Hallo Leute,
könnt ihr mir sagen wann die Gerichtsgebühren fällig werden nach Urteilsverkündung??
Besteht auch die Möglichkeit diese in Raten zu zahlen???
Ab welchem Streitwert kann man in Berufung gehen???
Für Infos wäre ich euch dankbar.
Lieben Dank, gruß gübeline
Gerichtskosten-wann zahlbar/Ratenzahlung möglich?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
> könnt ihr mir sagen wann die Gerichtsgebühren fällig werden nach Urteilsverkündung
ASAP
> Besteht auch die Möglichkeit diese in Raten zu zahlen
Wenn Gericht sagt OK, dann yes.
> Ab welchem Streitwert kann man in Berufung gehen
600 EUR immer, sonst wenn sagt Gericht
Hallo,
was heißt ASAP
Ab 600€ Nach Auskunft von einem Rechtsanwalt 5000€ ??? Bin jetzt etwas verwirrt.
Also ab 600€,dann können wir jain Berufung gehen.Bei uns ist er 2973 € !!!
Müssen wir dabei etwas beachten und wieviel Zeit bleibt uns??? 2 Wochen nach Zustellung des Entscheides???
Dank für eure Hilfe.
Gruß grübeline
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Über die Gerichtskosten erhälst Du irgendwann eine separate Zahlungsaufforderung. Das dauert meist nach Urteilsverkündung locker 8 Wochen und länger.
;-)
Ratenzahlung kann man natürlich vereinbaren wenn es nicht anders geht.
In die Berufung kann man immer gehen, wenn der Beschwerdegegenstand 600 EUR übersteigt ODER die Berufung explizit im Urteil zugelassen wird nach § 511 ZPO
.
Etwas schwieriger ist dass nach der 2. Instanz (Revision).
Ich gehe davon aus, dass es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt ?
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils (§517 ZPO
).
> was heißt ASAP
as soon as possible
> Ab 600€ Nach Auskunft von einem Rechtsanwalt 5000€
5000 ist Minimum Streitwert wenn geht erstes Instanz vor Landgericht.
Also du falsch versteht oder Anwalt sagt Nonsense.
...könnt ihr mir sagen wann die Gerichtsgebühren fällig werden nach Urteilsverkündung??
...Das dauert meist nach Urteilsverkündung locker 8 Wochen und länger...
Das ist falsch.
Ohne Zahlung der Gerichtskosten wird ein Verfahren gar nicht durchgeführt, wenn keine PKH bewilligt ist.
Die Kostenrechnung bekommst du also spätestens nach Klageerhebung, erst nach Zahlung wird diese dem Gegner zugestellt.
-- Editiert von dr. lector am 19.07.2008 05:33:10
Hallo,
erst mal vielen Dank für eure Antworten .
Wir haben nicht geklagt sondern unser VM.
Der hat auch gezahlt , wie hier schon gesagt.
Im Urteil steht:
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was heißt das genau???
Die PKH wurd auch abgelehnt , da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Zur Begründung wird auf das Urteil vom heutigen Tage Bezug genommen.
Das Urteil ist 1.Instanz.
LG grübeline
Da der Kläger die Gerichtskosten ausgelegt hat, hat dieser nun - und nicht etwa das Gericht - einen Erstattungsanspruch.
Der Gegner wird eine Kostenfestsetzung veranlassen, anschließend ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu dessen Gunsten gegen dich, welcher dann, wie das Urteil auch irgendwann, vollstreckbar ist.
Hinsichtlich einer möglichen Ratenzahlung musst du dich dann mit dem Kläger verständigen.
Kommt drauf an kann man hier nur sagen.
Die Gerichtskosten einer einstweiligen Verfügung wurden mir z.B. direkt vom betreffenden Landgericht in Rechnung gestellt, lange nach dem die Verfügung erlassen wurde.
Sicher ist es so, dass bei Einreichung einer Klage ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden muss und dann natürlich der Gegner nach Rechtskraft des Urteils die Kosten vollstrecken kann für den Fall des Obsiegens. Aber auch das dauert, die Mühlen der Justiz mahlen langsam.
Ich habe mich nur an diverse Gerichtskostenbeschlüsse erinnert, die irgendwann mal kamen ...
Bei einer Einstweiligen Verfügung, die u.a. einen einstweiligen Zustand regeln soll, besteht in aller Regel ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller. Ohne ihren Erlaß könnte ihm ein erheblicher Nachteil entstehen. In solchen Fällen ist es nach meiner Auffassung möglich, von einem Gebührenvorschuß abzusehen; vgl. § 14 Abs.3b GKG
. Die Gerichtskosten werden dann später erhoben.
Demgegenüber ist z.B. der Vorschuß mit Erhebung einer Klage fällig, die dann erst zugestellt wird, wenn die Einzahlung erfolgt ist.
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