Gericht muss medizinisches Sachverständigengutachten einholen
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Nikolaos Penteridis 26.1.2009 | Ratgeber - Medizin-, Arztrecht | 3708 Aufrufe Mehr zum Thema:Sachverständigengutachten, Arzthaftung, Arzt, Geburtshilfe
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob das angefochtene Urteil des Landgerichts u.a. deswegen aufzuheben ist, weil das Gericht in dem Arzthaftungsprozess kein Sachverständigengutachten eingeholt hatte (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 4.11.2008 - 8 U 158/08 ).
Entscheidung ohne fachärztliches Sachverständigen- gutachten
In dem Verfahren ging es um einen vermeintlichen Geburtshilfefehler bzw. um die Frage, ob Anzeichen der beginnenden Geburt verkannt wurden. Ein von der Klägerin eingeholtes Gutachten des MDK kam zu dem Ergebnis, dass die Geburt pflichtwidirg verzögert wurde. Während das Landgericht die Klage gegen das Krankenhaus und die Hebamme abwies, verurteilte es den gynäkologischen Belegarzt, der Berufung mit der Begründung einlegte, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eingeholt.
Wesentlicher Verfahrensfehler
Der Frankfurter Senat sah dies ebenso und führte in den Entscheidungsgründen nun aus, der Behandlunsgfehlervorwurf "hätte durch ein gynäkologisches Sachverständigengutachten aufgeklärt werden müssen. Die Vorgehensweise des Landgerichts war daher verfahrensfehlerhaft und hat die Parteirechte des Beklagten zu 3.) unzulässig eingeschränkt. Es sei ein ein wesentlicher Verfahrensfehler des Landgerichts, ohne medizinisches Sachverständigengutachten festzustellen, dass bereits ab 18.10 Uhr eine zügige Geburtsbeendigung durch Vakuumextraktion oder Zange indiziert war. Ohne medizinisches Fachwissen könne man allein aus der Dokumentation diesen Schluß nicht ziehen. "Das Landgericht hat sich mit Hilfe des medizinischen Wörterbuchs Psychrembel und durch Bezugnahme auf den Parteivortrag der Klägerin Fachwissen angemaßt, das ihm nicht zusteht.“
Nikolaos Penteridis
Bad Lippspringe
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Ob die (vermeintlich) pflichtwidrige Verzögerung der Entbindung bzw. ob die dem Beklagten zu 3.) persönlich zur Last gelegten Behandlungsfehler bei der manuellen Entwicklung des Kindes dessen fetale Asphyxie bzw. die Erb‘sche Lähmung ausgelöst haben, könne nur ein medizinisches Sachverständigengutachten klären.
Wegen des erstinstanzlichen Verfahrensmangels muss nun ein umfangreiches gynäkologisches Sachverständigengutachten zu den oben angesprochenen Fragen eingeholt werden. Gegebenenfalls müssen zum Verlauf der Geburt und zum Zustand des Kindes während des eigentlichen Geburtsvorganges Zeugen vernommen werden. Das rechtfertigt es, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, denn den Parteien soll keine Tatsachseninstanz genommen werden.
Fazit
Dass das Landgericht im Rahmen dieses Arzthaftungsprozesses kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, erstaunt doch sehr. Denn die Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs zum Erfordernis eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens bei Arzthaftungsfällen ist mehr als eindeutig.
Selbst eine im Arzthaftungsrecht erfahrene Kammer ist zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet und kann nicht aus eigener Sachkunde über einen Behandlungsfehlerverdacht judizieren.



