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Arbeitsrecht: 325 Euro Jobs

AFP VOM 13.9.2000 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 23654 Aufrufe
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325, Geringfügige, Beschäftigung

Wer muss wann wie viel zahlen? Diese Fragen stellen sich Millionen von Arbeitsnehmern und Arbeitgebern.

Bis zum 31.03.1999 galt noch jeder Arbeitnehmer, der unter der Grenze von 630 DM im Westen und 530 DM im Osten blieb, als geringfügig beschäftigt und konnte daher ohne Sozialversicherung und Steuerabzüge arbeiten. Der Arbeitgeber führte lediglich einen pauschalen Betrag von 20% (22,9% mit Soli + Kirchensteuer) an das Finanzamt ab.

Arbeitgeber konnten zusätzlich zu ihrem ersten besteuerten Job noch anderen Nebentätigkeiten steuerfrei nachgehen, Arbeitgeber umgingen die teueren Lohnnebenkosten. Dies hatte natürlich auch ihren Preis. Während die Leute mit den Zweit- oder Drittjobs durch ihr Hauptarbeitsverhältnis sozial (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherung) abgedeckt waren, gingen Millionen leer aus, da sie kein weiteres Einkommen hatten und deshalb auch keine soziale Absicherung. Daneben waren diejenigen benachteiligt, die in ihrem Hauptjob versteuerte Überstunden schoben, während die anderen Kollegen nach Feierabend steuerfrei jobbten. 

Am 01.04.1999 ist das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Kraft getreten. Danach gilt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro im Monat.
Arbeitgeber müssen bei dabei 12 Prozent des Arbeitsgentgelts an die Renten- und 10 Prozent an die Krankenversicherung bezahlen.Die 325 Euro Jobs sind für Arbeitnehmer steuerfrei, wenn sie keine anderen Einkünfte haben.


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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Fakten zu den 325 Euro Jobs
Seite 2: Alle Neuregelungen auf einen Blick
Seite 3: Wann liegt die eingeschränkte Sozialversicherungspflicht vor?
Seite 4: Tipps für Arbeitnehmer

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