Gerichtsvollzieher + RA Gebühren

12. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Fragman
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)
Gerichtsvollzieher + RA Gebühren

Auf Ankündigung eines Zwangsvollstreckungsauftrages waren nur noch die Gebühren des Gerichtsvollziehers(GV) und des RA für diesen ZwV-Auftrag zu entrichten.
Weil die Hauptsache bereits bezahlt war.
Die ausstehenden Gebühren, wurden aufgrund telef. GV Auskunft unverzüglich an diesen überwiesen.

Habe weder Schuldtitel,
noch die Kostenmitteilung z.B. über die RA Kosten,
noch Bescheid erhalten das die Sache mit meiner Zahlung erledigt ist,
erhalten.

Den GV hatte ich dazu aufgefordert, still ruht der See.

Von wem kann ich diese Kosten-Abrechnung (u.a. Kostennote des RA) erhalten, die ja dem GV vorgelegen haben muß?

Muß mir der Schuldtitel vom GV ausgehändigt werden?

Wenn ich den Schuldtitel nicht erhalte, ist der noch gültig?

Wie kann ich erfahren nach welchem Gebührentatbestand der GV seine Gebühren berechnet hat?

Was denn, so teuer?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

grundsätzlich ist eher der gegnerische rechtsanwalt verpflichtet eine forderungsaufstellung zu erstellen, genauso MUSS er auch den Titel nach vollständiger zahlung aushändigen.

am besten den gegnerischen RA anschreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fragman
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die Antwort. Hat mir grundsätzlich geholfen.

Kann es sein, das es über das Darlegungsverlangen hinsichtlich des GV-Gebührenansatzes eines GV nach deren Kostenverzeichnis eine Grauzone besteht?
Wird denn ein RA in der Lage sein, in seiner Forderungsaufstellung die GV-Kosten nach dieser Tabelle aufzuführen? Kann ich mir nicht vorstellen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

der gv schickt - so der schuldern nicht gezahlt hat - eine aufgeschlüsselte rechnung an seinen auftraggeber - der kann den geamtbetrag in seine forderungsaufstellung aufnehmen und muss bei künftigen vollstreckungen den rechnung des gv als beleg beifügen.

1x Hilfreiche Antwort

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