Gerichtskostenvorschuss für Mahnverfahren

7. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Draude
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Gerichtskostenvorschuss für Mahnverfahren

Hallo zusammen,

ich hatte eine Angelegenheit, die sich aber schon erledigt hat. Nun muss mein "Gegner" die Rechtsanwaltsvergütung tragen, doch die haben nicht bezahlt. Jetzt hat mein Anwalt ein Mahnverfahren eingeleitet und mich gebeten den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Stehe ich in der Pflicht dies zu bezahlen? Ich sollte doch damit nichts mehr zu tun haben oder sehe ich das falsch?

Danke für die Hilfe.

Beste Grüße
Draude

-- Editier von Draude am 07.07.2015 21:10

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Sie haben doch Ihren Anwalt beauftragt - also haften Sie auch für seine Geb., wenn der Gegner nicht bezahlt.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Stehe ich in der Pflicht dies zu bezahlen?

Nein, den Gerichtskostenvorschuss muss man nicht bezahlen.

Dann wird entweder der Anwalt das vorfinanzieren.
Oder er wird die Klage nicht weiterbetreiben. Mit der Folgen dann man dann auf dneKosten sitzen bleibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Draude
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Stehe ich in der Pflicht dies zu bezahlen?
Nein, den Gerichtskostenvorschuss muss man nicht bezahlen.
Dann wird entweder der Anwalt das vorfinanzieren.
Oder er wird die Klage nicht weiterbetreiben. Mit der Folgen dann man dann auf dneKosten sitzen bleibt.


Das klingt doch plausibel finde ich. Könnte der Anwalt wenigstens dazu schreiben anstatt einfach das Geld anfordern ohne zu wissen wieso ich es zahlen muss.

Danke!

-- Editiert von Draude am 07.07.2015 22:12

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Naja, das sit halt vom Anwalt zu Anwalt verschieden.
Die meisten gehen (erfahrungsgemäß) davon aus, das der Mandant fragt wenn Unklarheiten bestehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

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