersehen ...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Also sorry, aber durch den Beitrag finde ich nur schwer durch. Macht aber nichts, da es ohnehin darauf hinausläuft erst mal zu ermitteln ob die Strafen überhaupt alle gesamtstafenfähig sind. Nur weil alte Strafen noch nicht bezahlt sind, sind neue Strafen nicht automatisch gesamtstrafenfähig. Um die Frage (egal ob einfach oder kompliziert) beantworten zu können, müßte man folgendes kennen:

Die jeweilgen Tatzeitpunkte aus dem 2016er und dem 2017er Urteil.

Also wann wurden die Tat(en), die 2016 verurteilt wurde(n) begangen und wann wurde(n) die Tat(en) die im 2017er Urteil verurteilt wurde(n) begangen??

Wenn man das weiß kann man weitersehen ...


Juli 2013 war eine Beleidigung und 2013/14 ging der Beschluss ein zu dieser Geldstrafe von 1800,was Ende 2017 abbezahlt ist.

Von Oktober 2015 -Januar2016 war die 2. Tat (mehrmalige Beleidigungen,glaube ich),was diese 1050€ und 70 TS sind.Okt.2016 war der Beschluss .


Juli 2016 war eine Sachbeschädigung,welche jetzt erst im Januar 2017 mit Strafbefehl eintraf.

Das wurde alles ohne Person XY verhandelt.

-- Editiert von fb457516-20 am 13.01.2017 16:51

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Streetworker,ich vermute,dass diese verschiedenen Richter nicht umsonst so lange grübeln,ob Gesamtstrafe oder nicht.

Bei keiner Gesamtstrafe-Bewilligung,hätten die Richter das doch längst abgeschnettert.

Was allgemein unter dieser Gesamtstrafen-Voraussetzung bei Person XY,rein rechtlich zu erwarten ist,das ist die Frage .

Abgeschmettert wurde noch nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Gesamtstrafenfähig sind nur die 2016 und 2017er Sache. Die 2014er bleibt so wie sie ist.

Die 2016er ist schon in sich eine Gesamtstrafe (weil mehrere Taten in einem Strafbefehl abgeurteilt wurden). Da müßte man jetzt die jeweiligen Einzelstrafen wissen aus denen die 70 TS gebildet wurden (die Einzelstrafen stehen im Strafbefehl von Okt. 2016). Die Gesamtstrafe von 70 TS aus 2016 wird also zur Verbindung mit der 2017er Sache wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst.

Aus diesen Einzelstrafen und der neuen Strafe aus 2017 (bzw. den Einzelstrafen wenn es dort auch wieder um mehrere Taten geht) wird dann eine erneute Gesamtstafe gebildet.

Wir brauchen jetzt also wie gesagt die Einzelstrafen aus dem 2016er Strafbefehl und die Strafe aus dem 2017er Strafbefehl (der, gegen den Einspruch eingelegt wurde) - bzw. wenn dort auch mehrere Einzelstrafen drin stehen, die Höhe von allen.

Dann kann man -ungefähr- sagen, was dabei insgesamt rauskommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Gesamtstrafenfähig sind nur die 2016 und 2017er Sache. Die 2014er bleibt so wie sie ist.

Die 2016er ist schon in sich eine Gesamtstrafe (weil mehrere Taten in einem Strafbefehl abgeurteilt wurden). Da müßte man jetzt die jeweiligen Einzelstrafen wissen aus denen die 70 TS gebildet wurden (die Einzelstrafen stehen im Strafbefehl von Okt. 2016). Die Gesamtstrafe von 70 TS aus 2016 wird also zur Verbindung mit der 2017er Sache wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst.

Aus diesen Einzelstrafen und der neuen Strafe aus 2017 (bzw. den Einzelstrafen wenn es dort auch wieder um mehrere Taten geht) wird dann eine erneute Gesamtstafe gebildet.

Wir brauchen jetzt also wie gesagt die Einzelstrafen aus dem 2016er Strafbefehl und die Strafe aus dem 2017er Strafbefehl (der, gegen den Einspruch eingelegt wurde) - bzw. wenn dort auch mehrere Einzelstrafen drin stehen, die Höhe von allen.

