>Gesamtkosten für Verfahren vor dem Sozialgericht?
@M.Denker:
Die Gebührenhöhe kommt schon auch ein wenig darauf an, wie umfangreich und schwierig die Tätigkeit des Anwalts und der zu klärenden Rechtsfrage ist. Nachstehende Angaben (aus dem Gedächtnis ohne nachgelesen zu haben) basieren auf dem jeweiligen Mittelwert der Betragsrahmengebühr, die bei durchschnittlich gelagerten Fällen im ER-Verfahren anzuwenden ist:
Geschäftsgebühr: 170,- € +
Terminsgebühr: 125,- € +
Evtl. Vergleichsgebühr (wenn ein Vergleich geschlossen wird): 125,- € +
Auslagenpauschale: 20,- € +
KM-Geld für die Fahrt zum Gericht: 36 Ct. pro km.
Im Haupfsacheverfahren erhöht sich die Geschäftsgebühr auf 240,- €. Die übrigen Gebühren wie oben.
Hinzu kommt ggf. noch eine Mehrvertretungsgebühr, wenn in einem Verfahren mehrere Mandanten (z.B. der Ehepartner) vertreten wird. Diese beträgt pro zusätzlich vertretener Person 30% der Geschäftsgebühr, max. 100 .
Um was für eine Angelegenheit handelt es sich? Besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (warum nicht)? Ist unbedingt ein Anwalt erforderlich (Anwaltszwang besteht vor dem SG nicht).
Sofern der Anwalt ein ER und ein Hauptsacheverfahren führt, sind selbstverständlich auch beide von Dir zu zahlen, sofern Du keine PKH erhälst
und das Verfahren verlierst. Gewinnst Du vollumfänglich/anteilig, trägt der Verfahrensgegner die Kosten entweder vollständig oder teilweise.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website:
http://www.axelkrueger.info "
von AxelK am 17.07.2012 18:30
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