quote:Im Prinzip richtig, das gilt aber für Gehaltszahlungen und andere Ausgebaen genauso. Wenn am Ende der AN alle Ausgaben übernehmen soll, dann entstehen dem AG keine absetzbaren Betriebsausgaben. Der Effekt tritt dann nicht ein.
- Der AG zahlt sämtliche laufenden DW-Kosten und kann diese deshalb als Betriebsausgaben absetzen. --> AG zahlt damit in Wirklichkeit weniger
quote:Der AG zahlt keine Lohnsteuer. Die zahlt nur der AN. Dem AG entstehen also an dieser Stelle keine Einspraungen.
- Der AG muss weniger Lohnsteuer etc zahlen, da der Bruttolohn niedriger ist (Gehaltsverzicht). --> AG zahlt damit in Wirklichkeit weniger
quote:Richtig
- Der AN muss 1 % des Listenpreises versteuern.
- Der AN muss 0,03 % * Km-Wohnung->AG * Listenpreis versteuern.
- Der AN kann wie bei einem Privatwagen die Kilometerpauschale absetzen
quote:Bei einem Dienstwagen gegen Gehaltsumwandlung sinkt das Bruttogehalt. Es handelt sich um eine Kürzung des Bruttogehaltes im vereinbarten Umfang.
- Der AN kann den Gehaltsverzicht vom zusätzlich zu versteuernden Einkommen abziehen, da durch den Gehaltsverzicht ja der Geldwerte Vorteil sinkt. Kann er den Brutto- oder den Netto-Gehaltsverzicht abziehen? (ich vermute mal Netto)
quote:Sorry da hab ich mich verschrieben. Ich meinte natürlich Ausgaben für die Sozialversicherungen (die für den AG ja nun kleiner werden)
Der AG zahlt keine Lohnsteuer. Die zahlt nur der AN. Dem AG entstehen also an dieser Stelle keine Einspraungen.
quote:D.h man kann diesen Betrag also NICHT vom Geldwerten Vorteil abziehen? Versteuern muss man den ja offiziell, weil man einen "geldwerten Vorteil" hat. Wenn aber gleichzeitig das Gehalt gekürzt wird, gibt es ja keinen "Vorteil" mehr. Also wäre es logisch, dass man dann zumindest nicht noch mehr versteuern muss?Grüße Vasi
Bei einem Dienstwagen gegen Gehaltsumwandlung sinkt das Bruttogehalt. Es handelt sich um eine Kürzung des Bruttogehaltes im vereinbarten Umfang.
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