Dann kann man -ungefähr- sagen, was dabei insgesamt rauskommen wird.


Das mit den Gesamttaten oder Gesamtstrafen verstehe ich nicht.


Alle Taten waren einzeln und in einem Abstand von mehreren Monaten.

Bis auf die Beleidigungen 2015,die einfach über mehrere Monate zwischen 2 Personen abliefen .

Aber keine Tat hat mit der Folgetat etwas gemein .

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Gesamtstrafenfähig sind nur die 2016 und 2017er Sache. Die 2014er bleibt so wie sie ist.

Die 2016er ist schon in sich eine Gesamtstrafe (weil mehrere Taten in einem Strafbefehl abgeurteilt wurden). Da müßte man jetzt die jeweiligen Einzelstrafen wissen aus denen die 70 TS gebildet wurden (die Einzelstrafen stehen im Strafbefehl von Okt. 2016). Die Gesamtstrafe von 70 TS aus 2016 wird also zur Verbindung mit der 2017er Sache wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst.

Aus diesen Einzelstrafen und der neuen Strafe aus 2017 (bzw. den Einzelstrafen wenn es dort auch wieder um mehrere Taten geht) wird dann eine erneute Gesamtstafe gebildet.

Wir brauchen jetzt also wie gesagt die Einzelstrafen aus dem 2016er Strafbefehl und die Strafe aus dem 2017er Strafbefehl (der, gegen den Einspruch eingelegt wurde) - bzw. wenn dort auch mehrere Einzelstrafen drin stehen, die Höhe von allen.

Dann kann man -ungefähr- sagen, was dabei insgesamt rauskommen wird.


Das mit den Gesamttaten oder Gesamtstrafen verstehe ich nicht.


Alle Taten waren einzeln und in einem Abstand von mehreren Monaten.

Bis auf die Beleidigungen 2015,die einfach über mehrere Monate zwischen 2 Personen abliefen .

Aber keine Tat hat mit der Folgetat etwas gemein .

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Gesamtstrafenfähig sind nur die 2016 und 2017er Sache. Die 2014er bleibt so wie sie ist.

Die 2016er ist schon in sich eine Gesamtstrafe (weil mehrere Taten in einem Strafbefehl abgeurteilt wurden). Da müßte man jetzt die jeweiligen Einzelstrafen wissen aus denen die 70 TS gebildet wurden (die Einzelstrafen stehen im Strafbefehl von Okt. 2016). Die Gesamtstrafe von 70 TS aus 2016 wird also zur Verbindung mit der 2017er Sache wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst.

Aus diesen Einzelstrafen und der neuen Strafe aus 2017 (bzw. den Einzelstrafen wenn es dort auch wieder um mehrere Taten geht) wird dann eine erneute Gesamtstafe gebildet.

Wir brauchen jetzt also wie gesagt die Einzelstrafen aus dem 2016er Strafbefehl und die Strafe aus dem 2017er Strafbefehl (der, gegen den Einspruch eingelegt wurde) - bzw. wenn dort auch mehrere Einzelstrafen drin stehen, die Höhe von allen.

Dann kann man -ungefähr- sagen, was dabei insgesamt rauskommen wird.


2.
Dann hat Person XY den Widerspruch zurückgezogen,weil es eh nur um TS-Verringerung gehen sollte.


Also kein Widerspruch !


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb457516-20):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Gesamtstrafenfähig sind nur die 2016 und 2017er Sache. Die 2014er bleibt so wie sie ist.

Die 2016er ist schon in sich eine Gesamtstrafe (weil mehrere Taten in einem Strafbefehl abgeurteilt wurden). Da müßte man jetzt die jeweiligen Einzelstrafen wissen aus denen die 70 TS gebildet wurden (die Einzelstrafen stehen im Strafbefehl von Okt. 2016). Die Gesamtstrafe von 70 TS aus 2016 wird also zur Verbindung mit der 2017er Sache wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst.

Aus diesen Einzelstrafen und der neuen Strafe aus 2017 (bzw. den Einzelstrafen wenn es dort auch wieder um mehrere Taten geht) wird dann eine erneute Gesamtstafe gebildet.

