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Gesamtkosten für Verfahren vor dem Sozialgericht?

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Gesamtkosten für Verfahren vor dem Sozialgericht?

Folgender Sachverhalt:

Sozialrecht... Wie hoch sind in etwa die Kosten, wenn ich einen Rechtsanwalt beauftrage, der zunächst ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (sehr dringende Angelegenheit) für mich führt?

Trage ich dann nur die Kosten für dieses Verfahren oder auch die Kosten für das Hauptsacheverfahren (+ außergerichtl. Kosten, Auslagenpauschale, etc.)?

Mit welcher Summe muss ich in etwa rechnen?
Kann mir das bitte jemand vorrechnen?

Vielen Dank

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von M. Denker am 17.07.2012 12:05
Status: Stift (49 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Beiträge zum Thema "Verfahren".


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Gesamtkosten für Verfahren vor dem Sozialgericht?
@M.Denker:

Die Gebührenhöhe kommt schon auch ein wenig darauf an, wie umfangreich und schwierig die Tätigkeit des Anwalts und der zu klärenden Rechtsfrage ist. Nachstehende Angaben (aus dem Gedächtnis ohne nachgelesen zu haben) basieren auf dem jeweiligen Mittelwert der Betragsrahmengebühr, die bei durchschnittlich gelagerten Fällen im ER-Verfahren anzuwenden ist:

Geschäftsgebühr: 170,- € +
Terminsgebühr: 125,- € +
Evtl. Vergleichsgebühr (wenn ein Vergleich geschlossen wird): 125,- € +
Auslagenpauschale: 20,- € +
KM-Geld für die Fahrt zum Gericht: 36 Ct. pro km.

Im Haupfsacheverfahren erhöht sich die Geschäftsgebühr auf 240,- €. Die übrigen Gebühren wie oben.

Hinzu kommt ggf. noch eine Mehrvertretungsgebühr, wenn in einem Verfahren mehrere Mandanten (z.B. der Ehepartner) vertreten wird. Diese beträgt pro zusätzlich vertretener Person 30% der Geschäftsgebühr, max. 100 .

Um was für eine Angelegenheit handelt es sich? Besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (warum nicht)? Ist unbedingt ein Anwalt erforderlich (Anwaltszwang besteht vor dem SG nicht).

Sofern der Anwalt ein ER und ein Hauptsacheverfahren führt, sind selbstverständlich auch beide von Dir zu zahlen, sofern Du keine PKH erhälst und das Verfahren verlierst. Gewinnst Du vollumfänglich/anteilig, trägt der Verfahrensgegner die Kosten entweder vollständig oder teilweise.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "


von AxelK am 17.07.2012 18:30
Status: Tao (9666 Beiträge)
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