Auch nach einer Fahrt mit deutlich zu viel Alkohol im Blut dürfen die Behörden einem Radfahrer nicht ohne Weiteres das Fahrradfahren verbieten. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss im Fall eines 1947 geborenen Mannes, der im Dezember 2008 von der Polizei mit 2,33 Promille auf dem Rad erwischt wurde. Die zuständige Verkehrsbehörde hatte gegen ihn ein Fahrradfahrverbot verhängt, weil er sich unter anderem aus Kostengründen geweigert hatte, ein von der Behörde verlangtes medizinisch-psychologisches Gutachten über sein Fahreignung vorzulegen. (Az. 10 B 10930/09. OVG)
Das OVG entschied nun, dass die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet habe. Die Richter führten unter anderem aus, dass das Fahrradfahren "in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit" gehöre. Deshalb dürften zum Beispiel auch Kinder ohne Voraussetzungen mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit im Straßenverkehr durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch Autos. Ein durch einen betrunkenen Radfahrer verursachter schwerer Verkehrsunfall sei eine Ausnahme.
In dem konkreten Fall hielt das OVG dem Mann zugute, dass er erstmals auffällig geworden war. Zudem habe er den Radweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Rad fahre, lägen ebenfalls nicht vor. Das Gericht begründete dies auch mit der Geldstrafe von 400 Euro, zu der der Mann verurteilt worden war.
2. Oktober 2009 - 14.12 Uhr
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