Wir brauchen jetzt also wie gesagt die Einzelstrafen aus dem 2016er Strafbefehl und die Strafe aus dem 2017er Strafbefehl (der, gegen den Einspruch eingelegt wurde) - bzw. wenn dort auch mehrere Einzelstrafen drin stehen, die Höhe von allen.

Dann kann man -ungefähr- sagen, was dabei insgesamt rauskommen wird.


Das mit den Gesamttaten oder Gesamtstrafen verstehe ich nicht.


Alle Taten waren einzeln und in einem Abstand von mehreren Monaten.

Bis auf die Beleidigungen 2015,die einfach über mehrere Monate zwischen 2 Personen abliefen .

Aber keine Tat hat mit der Folgetat etwas gemein .

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Gesamtstrafenfähig sind nur die 2016 und 2017er Sache. Die 2014er bleibt so wie sie ist.

Die 2016er ist schon in sich eine Gesamtstrafe (weil mehrere Taten in einem Strafbefehl abgeurteilt wurden). Da müßte man jetzt die jeweiligen Einzelstrafen wissen aus denen die 70 TS gebildet wurden (die Einzelstrafen stehen im Strafbefehl von Okt. 2016). Die Gesamtstrafe von 70 TS aus 2016 wird also zur Verbindung mit der 2017er Sache wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst.

Aus diesen Einzelstrafen und der neuen Strafe aus 2017 (bzw. den Einzelstrafen wenn es dort auch wieder um mehrere Taten geht) wird dann eine erneute Gesamtstafe gebildet.

Wir brauchen jetzt also wie gesagt die Einzelstrafen aus dem 2016er Strafbefehl und die Strafe aus dem 2017er Strafbefehl (der, gegen den Einspruch eingelegt wurde) - bzw. wenn dort auch mehrere Einzelstrafen drin stehen, die Höhe von allen.

Dann kann man -ungefähr- sagen, was dabei insgesamt rauskommen wird.


2.
Dann hat Person XY den Widerspruch zurückgezogen,weil es eh nur um TS-Verringerung gehen sollte.


Also kein Widerspruch !!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sie schrieben doch:

Zitat:
Von Oktober 2015 -Januar2016 war die 2. Tat (mehrmalige Beleidigungen,glaube ich),was diese 1050€ und 70 TS sind.Okt.2016 war der Beschluss


Dabei muss es sich ja um mehrere Einzeltaten handeln. Das schreiben Sie ja auch (mehrmalige Beleidigungen). Diese X Einzeltaten wurden im dem Strafbefehl von Okotber 2016 gemeinsam abgeurteilt und es wurde eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt. In dem Strafbefehl ist aber für jede einzelne der Taten eine Einzelstrafe festgelegt worden. Nehmen Sie den Strafbefehl einfach in die Hand und lesen ihn, dann sehen Sie schon was ich meine, wenn Sie an die entsprechende Stelle kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

3.
Es gab keine mehrfache Taten in einem Verfahren.

1.Strafe= Beleidigung an Person Milchmädchen.


2.Strafe = Beleidigung an Person Rumpelstielzchen.

3.Strafe= Sachbeschädigung an Person Hotzenplotz.

Wo ich einfach die Voraussetzung für Gesamtstrafe wissen wollte .


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Streetworker,

im Strafbefehl,mit den mehreren Beleidigungen,steht alles nur als aufgezählte Ausdrücke da.


Zitat:
Am Dienstag sagte Person XY zu Person Milchmädchen :"#*!+%?!?@©$¥\<[®¶?!! "


Am Mittwoch sagten Sie dies und das und mailten diesen Kraftausdruck usw. .


Das war eine einzige Verurteilung.


Für ca. 10 Kraftausdrücke in einer Veröffentlichung,verwies das Gericht aber Privatklage.

Dass Person XY das veröffentkichte,war nicht zu beweisen.

-- Editiert von fb457516-20 am 13.01.2017 19:49

-- Editiert von fb457516-20 am 13.01.2017 19:55

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei der 2017 / Sachbeschädigung steht,dass Person XY zu einer undefinierbaren Zeit diese Sachbeschädigung beging .

Also,ohne genauen Tat-Tag wurde das so im Beschluss festgehalten.


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sorry, aber so wird das nichts.

Sie schreiben:

Zitat:
Es gab keine mehrfache Taten in einem Verfahren.


5 Minuten später schreiben Sie:

Zitat:
im Strafbefehl,mit den mehreren Beleidigungen,steht


Also einmal "keine mehrfache" und dann doch "mehrfache"

Nochmal:

Wir reden jetzt nur von dem Strafbefehl von Oktober 2016. In dem Strafbefehl von Oktober 2016 wurden mehrere Beleidigungen verurteilt.

Die von Dienstag an Person XY
Die von Mittwoch an Rumpelstilzchen
Die von Donnerstag am Räuber Hotzenplotz
Die von Freitag an Graf Dracula

usw.

Für jede dieser Beleidigungen wurde eine Einzelstrafe festgelegt. Das steht irgendwo mitten im Text des Strafbefehls. Sie müssen ihn einfach nur lesen. Diese Einzelstrafen muss man wissen um weiterzukommen. Wenn Sie es partout nicht finden können, schwärzen Sie die Namen aus dem Ding raus und stellen es als Foto hier ein. Ich finde dann die entsprechende Stelle.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Sorry, aber so wird das nichts.

Sie schreiben:

Zitat:
Es gab keine mehrfache Taten in einem Verfahren.


5 Minuten später schreiben Sie:

Zitat:
im Strafbefehl,mit den mehreren Beleidigungen,steht


Also einmal "keine mehrfache" und dann doch "mehrfache"

Nochmal:

Wir reden jetzt nur von dem Strafbefehl von Oktober 2016. In dem Strafbefehl von Oktober 2016 wurden mehrere Beleidigungen verurteilt.

Die von Dienstag an Person XY
Die von Mittwoch an Rumpelstilzchen
Die von Donnerstag am Räuber Hotzenplotz
Die von Freitag an Graf Dracula

usw.

Für jede dieser Beleidigungen wurde eine Einzelstrafe festgelegt. Das steht irgendwo mitten im Text des Strafbefehls. Sie müssen ihn einfach nur lesen. Diese Einzelstrafen muss man wissen um weiterzukommen. Wenn Sie es partout nicht finden können, schwärzen Sie die Namen aus dem Ding raus und stellen es als Foto hier ein. Ich finde dann die entsprechende Stelle.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Sorry, aber so wird das nichts.

Sie schreiben:

Zitat:
Es gab keine mehrfache Taten in einem Verfahren.


5 Minuten später schreiben Sie:

Zitat:
im Strafbefehl,mit den mehreren Beleidigungen,steht


Also einmal "keine mehrfache" und dann doch "mehrfache"

Nochmal:

Wir reden jetzt nur von dem Strafbefehl von Oktober 2016. In dem Strafbefehl von Oktober 2016 wurden mehrere Beleidigungen verurteilt.

Die von Dienstag an Person XY
Die von Mittwoch an Rumpelstilzchen
Die von Donnerstag am Räuber Hotzenplotz
Die von Freitag an Graf Dracula

usw.

Für jede dieser Beleidigungen wurde eine Einzelstrafe festgelegt. Das steht irgendwo mitten im Text des Strafbefehls. Sie müssen ihn einfach nur lesen. Diese Einzelstrafen muss man wissen um weiterzukommen. Wenn Sie es partout nicht finden können, schwärzen Sie die Namen aus dem Ding raus und stellen es als Foto hier ein. Ich finde dann die entsprechende Stelle.


Ich muss gestehen,ich habe diese Beschlüsse gerade nicht zur Hand.


Aber wenn ich nur einen Beschluss habe von den 100 Kraftausdrücken,über Monate hindurch,dann verplapperte ich mich eher,mit "mehrfach"!

Es war eine Klägerin,mit 100 Kraftausdrücken über mehrere Monate hinweg.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Kläger Hotzenplotz beklagte seine Sachbeschädigung.

Also auch Einzelstrafe.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zusammengefasst:


Die 1.Beleidigung war 2013 und Person Dracula wurde beleidigt.


Dann 2016 ca.100 Kraftausdrücke gegen Milchmädchen.
70 TS also.


2017 Sachbeschädigung !
Wo das Loslegen der Strafzahlung noch aussteht,sowie die TS.



Nirgends Widerspruch !



Was könnte da Gesamtstrafe heißen ???


Neben den 2013-Resttilgung von 60€-Raten,......


wären nochmal 2 Geldstrafen abzuzahlen ?
Also zusammen 3 Zahlungen ?


Oder die 2013-Resttilgung und eine Gesamtstrafe (2016+2017)?

2 Zahlungen insg.!





-- Editiert von fb457516-20 am 13.01.2017 20:21

-- Editiert von fb457516-20 am 13.01.2017 20:25

-- Editiert von fb457516-20 am 13.01.2017 20:28

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich muss gestehen,ich habe diese Beschlüsse gerade nicht zur Hand.


Dann kann man nichts weiter dazu sagen. Ausser dass was ich bereits am Anfang sagte:

Die 2014 Verurteilung bleibt so wie sie ist.

Aus der 2016er und 2017er Sache wird eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Wie hoch die sein wird, kann man nur abschätzen, wenn man die Einzelstrafen aus dem 2016er Strafbefehl kennt und die Strafe aus dem 2017er. Da Sie die nicht nennen können ist eine Vorhersage nicht möglich.

Zitat:
Oder die 2013-Resttilgung und eine Gesamtstrafe (2016+2017)?

2 Zahlungen insg.!


Ja, prinzipiell ist das so. Die 2014er Sache wird normal zu Ende bezahlt und für die kommende Gesamtstrafe aus der 2016er und 2017er Sache (wie auch die auch immer sein mag) müssen Sie dann eine gemeinsame neue Rate vereinbaren.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2017 21:42

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Ich muss gestehen,ich habe diese Beschlüsse gerade nicht zur Hand.


Dann kann man nichts weiter dazu sagen. Ausser dass was ich bereits am Anfang sagte:

Die 2014 Verurteilung bleibt so wie sie ist.

Aus der 2016er und 2017er Sache wird eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Wie hoch die sein wird, kann man nur abschätzen, wenn man die Einzelstrafen aus dem 2016er Strafbefehl kennt und die Strafe aus dem 2017er. Da Sie die nicht nennen können ist eine Vorhersage nicht möglich.

Zitat:
Oder die 2013-Resttilgung und eine Gesamtstrafe (2016+2017)?

2 Zahlungen insg.!


Ja, prinzipiell ist das so. Die 2014er Sache wird normal zu Ende bezahlt und für die kommende Gesamtstrafe aus der 2016er und 2017er Sache (wie auch die auch immer sein mag) müssen Sie dann eine gemeinsame neue Rate vereinbaren.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2017 21:42



Hhhmmm!?

Ja,leider weiß ich nur von den TS von 2016,da die Richter sich ja kollektiv diese Gesamtstrafe überlegen. Schreiben die ja.

Aber inwieweit wird dann die 2013- Ratenzahlung mit berücksichtigt,wenn die parallel,unangetastet weiterläuft.?

Gibt es da einen Paragraphen mit finanziellen Höchstbelastungen?

Also darf ein bestimmter Betrag nicht überschrittener werden,von den Geldstrafenzahlungen ?

60€ von 2013 sind monatlich schon kaum zu stemmen !


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Aber inwieweit wird dann die 2013- Ratenzahlung mit berücksichtigt,wenn die parallel,unangetastet weiterläuft.?


Bei der Gesamtstrafenbildung gar nicht ! Habe ich jetzt glaub ich schon 2 oder 3 mal geschrieben. Hinsichtlich der Ratenhöhe für die neue Strafe muß man -wie auch schon gesagt- eine neue Vereinbarung hinsichtlich der Ratenhöhe mit der StA aushandeln. Dabei wird diese die bereits laufende Ratenzahlung ab 2014 schon im Blick haben.

Zitat:
Gibt es da einen Paragraphen mit finanziellen Höchstbelastungen?


Nein, Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft

Zitat:
60€ von 2013 sind monatlich schon kaum zu stemmen !


Dann muss/kann man die neue Gesamtgeldstafe in gemeinnützige Arbeit umwandeln lassen und die Strafe abarbeiten.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2017 22:04

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fb457516-20
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Aaah,mir fällt jetzt eben ein,dass ich den Rechtspfleger (2014-Ratenzahlung) kürzlich anrief,um zu erfahren,ob eine Gesamtstrafe zu erwarten sei.


Der meinte dann,dass die geringere 2016-Strafe dann zu zahlen wäre,und die hohe 2014-Strafe ganz entfiele.


Da war aber die neue 2017-Strafe noch nicht erwähnt.

Jedenfalls würde die 2014-und 60€-Rate wegfallen.



0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Jedenfalls würde die 2014-und 60€-Rate wegfallen.


Das kann so nicht sein. Das 2014er Urteil bleibt so bestehten und die Ratenzahlung geht auf eine bestimmtes Aktenzeichen bis sie zuende ist (also Ende 2017)

Was er wahrscheinlich meinte und sagte ist, dass für die neue Gesamtstrafe (2016+2017) erst mal eine "kleinere Rate" festgesetzt wird (auf ein 2. Aktenzeichen), die dann Ende 2017 entsprechend erhöht wird, sobald die 60,00 € Raten Ende 2017 weggefallen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Lehrlihng123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
--> Strafbefehl mit Strafe A (30TS) bleibt aufrecht erhalten, da schon bezahlt und hindert diese somit nach §53 bis §55 eine Gesamtstrafenbildung mit B und C


Falsch (m.E.), da zum Zeitpunkt des Beschlusses die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (i.Ü. nach § 460 StPO ) noch vorlagen und der Beschluss durch die Rücknahme des Rechtsmittels rechtskräftig wurde.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.01.2017 18:36


Hallo !!Streetworker!!,
vielen Dank für deine Anwort.
D.h der Beschluss ist maßgebend für die Gesamtstrafenbildung und dass die vollständige Bezahlung einer der Einzelgeldstrafe nach dem Datum des Beschlusses (auch wenn Dieser wegen Rechtsmittel noch nicht Rechtskräftig ist) ändern Nichts an der Gesamtstrafenbildung wenn das Rechtsmittel kein Erfolg hat oder zurückgezogen wird? Dann wird das schon bezahlte Geldstrafe in der neuen gebildeten Geldstrafe (Endgeldsumme) abgezogen?

Danke.

-- Editiert von Lehrlihng123 am 18.01.2017 19:06

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, wie gesagt ... durch die Rücknahme des Rechtsmittels wurde der Beschluss -und damit natürlich auch sein Inhalt- rechtskräftig.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Lehrlihng123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok... Aber ist für mich etwa verwirrend. Da der Beschluss erst nach Rücknahme des Rechtsmittels rechtskräftig wird (d.h rechtkräftig am Datum der Rücknahme des Rechtsmittels und nicht am Datum seiner ertsmaligen Bekanntgabe).

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Da der Beschluss erst nach Rücknahme des Rechtsmittels rechtskräftig wird


Ja, er wird doch aber in der Form wie er ürsprünglich erlassen wurde rechtskräftig, also inhaltlich. Und im Beschluss wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet die nun rechtskräftig wurde. Ich verstehen schon, was Sie meinen, bzw. erreichen wollen, aber es funktioniert so nicht. Die nachträgliche Gesamtstafenbildung ist in Rechtskraft erwachsen, egal was da zwischendurch passiert ist.

Gerade im Bereich Gesamtstrafenbildung tritt der Härteausgleich ja nur dann ein, wenn eine durchzuführende Gesamtstrafenbildung nicht mehr möglich ist. Zum Zeitpunkt des Beschlusses war sie das aber - und das ist entscheidend.

Sie können auch nicht gegen ein Urteil aus 1. Instanz, dass ein paar Tage vor Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung ergeht Rechtsmittel einlegen, warten bis Verfolgungsverjährung einige Tage später tatsächlich eingetreten ist, das Rechtsmittel dann zurücknehmen und meinen dass das ergangene Urteil nun nicht mehr "gültig" ist und nicht vollstreckt werden darf, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Lehrlihng123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für ausführliche Erläuterung!!! Ist mir jetzt ganz klar!!!

Viele Grüße.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.760 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen